Kläger des vorausgegangenen Verfahrens waren die Gesellschafter einer GbR, die im Rahmen einer Betriebsaufspaltung eigene Grundstücke an eine von ihnen gegründete GmbH (Betriebs-GmbH) vermieteten. Der Streit ging um die Frage, ob Darlehen, die die Kläger der GmbH bei ihrer Gründung für die Dauer der Gesellschaft gewährt hatten, betrieblich oder privat veranlaßt waren. Das Finanzamt sah die Darlehensforderungen als der Besitzgesellschaft dienendes notwendiges Sonderbetriebsvermögen der Kläger an; demgemäß rechnete es die Darlehenszinsen den gewerblichen Sonderbetriebseinnahmen der Kläger zu. Das führte zu einer entsprechenden Erhöhung ihrer Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Dieses Ergebnis entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH zur Anwendung des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG (vgl. BFH, Urteil v. 30. 3. 1993, VIII R 8/91, BStBl 1993 II S. 864). Hiernach gehören zum Betriebsvermögen einer gewerblich tätigen Personengesellschaft nicht nur die im Gesamthandseigentum der Mitunternehmer stehenden Wirtschaftsgüter, sondern auch Wirtschaftsgüter von Mitunternehmern, die dazu geeignet und bestimmt sind, dem Betrieb der Personengesellschaft zu dienen (Sonderbetriebsvermögen I) oder die unmittelbar zur Begründung oder Stärkung der Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft eingesetzt werden (Sonderbetriebsvermögen II). Nach diesen Regeln sind auch Darlehen zu beurteilen, die im Rahmen einer Betriebsaufspaltung von den Gesellschaftern der Besitzgesellschaft der Betriebs-GmbH gewährt werden: Die Darlehensforderungen gehören in der Regel zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen der Besitzgesellschafter und die hieraus vereinnahmten Zinsen zu ihren Sonderbetriebseinnahmen.
Eine wichtige Ausnahme besteht allerdings für den Fall, daß Darlehen zu marktüblichen Bedingungen gegeben werden und deshalb austauschbar sind (vgl. BFH, Urteil v. 30. 3. 1993, VIII R 8/91, BStBl 1993 II S. 864). In einem solchen Fall sind die Darlehensforderungen in der Regel dem Privatvermögen der Gesellschafter zuzurechnen; die hieraus erzielten Zinseinnahmen sind Einkünfte aus Kapitalvermögen ( § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG ).
Im Streitfall gehörten die der Betriebs-GmbH gewährten Darlehen allerdings zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen der Besitzgesellschafter, denn die Darlehen entsprachen nicht marktüblichen Bedingungen. Schon die Bindung ihrer Laufzeit an die Beteiligung an der GmbH, aber auch das Fehlen von Sicherheiten waren hinreichende Indizien dafür, daß die Darlehen aus betrieblichen Gründen gewährt worden waren. Für einen gesellschaftsfremden Kreditgeber wären solche Bedingungen nicht in Betracht gekommen
Betriebsaufspaltung