Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
Beträge, die der Steuerpflichtige für seine eigentliche gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Rahmen der Erzielung der Gewinneinkünfte erhält, bilden den Regelfall der Betriebseinnahme. Das sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die im Rahmen einer Einkunftsart veranlasst sind. Bei allen Gewinn-Einkunftsarten ist dafür Gewinnerzielungsabsicht erforderlich. Betriebseinnahmen sind
- die Entgelte (Honorare, Vergütungen usw.) für die veräußerten Waren oder Erzeugnisse und die erbrachten beruflichen Leistungen,
- die Entgelte aus eigenbetrieblich genutzten Grundstücken oder Grundstücksteilen sowie aus Grundstücken und Grundstücksteilen, die zum gewillkürten Betriebsvermögen gehören,
- Anzahlungen und Vorschüsse sowie
- die Einnahmen aus Hilfsgeschäften, z. B. die vom Gastwirt vereinnahmte Saalmiete.
Betriebseinnahmen können auch vorliegen, wenn der Steuerpflichtige als Betriebsinhaber unentgeltliche Zuwendungen oder die Zuwendung von geldwerten Gütern erhält, mit denen weder ein zuvor begründeter Rechtsanspruch erfüllt, noch eine in der Vergangenheit erbrachte Leistung vergütet werden soll. Das gilt auch für freiwillige Zuwendungen von Todes wegen. Für die Beurteilung des Veranlassungszusammenhangs kommt es nicht auf die zivilrechtliche Rechtsgrundlage der Leistung an. Als betrieblich veranlasst sind nicht nur solche Einnahmen zu werten, die aus der maßgeblichen Sicht des Unternehmers Entgelt für betriebliche Leistungen darstellen. Es ist weder erforderlich, dass der Vermögenszuwachs im Betrieb erwirtschaftet wurde noch, dass der Steuerpflichtige einen Rechtsanspruch auf die Einnahme hat. Betriebseinnahmen können auch vorliegen, wenn der Steuerpflichtige als Betriebsinhaber unentgeltliche Zuwendungen erhält, mit denen weder ein zuvor begründeter Rechtsanspruch erfüllt, noch eine in der Vergangenheit erbrachte Leistung vergütet werden soll. Erforderlich ist nur, dass die Zuwendung einen wirtschaftlichen Bezug zum Betrieb aufweist. Auch ungewollte und unerwartete Zuflüsse an Wirtschaftsgütern sowie Zahlungen Dritter können Betriebseinnahmen sein.
Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben setzen voraus, dass sie kurze Zeit vor Beginn bzw. kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres der wirtschaftlichen Zugehörigkeit nicht nur gezahlt, sondern auch fällig geworden sind.
Die mitunternehmerischen Einkünfte des Gesellschafters einer Personengesellschaft oder -gemeinschaft beschränken sich nicht auf den Gewinnanteil und die Vergütungen. Vielmehr gehören dazu alle Einnahmen (und Ausgaben), die ihre Veranlassung in der Beteiligung des Steuerpflichtigen an der unternehmerisch tätigen Personengesellschaft oder -gemeinschaft haben. Zu den Sonderbetriebseinnahmen gehören daher auch Sondervergütungen sowie die Erträge, die durch seine Beteiligung an der Personengesellschaft oder -gemeinschaft veranlasst sind sowie auch Erträge aus der Überlassung gemieteten oder gepachteten Grundbesitzes an die Gesellschaft oder Gemeinschaft.
Weitere Tatbestände für Betriebseinnahmen und Sonderbetriebseinnahmen sind:
- Renten,
- Erträge aus Wertpapieren und Beteiligungen, die zum Betriebsvermögen gehören, einschließlich evtl. Veräußerungserlöse,
- Preisnachlässe oder Rabatte, wenn sie ungewöhnlich sind und eine private Veranlassung ausscheidet,
- Provisionen eines Versicherungsvertreters,
- Erstattung früher abgezogener Betriebsausgaben, wie z. B. die Umsatzsteuer-Erstattung bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung,, und zwar auch, wenn sich die Vorsteuer im Vorjahr nicht gewinnmindernd ausgewirkt hat. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, wonach Rückzahlungen nicht zu Betriebseinnahmen führen, wenn die Aufwendungen bei Zahlung den Gewinn nicht gemindert haben, besteht nicht.
- Erstattung von Betriebsausgaben durch Dritte.
- Zuschüsse für Investitionen oder Beihilfen zu Existenzgründungen sowie öffentliche Zuschüsse zur Liquiditätsstärkung eines Betriebs,
- Schadensersatzforderungen oder -leistungen
- Zinsen auf erstattete Körperschaftsteuerzahlungen bei Kapitalgesellschaften. Zinsen auf Steuererstattungen gehören im Übrigen seit Einführung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG durch das JStG 2010 zu den steuerpflichtigen Einkünften.,
Wird der gesamte Betrieb oder ein Teilbetrieb veräußert, ist der Veräußerungspreis Betriebseinnahme, der Veräußerungsgewinn – ggf. ermäßigt – zu versteuern (§§ 16, 34 EStG).
Anhängige Verfahren beim BFH
Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer als Betriebseinnahmen
Das FG Düsseldorf hat entschieden, Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer seien als Betriebseinnahmen zu erfassen. Hiergegen hat der Steuerpflichtige Revision beim BFH eingelegt.
An einen Zwangsverwalter gezahlte Mieten
Streitig ist die Frage, ob Mieteinnahmen, die einem Zwangsverwalter direkt zugeflossen sind, bei der vermietenden Gesellschaft als Betriebseinnahmen zu erfassen sind und ob die Weiterleitung von Mieten und Grundstücksveräußerungserlösen an einen Zwangs...