(1) Der Wert für den Wohnteil ist nach den Vorschriften zu ermitteln, die beim Grundvermögen für die Bewertung der Mietwohngrundstücke im Ertragswertverfahren (§§ 71, 78 bis 82 und 91 BewG) gelten. Die Bestimmungen darüber, welche Gebäude und Gebäudeteile eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft zum Wohnteil gehören, enthält Abschnitt 1.07 Abs. 3.

 

(2) Der Verfahrensgang sieht folgende Stufen vor:

 

1.

Schätzung der üblichen Miete (Abschnitte 8.02 und 8.03)

 

2.

Bestimmung des Vervielfältigers (Abschnitt 8.04),

 

3.

Ermittlung des Wohnungswerts (Abschnitt 8.05).

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