Leitsatz
1. Bei der Bewertung von Arbeitslohn anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind alle mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen, ungeachtet dessen, ob sie beim Arbeitnehmer einen Vorteil begründen können.
2. Die danach zu berücksichtigenden Aufwendungen (Gesamtkosten) des Arbeitgebers sind zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen.
Normenkette
§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a, § 8 Abs. 2 EStG
Sachverhalt
Die Klägerin plante Ende des Jahres 2016 die Durchführung eines gemeinsamen Kochkurses als Weihnachtsfeier. Eingeladen waren alle 30 Betriebsangehörigen. 27 Arbeitnehmer sagten ihre Teilnahme zu. Da zwei Arbeitnehmer kurzfristig abgesagt hatten, nahmen tatsächlich jedoch nur 25 Arbeitnehmer an dem Kochkurs teil. Zu einer Verminderung der Veranstaltungskosten i.H.v. brutto 3.052,35 EUR führte dies jedoch nicht.
Die Klägerin war der Ansicht, dass die Kosten, die auf die beiden angemeldeten, aber nicht teilnehmenden Arbeitnehmer entfielen, nicht Teil der Zuwendungen i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG seien. Demgemäß teilte sie die Gesamtkosten der Weihnachtsfeier (3.052,35 EUR) zunächst durch die Anzahl der angemeldeten (27) Arbeitnehmer und errechnete so eine Zuwendung i.H.v. 113,05 EUR je (angemeldetem) Arbeitnehmer. In ihrer LSt-Anmeldung setzte sie für die Weihnachtsfeier Arbeitslohn i.H.v. insgesamt 76,25 EUR an. Dem lag ausgehend von 25 teilnehmenden Arbeitnehmern folgende Berechnung zugrunde: Geldwerter Vorteil 25 × 113,05 EUR: 2.826,25 EUR abzüglich Freibeträge 25 × 110 EUR: 2.750,00 EUR = 76,25 EUR.
Das FA folgte dem nicht. Nach dem BMF-Schreiben in BStBl I 2015, 832, seien die zu berücksichtigenden Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Betriebsveranstaltung vielmehr zu gleichen Teilen auf die anwesenden Teilnehmer aufzuteilen. Die lohnsteuerliche Zuwendung anlässlich der Weihnachtsfeier 2016 betrage demnach 302,35 EUR (3.052,35 EUR ./. 2.750 EUR); die Mehrsteuern seien von der Klägerin mithin nachzufordern. Der daraufhin – mit Zustimmung des FA – gegen den dahingehenden LSt-Nachforderungsbescheid erhobenen Sprungklage gab das FG statt (FG Köln, Urteil vom 27.6.2018, 3 K 870/17, Haufe-Index 12067397, EFG 2018, 1647).
Entscheidung
Auf die Revision des FA hat der BFH das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das FG habe die Höhe des dem einzelnen Arbeitnehmer anlässlich der Betriebsveranstaltung zugewandten Arbeitslohns fehlerhaft bemessen. Denn es habe hierbei zu Unrecht auf die Anzahl der angemeldeten Arbeitnehmer und nicht auf die an der Betriebsveranstaltung Teilnehmenden abgestellt.
Hinweis
1. Bei der in Form eines Kochkurses durchgeführten Weihnachtsfeier handelt es sich unstreitig um eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter und damit um eine Betriebsveranstaltung i.S. v. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG. Die hierfür aufgewandten Zuwendungen des Arbeitgebers sind gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG jedoch nur insoweit als Arbeitslohn anzusetzen, als sie den Freibetrag von 110 EUR je teilnehmenden Arbeitnehmer überschreiten. Denn die Teilnahme an dem Kochkurs stand allen Betriebsangehörigen offen.
2. Dahingehende Zuwendungen sind nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 2 EStGalle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich USt unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um den rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.
Eigenständige Bewertungsvorschrift
§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 2 EStG ist eine eigenständige Bewertungsvorschrift, die in ihrem Anwendungsbereich die Bewertung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG verdrängt. Sich hierdurch ergebende unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe und daraus folgende unterschiedliche Ergebnisse bei der Bewertung einer Sachzuwendung sind im Gesetz angelegt und vom Rechtsanwender hinzunehmen.
a) Einschränkungen oder Ausnahmen hiervon sieht das Gesetz nicht vor. Es kommt hiernach für die Einbeziehung von Aufwendungen des Arbeitgebers in die anzusetzenden Gesamtkosten einer Betriebsveranstaltung insbesondere nicht (mehr) darauf an, ob eine betreffende Aufwendung, sofern sie der zu bewertenden Zuwendung (Veranstaltung) direkt zurechenbar ist, ihrerseits (isoliert betrachtet) zu einem Vorteil des Zuwendungsempfängers führen würde. Insbesondere sind die anderslautenden Erwägungen des BFH zur Bewertung von Zuwendungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen vor der Einführung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG auf eine Bewertung der Zuwendungen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 5 i.V.m. Satz 2 EStG nicht übertragbar.
b) Lediglich Leistungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung stehen, sind nicht zu berücksichtigen. Ebenso sind rechnerische Selbstkosten des Arbeitgebers für den äußeren Rahmen und steuerfreie Leistungen ...