Rz. 64a
Mit der Änderung hat das IASB sich der Sachverhalte angenommen, die die Finanzberichterstattung nach der Reform eines Referenzzinssatzes beeinflussen könnten, einschließlich seiner Ersetzung durch alternative Referenzzinssätze. Die Änderungen sind nach der Übernahme durch die EU im Januar 2021 bereits rückwirkend für Berichtsperioden in Kraft getreten, die am oder nach dem 1.1.2021 beginnen; sogar eine frühere Anwendung ist gestattet. Mit den Referenzzinssätzen sind dabei Zinssätze wie LIBOR, EURIBOR und TIBOR gemeint, die die Kosten für die Beschaffung unbesicherter Finanzierungen angeben, die sich aus einer bestimmten Kombination aus Währung und Laufzeit und in einem bestimmten Interbankenmarkt für langfristige Kredite ergeben. Da die jüngsten Marktentwicklungen die langfristige Tragfähigkeit dieser Benchmarks in Frage gestellt haben, hat der IASB die sich ergebenden entsprechenden Sachverhalte in einem in 2 Phasen unterteilten Projekt behandelt: Phase 1 befasste sich mit Fragen vor der Ersetzung (also Fragen, die die Finanzberichterstattung in der Zeit vor der Ersetzung einer bestehenden Zinsbenchmark betreffen). Dieser Teil des Projekts wurde am 26.9.2019 mit der Veröffentlichung von "Interest Rate Benchmark Reform (Änderungen an IFRS 9, IAS 39 und IFRS 7)" abgeschlossen. In Phase 2 des Projekts ging es um Sachverhalte im Zusammenhang mit der Ersetzung, die sich auf die Finanzberichterstattung insb. im Rahmen der Bewertungseinheiten auswirken könnten, wenn ein bestehender Referenzzinssatz tatsächlich ersetzt wird.
In Bezug auf die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen wurde die Erleichterung eingeführt, dass nach den Änderungen die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen nicht allein aufgrund der IBOR-Reform eingestellt werden muss. Allerdings müssen die Sicherungsbeziehungen (und die damit verbundene Dokumentierung) geändert werden, um die durch den Austausch resultierenden Modifizierungen des Grundgeschäfts, des Sicherungsinstruments und des abgesicherten Risikos widerzuspiegeln. Geänderte Sicherungsbeziehungen müssen weiterhin alle Kriterien für die Anwendung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen erfüllen, einschließlich der Effektivitätsvorschriften.
Zudem sind darüber Angaben im Anhang nötig, um es den Adressaten zu ermöglichen, die Art und das Ausmaß der Risiken, die sich aus der IBOR-Reform ergeben und denen das Unternehmen ausgesetzt ist und wie das Unternehmen mit diesen Risiken umgeht, sowie den Fortschritt des Unternehmens beim Übergang von den IBOR-Sätzen zu alternativen Referenzzinssätzen und wie das Unternehmen diesen Übergang bewältigt, zu verstehen.
Ferner ist der IASB der Meinung, dass die Änderungen ihrem Wesen nach nur auf Änderungen von Finanzinstrumenten und Änderungen von Sicherungsbeziehungen angewendet werden können, die die entsprechenden Kriterien erfüllen, und dass daher keine spezifischen Vorschriften über das Ende der Anwendung festgelegt werden müssen. Der IASB hat außerdem IFRS 4 geändert, um Versicherer, die die vorübergehende Ausnahme von IFRS 9 anwenden, zur Anwendung der Änderungen bei der Bilanzierung von Modifizierungen zu verpflichten, die direkt durch die IBOR-Reform erforderlich sind. Außerdem ist der IASB zu dem Schluss gekommen, dass die Anwendung aller Änderungen verpflichtend sein soll.