1Der Grundstückswert umfaßt den Bodenwert, den Gebäudewert und den Wert der Außenanlagen. 2Er ergibt sich durch Anwendung eines Vervielfältigers (§ 80) auf die Jahresrohmiete (§ 79) unter Berücksichtigung der §§ 81 und 82.

[1] Anzuwenden bis 31.12.2024.

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