Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundförderung nach § 10 e EStG bei Hinzuerwerb eines Miteigentumsanteils an der eigengenutzten Wohnung
Leitsatz (NV)
1. Nach § 10 e Abs. 5 Satz 3 EStG ist der Hinzuerwerb von Miteigentumsanteilen an einer eigengenutzten Wohnung lediglich in Fällen begünstigt, in denen die Miteigentumsanteile von Ehegatten durch Wegfall der Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG zu selbständigen Objekten werden. Diese Ausnahmeregelung für Ehegatten ist auf nichteheliche Lebensgemeinschaften nicht anwendbar, und zwar unabhängig davon, ob es sich um verschiedengeschlechtliche oder gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften handelt.
2. Der Miteigentümer kann nur den seinem Miteigentumsanteil an der eigengenutzten Wohnung entsprechenden Teil des Abzugsbetrages nach § 10 e Abs. 1 EStG wie Sonderausgaben abziehen. Eine von den Miteigentumsanteilen abweichende Aufteilung des Abzugsbetrags ist nicht möglich.
Normenkette
EStG § 10e Abs. 1 S. 6, Abs. 5
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfenen Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung.
Nach § 10 e Abs. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist jeder Miteigentumsanteil an einer Wohnung ein selbständiges, nach § 10 e EStG begünstigtes Objekt. Die Miteigentumsanteile bleiben für die Steuerbegünstigung nach § 10 e EStG grundsätzlich auch dann selbständige Objekte, wenn sie zivilrechtlich durch Anteilsvereinigung untergehen. Hat ein Miteigentümer für seinen Anteil Grundförderung nach § 10 e EStG in Anspruch genommen und erwirbt er -- nach Ablauf des ersten Jahrs des Abzugszeitraums -- von einem anderen Miteigentümer einen Anteil hinzu, erhält er daher, auch wenn er Alleineigentümer wird, ein zweites Objekt, für das ihm wegen Objektverbrauchs kein Abzugsbetrag nach § 10 e EStG mehr zusteht (Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 10. Juli 1996 X R 72/93, BFHE 181, 40, m. w. N.).
Nach § 10 e Abs. 5 Satz 3 EStG ist der Hinzuerwerb lediglich in Fällen begünstigt, in denen die Miteigentumsanteile von Ehegatten an einer Wohnung durch Wegfall der Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG zu selbständigen Objekten werden. Diese Ausnahmeregelung für Ehegatten ist auf nichteheliche Gemeinschaften nicht anwendbar (BFH-Urteil in BFHE 181, 40, m. N. auf die Rspr. des Bundesverfassungsgerichts), und zwar unabhängig davon, ob es sich um verschiedengeschlechtliche oder gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften handelt. Denn die Privilegierung von Ehegatten ist aufgrund des Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes gerechtfertigt, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz des Staates stellt. Daß gleichgeschlechtliche Partner keine Ehe eingehen können, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.
Die Ermittlung des Abzugsbetrags in Miteigentumsfällen ist ebenfalls durch die Rechtsprechung geklärt. Nach § 10 e Abs. 1 Satz 6 EStG kann der Steuerpflichtige bei einem Anteil an der zu eigenen Wohnzweken genutzten Wohnung nur den entsprechenden Teil der Abzugsbeträge wie Sonderausgaben abziehen. Diese Regelung begrenzt die Bemessungsgrundlage bei einem Miteigentumsanteil an dem begünstigten Objekt zwingend auf den diesem Anteil entsprechenden Teil der begünstigten Aufwendungen. Eine von den Miteigentumsanteilen abweichende Aufteilung des Abzugsbetrags ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht möglich (BFH-Urteil vom 1. Juni 1994 X R 40/91, BFHE 174, 442, BStBl II 1994, 752).
Die Entscheidung ergeht im übrigen nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 423830 |
BFH/NV 1997, 652 |