Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Fristwahrung bei Einlegung einer NZB
Leitsatz (NV)
1. Die für den Kläger von einem Prozeßvertreter erhobene NZB ist als unzulässig zu verwerfen, wenn dieser die NZB nicht bis zum Ende der Einlegungsfrist, d. h. innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Urteils begründet und die Prozeßvollmacht vorgelegt hat.
2. In diesem Fall ergeht die Entscheidung an den Kläger persönlich. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der vollmachtlose Prozeßvertreter zu tragen. Das gilt auch dann, wenn dieser das Mandat zwischenzeitlich niedergelegt hat.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 3 S. 1, §§ 56, 62 Abs. 3, § 135 Abs. 2
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), mit der er zunächst die Aufhebung einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung und nach deren Aufhebung die Rückzahlung von auf die Umsatzsteuerschuld geleisteten Zahlungen begehrt hat, abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.
Gegen das Urteil richtet sich die vor Ablauf der Beschwerdefrist (12. Dezember 1997) erhobene Beschwerde, die nicht begründet wurde. Vielmehr hat die als Prozeßbevollmächtigte des Klägers auftretende Rechtsanwältin gebeten, die Frist zur Begründung der Beschwerde bis zum 31. Januar 1998 zu verlängern, und ferner am 2. Februar 1998 mitgeteilt, der Kläger werde von ihr nicht mehr vertreten. Eine Prozeßvollmacht hat sie trotz Aufforderung durch die Senatsgeschäftsstelle nicht vorgelegt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach §115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden, wobei in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden muß (§115 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. §115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO). Danach muß die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde -- sofern sie nicht dem Gesetzeswortlaut entsprechend -- bereits in der Beschwerdeschrift enthalten ist, spätestens bis zum Ende der Einlegungsfrist, d. h. innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Urteils in einem gesonderten Schriftsatz nachgereicht worden sein (st. Rspr., vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. September 1967 VI B 25/67, BFHE 90, 101, BStBl III 1967, 787, und vom 24. November 1994 V B 80/94, BFH/NV 1995, 691, 692). Es handelt sich um eine gesetzliche, nicht verlängerbare Frist (§115 Abs. 3 Satz 1 FGO; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §115 Rz. 55). Die Frage einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§56 FGO) stellt sich im vorliegenden Fall jedoch schon deshalb nicht, weil nicht nur eine Beschwerdebegründung auch nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht eingereicht, sondern weil die Prozeßvollmacht ebenfalls nicht vorgelegt worden ist.
Nach §62 Abs. 3 FGO ist die Prozeßvollmacht schriftlich zu erteilen und dem Gericht vorzulegen. Geschieht dies nicht, so ist die Prozeßhandlung unwirksam und die Beschwerde schon aus diesem Grund als unzulässig zu verwerfen. Dieser Fall liegt hier vor. Der Beschwerdeschrift war eine Prozeßvollmacht der für den Kläger handelnden Prozeßvertreterin nicht beigefügt. Diese wurde auch in der Folgezeit trotz Aufforderung durch die Geschäftsstelle des Senats nicht vorgelegt. In den FG-Akten befindet sich ebenfalls keine auf die Bevollmächtigte lautende Prozeßvollmacht.
Die Entscheidung ergeht an den Kläger persönlich (BFH-Beschluß vom 11. Juli 1975 III R 124/74, Betriebs-Berater -- BB -- 1975, 1142). Jedoch waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß §135 Abs. 2 FGO der vollmachtlosen Prozeßvertreterin X aufzuerlegen, weil sie das erfolglose Rechtsmittelverfahren veranlaßt hat (st. Rspr., vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. Mai 1969 III R 123/68, BFHE 95, 430, BStBl II 1969, 438, und vom 2. Mai 1994 X B 124/93, BFH/NV 1995, 44, m. w. N.). Dem steht nicht entgegen, daß die als Prozeßbevollmächtigte aufgetretene Rechtsanwältin das Mandat in der Zwischenzeit niedergelegt hat. Der Grund für die Prozeßkostenpflicht liegt in der Veranlassung der erfolglosen Prozeßführung durch die Bevollmächtigte (BFH-Beschluß vom 10. November 1966 V R 46/66, BFHE 87, 1, BStBl III 1967, 5). Diese Veranlassung entfällt nicht rückwirkend durch die Mandatsniederlegung. Hat der Bevollmächtigte ohne Vollmacht Klage erhoben, Revision oder Beschwerde eingelegt, so hat er die Ursache für den erfolglosen Prozeß gesetzt und damit die Kostenpflicht ausgelöst, der er sich grundsätzlich nicht mehr entziehen kann. Will er dieses Risiko vermeiden, darf er das Gericht erst dann anrufen, nachdem ihm sein Mandant eine schriftliche Vollmacht erteilt hat (BFH-Beschluß in BB 1975, 1142).
Fundstellen
Haufe-Index 302880 |
BFH/NV 1999, 52 |