Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewilligung von PKH nach Schätzung

 

Leitsatz (NV)

Für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung besteht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn der Antragsteller trotz Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei der weiteren Aufklärung des Sachverhaltes nicht mitwirkt und Belege sowie Unterlagen nicht vorlegt.

 

Normenkette

FGO § 142; ZPO § 114 ff.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten war vor dem Finanzgericht (FG) streitig, ob die Einkünfte des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Kläger) zu hoch geschätzt worden sind und ob geltend gemachte Unterstützungsleistungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.

Der Kläger wird zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Beide stammen aus ... (Ausland). In den Streitjahren bezog der Kläger als Zahnarzt Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

In der Einkommensteuererklärung 1987 erklärten die Eheleute (Kläger) einen durch Überschußrechnung ermittelten Gewinn des Klägers aus selbständiger Arbeit in Höhe von 123 108 DM. Außerdem machten sie Unterstützungsleistungen in Höhe von 27 000 DM für sechs in ... (Ausland) lebende Angehörige als außergewöhnliche Belastung geltend, ohne diese letzteren Angaben zu erläutern oder zu belegen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) berücksichtigte in dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheid 1987 die geltend gemachten Unterstützungsleistungen nicht. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Während des Klageverfahrens fand bei dem Kläger eine Außenprüfung statt. Dabei wurden auf dem Konto (Nr. ... ) des Klägers bei der ... -Bank für die Jahre 1986 und 1988 Zahlungseingänge festgestellt. Sie ent sprachen exakt den nach den Ausgangsrechnungen des Klägers erforderlichen Zuzahlungen der Kassenpatienten für Prothetikarbeiten. Da der Kläger trotz entsprechender Aufforderungen zur Herkunft der Gelder keine Belege vorlegte, schätzte der Prüfer für 1987 den erklärten Einkünften aus selbständiger Arbeit 18 500 DM hinzu. Das FA änderte den angefochtenen Bescheid entsprechend und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Die Eheleute erklärten diesen Bescheid zum Gegenstand des Verfahrens.

Da die Eheleute für das Streitjahr 1988 keine Erklärung abgegeben hatten, hatte das FA die Besteuerungsgrundlagen geschätzt und einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid erlassen. Dabei hatte es Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit in Höhe von 150 000 DM zugrunde gelegt. Im Einspruchsverfahren reichten die Eheleute die Einkommensteuererklärung 1988 ein; sie gaben darin die Einkünfte des Klägers aus seiner Tätigkeit als Zahnarzt mit 142 780 DM an und machten wiederum Unterstützungsleistungen in Höhe von 27 000 DM geltend, ohne diese zu belegen. Im Rahmen der erwähnten Außenprüfung stellte der Prüfer auch für das Streitjahr 1988 auf dem o. a. Konto des Klägers ungeklärte Zahlungseingänge in Höhe von 19 400 DM fest. Das FA änderte den Einkommensteuerbescheid 1988 dementsprechend. Der Einspruch blieb erfolglos.

Mit den durch das FG miteinander verbundenen Klagen betreffend die Einkommensteuer 1987 und 1988 verfolgten der Kläger und seine Ehefrau ihr Begehren weiter. Sie trugen vor, die hinzugerechneten Beträge von 18 500 DM und 19 400 DM müßten um 14 193 DM und 7 656 DM gemindert werden. Die Unterstützungsleistungen müßten mit jeweils 13 800 DM und vier in ... lebende Angehörige berücksichtigt werden.

Die Klagen hatten keinen Erfolg. Das FG führt u. a. aus, unstreitig seien die Einkünfte des Klägers unrichtig erklärt worden. Da der Kläger die Herkunft der 1988 auf dem o. a. Bankkonto eingegangenen Beträge (19 400 DM) nicht nachgewiesen habe, müsse davon ausgegangen werden, daß es sich um Betriebseinnahmen gehandelt habe (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462). Die Kläger hätten auch ihre Behauptung nicht belegt, ein Teilbetrag in Höhe von 3 711,31 DM sei im Kassenbuch erfaßt worden, und ein Teilbetrag in Höhe von 3 944,30 DM stamme aus einem Lottogewinn.

Für das Streitjahr 1987 habe der Prüfer zwar keine konkreten Zahlungseingänge auf dem o. a. Konto festgestellt. Das beruhe aber darauf, daß der Kläger trotz Auffor derung die Belege des Privatkontos nicht vorgelegt habe. Der vom Prüfer geschätzte Betrag in Höhe von 18 500 DM sei nicht zu beanstanden. Er läge genau in der Mitte zwischen den für 1986 (16 700 DM) und 1988 (19 400 DM) festgestellten Beträgen. Die Behauptung, die nicht erfaßten Beträge betrügen nur 10 405,03 DM, wäre trotz der entsprechenden Aufforderung des Berichterstatters nicht durch Beweismittel belegt worden. Das gelte auch für die Behauptung, ein Teilbetrag in Höhe von 6 043,70 DM sei bereits im Kassenbuch erfaßt worden.

Die geltend gemachten Unterstützungsleistungen könnten nicht berücksichtigt werden. Weder sei die Zwangsläufigkeit noch die tatsächliche Zahlung ausreichend nachgewiesen.

Nach dem eigenen Vortrag hätte die unterstützte Schwägerin ... im Streitjahr 1987 eigene Einkünfte in Höhe von 6 516 DM gehabt. Für die unterstützte Nichte ... (Alter 24 Jahre) sei den klägerischen Angaben zufolge eine sittliche Verpflichtung zur Unterstützung nicht ersichtlich. Das gelte auch für die Unterstützung des 19jährigen Neffen ... . Die angeblichen Unterstützungsleistungen an den Vater der Klägerin seien weder der Zwangsläufigkeit noch der tatsächlichen Zahlung nach nachgewiesen. Es fehlten die notwendigen amtlichen Bescheinigungen. Die Kläger hätten auch nicht die für die behauptete Übergabe durch ihre Tochter notwendigen Nachweise erbracht. Sie hätten nicht einmal die genauen Daten der Reise nach ... (Ausland) angegeben. Im übrigen stehe der Vortrag, die Tochter habe die Mittel überbracht, im Widerspruch zu den Erklärungen der Empfänger, die Kläger hätten sie durch monatliche Zahlungen unterstützt.

Das gelte auch für das Streitjahr 1988; hier fehlten zudem sogar die Angaben zur Bedürftigkeit des Vaters.

Die Revision ließ das FG nicht zu.

Dagegen wendet sich der Kläger mit dem als Widerspruch bezeichneten Schriftsatz vom 15. Dezember 1995. Er sei aufgrund einer Erkrankung weder in der Lage, sich in der deutschen Sprache noch in seiner Muttersprache verständlich zu machen. Er und seine Ehefrau seien krank. Seine Berufsunfähigkeitsrente reiche nicht einmal für einen Krankenversicherungsbeitrag aus.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) für das durchzuführende Verfahren ist unbegründet. Der Kläger hat schon deshalb keinen Anspruch auf PKH, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht.

Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält ein Prozeßbeteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund dessen Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist und deshalb bei summarischer Prüfung für den Eintritt des angestrebten Erfolges eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (BFH- Beschlüsse vom 16. Dezember 1986 VIII B 115/86, BFHE 148, 215, BStBl II 1987, 217, und vom 17. Februar 1994 VII B 168/93, BFH/NV 1994, 603). Doch dürfen dabei nach der ständigen Rechtsprechung des BFH die Anforderungen an die Erfolgsaussichten nicht überspannt werden, weil das PKH-Verfahren sicherstellen soll, daß der grundrechtlich gesicherte Rechtsschutz für jedermann zugänglich ist. Deshalb darf im Rahmen des PKH-Verfahrens die Entscheidung des Klageverfahrens nicht vorweggenommen werden und bei der Abwägung der für und gegen einen Erfolg der Klage sprechenden Umstände keine abschließende Prüfung vorgenommen werden (BFH-Beschlüsse vom 25. März 1986 III B 5-6/86, BFHE 146, 223, BStBl II 1986, 526; vom 7. Oktober 1991 XI B 37, 40-43/91, BFH/NV 1992, 192, sowie in BFH/NV 1994, 603). Das gilt auch für den Fall, daß das FA die Besteuerungsgrundlagen geschätzt hat (vgl. z. B. BFH-Beschlüsse vom 29. September 1994 VI B 3/94, BFH/NV 1995, 153, und vom 6. Februar 1991 X B 184/90, BFH/NV 1991, 405). Aufgabe des Gerichts ist es jedoch, anhand des konkreten Streitstoffs und der vorhandenen Unterlagen darüber zu befinden, ob bei der gebotenen summarischen Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen besteht; eine unzulässige Beweisantizipation ist das nicht (BFH-Beschluß vom 30. August 1994 VII B 71/94, BFH/NV 1996, 375). § 117 Abs. 1 Satz 2 FGO macht es nämlich dem Antragsteller zur Pflicht, die hinreichende Erfolgsaussicht anhand konkret zu bezeichnender und darzulegender Tatsachen schlüssig und substantiiert aufzuzeigen (BFH-Beschlüsse vom 26. April 1993 VI B 162/92, BFH/NV 1993, 682; vom 23. Juni 1994 XI B 74/93, BFH/NV 1995, 151, und vom 19. Oktober 1995 VII B 188/95, BFH/NV 1996, 291). Dazu gehört auch die Vor lage von Unterlagen, weil der Steuerpflichtige bei der Aufklärung des Sachverhalts mitwirken muß (BFH-Beschluß vom 5. Februar 1993 VIII B 103/92, BFH/NV 1993, 351).

Nach diesen Grundsätzen muß dem Kläger die beantragte PKH versagt werden. Es besteht keine hinreichende Aussicht dafür, daß der Senat die Revision zulassen kann oder eine zulassungsfreie Revision erhoben werden kann. Dabei ist es unerheblich, daß der Kläger nicht Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer ist und daher mit seinem Schriftsatz vom 15. Dezember 1995 gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs nicht wirksam hat Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision einlegen können und somit die Monatsfrist für die Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde oder einer zulassungsfreien Revision verstrichen ist. Allerdings kann wegen der Versäumung der Rechtsmittelfristen gemäß § 56 FGO Wieder einsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn ein Kläger wegen seiner Mittellosigkeit einen vor dem BFH Vertretungsberechtigten nicht mit der Wahrung der Fristen hat beauftragen können. Aber auch wenn ein mittelloser Rechtsuchender nicht dadurch überfordert werden darf, daß er in seinem Gesuch auf Bewilligung von PKH ein Mindestmaß an Begründung zur Durchführung eines Revisions- oder Zulassungsverfahrens geben müßte (vgl. Senatsbeschluß vom 5. April 1994 IV S 7/93, BFH/NV 1995, 31), so ergibt doch die summarische Prüfung anhand der Vorentscheidung, daß die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die erforderliche gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat. Es kann daher dahinstehen, ob der Rechtsuchende seinen Antrag auf PKH in zumindest laienhafter Weise begründen muß (vgl. BFH-Beschlüsse vom 11. April 1996 V S 5/96, V R 8/96, BFH/NV 1996, 847; vom 18. Januar 1996 V S 11/95, V B 122/95, BFH/NV 1996, 633). Denn der Kläger hat nicht einmal ansatzweise Gründe dafür vorgetragen, daß einer der drei in § 115 Abs. 2 FGO möglichen Zulassungsgründe in Betracht kommen könnte. Das gilt auch für die in § 116 FGO genannten wesentlichen Verfahrensmängel, aufgrund deren die Erhebung einer zulassungsfreien Revision statthaft ist. Aber auch anhand der Vorentscheidung, des Sitzungsprotokolls sowie des sonstigen Inhalts der Akten (vgl. BFH-Beschluß vom 7. Juli 1994 VIII S 1/94, BFH/NV 1995, 92) ist nicht ersichtlich, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung, sei es im Wege einer Revision oder einer Nichtzulassungsbeschwerde, auch nur in gewisser Weise Aussicht auf Erfolg bieten würde.

Daß die beiden Kläger nicht in der mündlichen Verhandlung erschienen waren, bedeutet nicht etwa, daß sie als Beteiligte nicht vertreten gewesen wären und ein wesentlicher Verfahrensmangel i. S. des § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO gegeben wäre. Sie waren nämlich rechtzeitig zur mündlichen Verhandlung geladen worden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß dem Kläger, und zwar nachdem der Prozeßbevollmächtigte der beiden Kläger sein Mandat niedergelegt hatte, aufgegeben worden war, einen Prozeßbevollmächtigten zu bestellen. Denn der Kläger hatte selbst geltend gemacht, er sei wegen seiner Erkrankung berufsunfähig und den Anforderungen eines Prozesses nicht mehr gewachsen. Aus dem vorgelegten Attest ergab sich lediglich -- wie das FG angenommen hat --, daß der Kläger nicht mehr in der Lage war, den Prozeß selbst zu führen, nicht jedoch, daß der Kläger prozeßunfähig sei. Das macht der Kläger auch jetzt nicht geltend.

Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß die im Klageverfahren zutage getretenen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sein könnten, noch daß das Urteil des FG auf einer Abweichung von einer Entscheidung des BFH oder des Bundesverfassungsgerichts oder auf einem Verfahrensmangel beruhen könnte.

Das FA war aufgrund der unstreitigen Tatsache, daß der Kläger die Herkunft der auf seinem Konto Nr. ... bei der ... -Bank für die Jahre 1986 und 1988 eingegangenen Zahlungen in Höhe von 16 700 DM (1986) und 19 400 DM (1988) nicht aufklären konnte, berechtigt, im Streitfall 1988 den festgestellten Betrag von 19 400 DM als zusätzliche Einnahmen bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit anzusetzen. Es durfte auch für das Streitjahr 1987 den dazwischen liegenden Betrag von 18 500 DM hinzuschätzen. Denn der Kläger hat trotz Aufforderung die Unterlagen seines Privatkontos für das Jahr 1987 nicht vorgelegt. Unstreitig entsprachen die festgestellten Zahlungseingänge aber genau den erforderlichen Zuzahlungen der Kassenpatienten für die vom Kläger erbrachten Prothetikarbeiten. Der Kläger hatte sowohl während der Außenprüfung selbst als auch danach bis zu seiner Erkrankung im Oktober 1990 ausreichend Zeit, die Herkunft der Zahlungseingänge selbst aufzuklären. Das ist auch danach nicht geschehen. Insbesondere hat er weder die Kassenbücher vorgelegt, die die behauptete Erfassung von Teilbeträgen belegen könnten, noch den angeblichen Lottogewinn nachgewiesen.

Ferner ist es nicht zu beanstanden, daß das FA die geltend gemachten Unterstützungsleistungen nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt hat. Denn trotz der den beiden Klägern obliegenden erhöhten Beweisvorsorge- und -beschaffungspflicht (BFH-Urteil vom 3. Juni 1987 III R 205/81, BFHE 150, 151, BStBl II 1987, 675) haben diese -- wie vom FG ausgeführt -- entweder die Zwangsläufigkeit der Zahlungen an die vier Angehörigen in ... oder doch die tatsächlichen Zahlungsvorgänge nicht im einzelnen nachweisen können.

Zwar steht der Bewilligung von PKH grundsätzlich nicht entgegen, daß ein Kläger im Steuerfestsetzungsverfahren seine Mitwirkungspflicht gegenüber dem FA nicht erfüllt und die notwendigen Belege und Unterlagen diesem nicht eingereicht hat (Senatsbeschluß vom 13. Juni 1988 IV B 114/86, BFH/NV 1988, 804, sowie BFH- Beschluß vom 17. Juli 1989 X B 39/89, BFH/NV 1990, 551, jeweils m. w. N.). Denn für die beabsichtigte Rechtsverfolgung müssen die zurückliegenden Umstände, die zu dieser Situation geführt haben, grundsätzlich außer Betracht bleiben (BFH- Beschluß vom 10. Januar 1994 XI B 65/93, BFH/NV 1995, 429). Deshalb genügt es zur Versagung der PKH regelmäßig nicht, daß das FA mangels ausreichender Mitwirkung des Steuerpflichtigen im Festsetzungsverfahren die Besteuerungsgrundlagen geschätzt hat (z. B. Senatsbeschluß in BFH/NV 1988, 804, sowie BFH-Beschluß in BFH/NV 1995, 153). Doch ist es Aufgabe des Gerichts, anhand des Streitstoffs darüber zu befinden, ob bei einer summarischen Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen besteht. Wie ausgeführt, ist das keine unzulässige Beweisantizipation. Denn andernfalls müßte das Gericht die Erfolgsaussichten entweder unterstellen oder im summarischen Verfahren grundsätzlich Beweis erheben. Beides sieht § 118 Abs. 2 Satz 1 und 3 ZPO jedoch nicht vor (BFH-Beschlüsse vom 30. August 1994 VII B 71/94, BFH/NV 1996, 375, und vom 9. Juni 1996 IV B 105/95, BFH/NV 1997, 58).

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421958

BFH/NV 1997, 700

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