Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungsort bei der Veranstaltung von Auto- und Motorrad-Ralleys im Ausland
Leitsatz (NV)
Es ist durch die Rechtsprechung des EuGH und des BFH geklärt, dass die Leistung eines Veranstalters für "sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen" im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 UStG voraussetzt, dass die Kosten der betreffenden sportlichen etc. Leistungen in die von Besuchern der Veranstaltung aufgewendeten Eintrittspreise eingehen. Dies ist nicht der Fall, wenn - umgekehrt - Rennfahrer für die Veranstaltung einer Ralley an den Veranstalter Nenngelder bezahlen und auch die Veranstaltung nicht gegenüber zahlenden Zuschauern erbracht wird.
Normenkette
UStG § 3a Abs. 2 Nr. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
FG Baden-Württemberg (Urteil vom 30.06.2011; Aktenzeichen 12 K 1776/07) |
Tatbestand
Rz. 1
I. Im Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) war streitig, ob die Nenngelder, die der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) von den Teilnehmern für die in den Streitjahren 1999 bis 2004 in Marokko für Motorrad- und Geländewagenfahrer organisierten Ralleys erhalten hat, im Inland der Umsatzsteuer unterliegen.
Rz. 2
Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) war der Auffassung, § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes 1999 in der in den Streitjahren geltenden Fassung (UStG) lägen nicht vor, weil die Vorschrift eine Leistung des Veranstalters gegenüber Zuschauern mit den von ihm engagierten Sportlern voraussetze. Das FG hat der Klage stattgegeben mit der Begründung, die Leistungen seien nicht im Inland steuerbar, denn der Kläger sei Veranstalter i.S. des § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG.
Rz. 3
Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde des FA, mit der es die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und zur Rechtsfortbildung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO begehrt.
Rz. 4
Klärungsbedürftig sei die Frage, ob der Begriff "kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistung" im Sinne der Vorschrift so auszulegen sei, dass dies eine entgeltliche sonstige Leistung voraussetze und ob jemand Veranstalter im Sinne der Vorschrift sein könne, wenn die an der Veranstaltung teilnehmenden Sportler selbst keine entgeltlichen Leistungen erbringen und die Veranstaltung nicht vor Publikum stattfindet.
Entscheidungsgründe
Rz. 5
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Rz. 6
Die vom FA aufgeworfene Frage ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits geklärt. Gründe, die eine weitere Entscheidung erforderlich machten, sind nicht erkennbar.
Rz. 7
Wie der BFH in den Urteilen vom 6. November 2002 V R 57/01 (BFH/NV 2003, 827) zu § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG in der bis zum 1. Januar 2000 geltenden Fassung (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG a.F.) und vom 1. Dezember 2010 XI R 27/09 (BFHE 232, 560, BStBl II 2011, 458) sowohl zu § 3a Abs. 2 Nr. 3 UStG a.F. als auch zu der ab 1. Januar 2000 geltenden Fassung (n.F.) entschieden hat, bezweckt diese Regelung die Umsetzung des Art. 9 Abs. 2 Buchst. c erster Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG und ist richtlinienkonform auszulegen. Hierzu habe der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschieden, die Regelung solle für bestimmte zwischen Mehrwertsteuerpflichtigen erbrachte Dienstleistungen gelten, deren Kosten in den Preis der Ware eingehen (EuGH-Urteil vom 26. September 1996 C-327/94, Dudda, Slg. 1996, I-4595, BStBl II 1998, 313 Rdnr. 22).
Rz. 8
Unter Hinweis darauf hat der BFH im Urteil in BFH/NV 2003, 827, unter II.2.b zu § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG a.F. zu "unterhaltenden Leistungen" entschieden, erfasst seien unterschiedliche Tätigkeiten, deren unmittelbarer Zweck es sei, einem Publikum zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort in einer bestimmten Veranstaltung etwas zu zeigen oder zu Gehör zu bringen. Die Kosten dafür müssten in den vom Endverbraucher gezahlten Preis für die Gesamtdienstleistung (die Veranstaltung) eingehen.
Rz. 9
Dementsprechend hat der BFH im Urteil in BFHE 232, 560, BStBl II 2011, 458 zu Leistungen eines Unternehmers, der --wie im Streitfall-- für Rennfahrer Ralleys veranstaltete und von den Teilnehmern für die Teilnahme an der Veranstaltung Nenngelder erhalten hat, entschieden, der Unternehmer sei kein Veranstalter i.S. des § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG a.F. (unter II.4.a). Auch hat der BFH die Beurteilung als Veranstalter "ähnlicher Leistungen" i.S. des § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG in der ab 2000 geltenden Fassung mit der Begründung verneint, es lägen keine "Dienstleistungen … zwischen Mehrwertsteuerpflichtigen" vor, deren Kosten in den vom Endverbraucher gezahlten Preis für die Gesamtdienstleistung eingehen (unter II.4.c bb). Dies sei "nur dann der Fall, wenn die Rennfahrer die ihnen vom Kläger für seine Leistungen in Rechnung gestellten Kosten ihrerseits an die Veranstalter der Motorradrennen weiterberechnet und die Kosten sodann Eingang in die von den Besuchern der Veranstaltungen aufgewendeten Eintrittspreise gefunden hätten", nicht dagegen, wenn --umgekehrt-- die Rennfahrer an die Veranstalter Nenngelder bezahlten und auch die sportliche Veranstaltung nicht gegenüber (zahlenden) Zuschauern erbracht werde.
Rz. 10
Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass eine Leistung eines "Veranstalters" der in § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG bezeichneten Katalogleistungen nur vorliegt, wenn die jeweiligen Katalogleistungen dem Veranstalter in Rechnung gestellt werden und diese Kosten sodann in die von den Endverbrauchern (den Veranstaltungsbesuchern) gezahlten Eintrittspreise eingehen. Gründe, die eine erneute Entscheidung erforderlich machen, hat das FA nicht dargelegt, sondern vielmehr ausgeführt, auch die Kommentarliteratur gehe davon aus, dass eine sportliche Leistung nur vorliege, wenn der Sportler Unternehmer sei.
Fundstellen
Haufe-Index 2971106 |
BFH/NV 2012, 1195 |