Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwerfung einer Beschwerde nach verspäteter Vollmachtsvorlage
Leitsatz (NV)
1. Zur Zurechnung einer ,,i. A.". gezeichneten Beschwerdeschrift.
2. Hat der als Prozeßbevollmächtigter Auftretende die Vollmacht erst nach Ablauf einer Frist gemäß Art. 3 § 1 VGFGEntlG vorgelegt und fehlt jeglicher Anhalt für eine sinngemäße Anwendbarkeit des § 56 FGO (Art. 3 § 1 VGFGEntlG), so braucht vor der Verwerfung der Beschwerde nicht der Frage nachgegangen zu werden, ob einem Dritten, der die Beschwerdeschrift ,,i. A." unterzeichnet hat, etwa die Postulationsfähigkeit fehlt.
3. Die verspätet vorgelegte Vollmacht ist im Rahmen der Kostenentscheidung zu berücksichtigen.
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; FGO §§ 56, 62 Abs. 3, § 135 Abs. 2; VGFGEntlG Art. 3 § 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Mit Beschluß vom . . . hat das FG ein gegen seinen . . Senat gerichtetes Richterablehnungsgesuch des Kl. und Beschwerdeführers (Kl.) als unzulässig verworfen.Gegen den Beschluß legte Steuerberater . . . namens des Kl. Beschwerde ein. Die Beschwerdeschrift ist mit dem Zusatz ,,i. A." gezeichnet, wobei die handschriftliche Unterschrift offensichtlich nicht den Namen . . . wiedergibt.
Nach einer fruchtlosen Aufforderung des Steuerberaters . . . durch die Senatsgeschäftsstelle zur Vollmachtsvorlage hat der Vorsitzende des erkennenden Senats Steuerberater . . . gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO und Art. 3 § 1 VGFGEntlG in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren vom 4. Juli 1985 (BGBl I 1985, 1274) zur Vorlage seiner Vollmacht eine Frist mit ausschließender Wirkung bis zum 20. Mai 1988 gesetzt. Die Verfügung ist dem Steuerberater am 3. Mai 1988 zugestellt worden. Steuerberater . . . hat am 29. Juni 1988 eine Vollmacht vorgelegt, ohne sich hierzu zu äußern.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Kl. ist unzulässig; sie war zu verwerfen.
Der Senat hat keinen Zweifel daran, daß die Einlegung der Beschwerde namens des Kl. dem Steuerberater . . . zuzurechnen ist, nicht etwa dem Unterzeichner der Beschwerdeschrift. Hierbei stützt sich der Senat auf das Auftreten des Steuerberaters . . . für den Kl. vor dem FG, auf die Verwendung eines Kopfbogens des Steuerberaters . . . für die Anfertigung der Beschwerdeschrift, auf den Zusatz bei der Unterzeichnung der Beschwerdeschrift, mit dem ein Auftreten für den Steuerberater . . . zum Ausdruck gebracht worden ist, sowie schließlich darauf, daß Steuerberater . . . inzwischen eine ihm erteilte Vollmacht vorgelegt hat.
Der Senat braucht nicht der Frage nachzugehen, ob dem Unterzeichner der Beschwerdeschrift die Postulationsfähigkeit i. S. des Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG fehlt, wonach sich vor dem BFH jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen muß, und zwar auch bei der Einlegung einer Beschwerde, so daß die Beschwerde ggf. schon deshalb unzulässig wäre. Ferner kommt es letztlich nicht darauf an, daß Steuerberater . . . keine (Unter-)Vollmacht für den Unterzeichner der Beschwerdeschrift vorgelegt hat. Denn die Beschwerde ist auf jeden Fall deshalb unzulässig, weil Steuerberater . . . seine Vertretungsmacht nicht durch Vollmachtsvorlage innerhalb der ihm bis zum 20. Mai 1988 gesetzten Frist nachgewiesen hat und weil jeglicher Anhalt dafür fehlt, daß die Voraussetzungen einer sinngemäßen Anwendung des § 56 FGO vorliegen könnten (Art. 3 § 1 Satz 2 VGFGEntlG).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren gemäß § 135 Abs. 2 FGO dem Kl. aufzuerlegen. Die verspätete Vollmachtsvorlage ist im Rahmen der Kostenentscheidung nicht ohne Wirkung, so daß die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht dem Steuerberater . . . aufzuerlegen waren (vgl. BFH-Urteil vom 11. Januar 1980 VI R 11/79, BFHE 129, 305, BStBl II 1980, 229; siehe auch BFH-Urteil vom 4. Juli 1984 II R 188/82, BFHE 142, 3, BStBl II 1984, 831).
Fundstellen