Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang der Revisionszulassung (Steuerrate)
Leitsatz (NV)
Hat das Finanzgericht in einem Verfahren "wegen Steuerrate 1990" die Revision zugelassen, so ist grundsätzlich davon auszu gehen, daß die Zulassung sämtliche Streit gegenstände erfaßt.
Normenkette
FGO § 115
Verfahrensgang
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Da das Finanzgericht (FG) im Urteil die Revision zugelassen hat, fehlt es für eine Nichtzulassungsbeschwerde am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis.
Der Senat kann dahingestellt lassen, ob der Bescheid über die Steuerrate 1990 nur einen oder mehrere Streitgegenstände enthält. Enthielte er nur einen Streitgegenstand, so kann die Revisionszulassung nur den gesamten Streitgegenstand erfassen. Eine Beschränkung der Revisionszulassung auf einzelne Rechtsfragen wäre unzulässig und unwirksam (vgl. z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 28. September 1990 VI R 157/89, BFHE 162, 290, BStBl II 1991, 86). Aber auch wenn der angefochtene Bescheid mehrere verfahrensrechtlich trennbare Teile enthielte, ist im Streitfall davon auszugehen, daß die Revisionszulassung sich nicht auf einzelne Streitgegenstände beschränkt. Von einer wirksamen Beschränkung der Revisionszulassung kann im Interesse der für alle Beteiligten zu fordernden Rechtsklarheit nur ausgegangen werden, wenn sie ausdrücklich und eindeutig ausgesprochen wird (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 1989 X R 83/88, BFH/NV 1990, 548 m. w. N.). Das ist nicht der Fall. Vielmehr spricht alles dafür, daß das FG die Revision unbegrenzt zugelassen hat. Das Urteil ist ergangen "wegen Steuerrate 1990" und spricht unter Nr. 4 des Tenors nach der Kostenentscheidung eine unbeschränkte Revisionszulassung aus. Da unter Nr. 1 des Tenors ferner ausdrücklich die Klage, soweit sie nicht die Akkumulationsrücklage betraf, abgewiesen wird, ist auch aus systematischen Gründen davon auszugehen, daß die Zulassung unter Nr. 4 des Tenors auch den versagten Steuerabzug nach § 9 der Durchführungsbestimmung zum Steueränderungsgesetz- DDR betrifft. Aus dem Urteilstenor läßt sich daher eine beschränkte Zulassung nicht einmal ansatzweise entnehmen. Eine Beschränkung ist auch nicht durch die Urteilsbegründung herbeigeführt worden. Zwar führt das FG dort aus, daß die Revision wegen der Nichtberücksichtigung der Akkumulationsrücklage zugelassen worden sei. Damit wird die Revisionszulassung begründet ("wegen"), nicht aber die Zulassung auf die Rechtsfrage der Akkumulationsrücklage beschränkt.
Der Streitwert entspricht dem Streitwert des angestrebten Revisionsverfahrens (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., Vor § 135 Anm. 30 "Nichtzulassungsbeschwerde" m. w. N.).
Im übrigen ergeht dieser Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) i. d. F. des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2236, BStBl I 1994, 100) ohne Begründung.
Fundstellen