Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmitteleinlegung durch Steuerberatungsgesellschaft
Leitsatz (NV)
Eine Steuerberatungsgesellschaft kann nicht wirksam Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung einlegen.
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Am 22. September 1987 ging bei dem Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg folgender Schriftsatz mit dem Datum des 21. September 1987 ein:
,,X GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
In dem Finanzrechtsstreit . . . wird hiermit gegen den Beschluß vom 20. August 1987 . . ., hier eingegangen am 11. September 1987, Beschwerde eingelegt . . . X GmbH K."
In einem am 6. Oktober 1987 bei dem FG angebrachten Schreiben mit dem Briefkopf ,,. . .X GmbH" heißt es u. a.: ,,. . . begründen wir unsere Beschwerde" (folgt die Begründung). Das Schreiben ist unterzeichnet: ,,X GmbH A Wirtschaftsprüfer Steuerberater".
Die Antragsteller haben keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Sie verfolgen ihr auf den Erlaß einer einstweiligen Anordnung auf Auszahlung des in der Umsatzsteuerjahreserklärung für 1985 ausgewiesenen Umsatzsteuererstattungsbetrages gerichtetes Begehren weiter.
Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig, denn die Antragsteller haben sie durch eine dazu nicht befugte Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Prozeßbevollmächtigten eingelegt. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muß sich aber jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFHEntlG - vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1986, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren vom 4. Juli 1985, BGBl I 1985, 1274). Das gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Der Vertretungszwang gilt grundsätzlich für alle Verfahren vor dem BFH (Beschluß vom 16. Januar 1984 GrS 5/82, BFHE 140, 408, BStBl II 1984, 439 vor unter III 3 a). Danach sind Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft von der Vertretungsbefugnis ausgeschlossen (BFH-Beschluß vom 12. November 1976 III R 14-15/76, BFHE 120, 335, BStBl II 1977, 121; verfassungsrechtlich bestätigt durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 7. August 1978 2 BvR 26/77, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs, Rechtsspruch 53).
Im Streitfall hat die X GmbH für die Antragsteller Beschwerde eingelegt. Das ergibt sich aus dem ihren Namen tragenden Briefkopf des Beschwerdeschriftsatzes, aus dessen Inhalt und der Unterschrift, die auf das Handeln eines Vertreters für die Gesellschaft hinweisen. Auch die Begründung hat eine als Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater bezeichnete Person für die X GmbH unterzeichnet, schließlich stammt die Begründungsschrift von der X GmbH, wie auch der Briefkopf und die ,,Wir"-Form, in der die Begründung gehalten ist, belegen. Die Beschwerdeeinlegung durch eine Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft kann weder in eine Beschwerdeeinlegung durch die sie vertretende Person umgedeutet werden (BFH-Beschluß vom 29. April 1981 I R 24/81, BFHE 133, 338, BStBl II 1981, 651) noch kann der Mangel der Vertretung durch Erklärungen postulationsfähiger Personen geheilt werden (BFH-Beschluß vom 23. November 1978 I R 56/76, BFHE 126, 366, BStBl II 1979, 173).
Den Antragstellern kann auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) gewährt werden, weil die Einlegung der Beschwerde durch einen dazu nicht befugten Vertreter auf einem Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten beruht (§ 56 Abs. 1 FGO). Die dem angefochtenen Beschluß beigefügte Rechtsmittelbelehrung gab die gesetzlichen Anforderungen, die der vor dem BFH auftretende Prozeßbevollmächtigte erfüllen muß richtig und mit der notwendigen Klarheit wieder.
Fundstellen
Haufe-Index 415422 |
BFH/NV 1988, 321 |