Entscheidungsstichwort (Thema)
EDV-Berater nicht eo ipso beratender Betriebswirt
Leitsatz (NV)
Ein EDV-Berater kann nach der Rechtsprechung des BFH beratender Betriebswirt sein. Er ist es jedoch nicht bereits deshalb, weil die von ihm entwickelte und/oder betreute Software zur Lösung betrieblicher Aufgaben verwendet wird.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
Gründe
Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfenen Rechtsfrage kommt keine grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu.
Der Senat hat in seinem Urteil vom 7. Dezember 1989 IV R 115/87 (BFHE 159, 171, BStBl II 1990, 337) die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) fortgesetzt, daß EDV-Beratung nicht der Tätigkeit eines beratenden Betriebswirts ähnlich ist. Er hat sich dort auch mit den in der Literatur gegen diese Rechtsprechung vorgebrachten Einwendungen auseinandergesetzt. Erneut bestätigt hat der Senat diese Auffassung in seinen Urteilen vom 18. Oktober 1990 IV R 90/89 (BFH/NV 1991, 515) und vom 7. November 1991 IV R 17/90 (BFHE 166, 443, BStBl II 1993, 324). Danach schließt die Rechtsprechung des BFH nicht aus, daß ein EDV-Berater -- bei entsprechenden theoretischen Kenntnissen -- zusätzlich als beratender Betriebswirt tätig ist. Er ist jedoch nicht bereits deshalb beratender Betriebswirt, weil die von ihm entwickelte und/oder betreute Software zur Lösung betrieblicher Aufgaben verwendet wird (vgl. auch Senatsbeschluß vom 21. Mai 1992 IV B 89/91, BFH/NV 1993, 292). Hierdurch rechtfertigt sich auch die unterschiedliche Behandlung im Vergleich zum Systemsoftwareentwickler. Dieser übt nämlich stets -- und nicht nur unter besonderen Voraussetzungen -- einen ingenieurähnlichen Beruf aus (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Februar 1993 IV B 190/91, BFH/NV 1994, 536).
Mit der vom Kläger vermißten Abgrenzung zwischen der Tätigkeit eines beratenden Betriebswirts und der eines EDV-Beraters befaßt sich das -- vom Finanzgericht (FG) herangezogene -- Senatsurteil vom 24. August 1995 IV R 60--61/94 (BFHE 178, 364, BStBl II 1995, 888). Der Senat hat in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, daß die Tätigkeit eines diplomierten Volks- oder Betriebswirts jedenfalls dann als die eines EDV-Beraters einzustufen ist, wenn sie dazu bestimmt ist, der Entwicklung, Pflege und Anwendung eines konkreten Softwareprodukts zu dienen.
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das FG die Aussagen des Klägers in der münd lichen Verhandlung dahingehend gewürdigt, daß der Schwerpunkt seiner Tätigkeit in der Pflege und Verbesserung der von seiner Auftraggeberfirma X entwickelten und vertriebenen Software lag. Da diese Feststellungen nicht mit Verfahrensrügen angegriffen sind, ist der Senat an sie gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO).
Von einer Darstellung des Tatbestandes wurde gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Fundstellen
Haufe-Index 423766 |
BFH/NV 1997, 399 |