Leitsatz (amtlich)
Begehrt ein Steuerpflichtiger mit Hinweis auf seine wirtschaftliche, finanzielle und familiäre Situation die Stundung seiner nicht unbeträchtlichen Steuerrückstände mit einer Tilgungslaufzeit von mindestens 10 Jahren ohne Sicherheitsleistung, kann sich die Gefährdung des Steueranspruchs dadurch ergeben, daß sich der Steuergläubiger in eine einseitige Bindung bezüglich der Tilgungsmodalitäten begeben würde, die ihn in der Wahrnehmung der fiskalischen Interessen behindern könnte.
Orientierungssatz
1. Wird im Verfahren nach § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO (Regelungsanordnung) ein Anspruch geltend gemacht, der im Hauptverfahren von einer in das Ermessen der Verwaltung gestellten Entscheidung (hier: Stundung) abhängig ist, und hat die Verwaltung in Ausübung des Ermessens den Anspruch abgelehnt, so gehört zur schlüssigen Darlegung des Anordnungsanspruchs nicht nur, daß die rechtlichen Voraussetzungen für das Stundungsbegehren vorliegen, sondern auch, daß die Finanzbehörden den im Hauptverfahren geltend gemachten Anspruch in einer Weise abschlägig beschieden haben, daß die Gerichte im Rahmen des § 102 FGO zur Feststellung einer Ermessensverletzung gelangen können (vgl. BFH-Beschluß vom 13.5.1977 VII B 9/77).
2. Bei beantragter einstweiliger Anordnung muß zum Anordnungsgrund dargelegt und glaubhaft gemacht werden, daß der Anordnungsanspruch gefährdet ist (vgl. BFH-Beschluß vom 12.4.1984 VIII B 115/82). Dabei ist eine die Hauptsache vorwegnehmende Regelung im Wege der Vorabbefriedigung allenfalls dann in Erwägung zu ziehen, wenn auf andere Weise ein effektiver Rechtsschutz nicht zu gewährleisten ist und die Nachteile, die bei Ablehnung des Antrags entstünden, nicht wiedergutzumachen wären (vgl. BFH-Beschluß vom 14.1.1987 II B 102/86). Im Streitfall kein Erfolg des Begehrens auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung dadurch, daß die Steuerpflichtigen im Anordnungsverfahren ihr Stundungsbegehren zeitlich bis zur Entscheidung im Hauptverfahren beschränkte.
Normenkette
AO 1977 § 222; FGO § 114 Abs. 1 S. 2, § 102
Tatbestand
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt seit dem Jahre 1977 eine Arztpraxis. Die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit der Klägerin betrugen im Jahre 1983 247 058 DM, im Jahre 1984 253 449 DM und im Jahre 1985 191 826 DM. In diesen Jahren erwirtschaftete der Ehemann der Klägerin, mit dem sie zwischenzeitlich in Scheidung lebt, laufend Verluste aus gewerblicher Tätigkeit, und zwar im Jahre 1983 von 68 041 DM, im Jahre 1984 von 103 497 DM und in 1985 von 78 830 DM. In den vorbezeichneten Jahren überstiegen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Werbungskosten die Einnahmen, und zwar im Jahre 1983 mit 41 820 DM, im Jahre 1984 mit 84 130 DM und im Jahre 1985 mit 66 440 DM.
Aufgrund einer im Jahre 1985 durchgeführten Betriebsprüfung kam es zu Steuernachzahlungen für die Jahre 1978 bis 1983 sowie einer Anhebung der Einkommensteuervorauszahlung für das Quartal IV/1985, für die die Klägerin mehrfach Stundung beantragte. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte das Stundungsbegehren, das rückständige Einkommensteuer 1978 bis 1985 in einem Gesamtbetrag von 171 509 DM betraf, ab.
Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Klägerin, mit der sie im wesentlichen folgendes vortrug: Ihr Ehemann sei bereits vor Jahren nicht nur als verdienendes Familienmitglied ausgefallen, sondern habe auch das Familienvermögen verwirtschaftet und so schwere charakterliche Fehlentwicklungen gezeigt (mehrfache Verurteilung wegen Trunkenheit am Steuer), daß sie nunmehr das Scheidungsverfahren eingeleitet habe. Neben den laufenden Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der engeren Familie habe sie die Unterhaltslast für zwei außerhalb des Haushalts lebende Kinder zu tragen. Hinzu komme, daß ihr Ehemann bereits anwaltschaftlich Unterhaltsansprüche geltend gemacht habe. Darüber hinaus sei sie zahlreiche, durch das Verhalten ihres Ehemanns bedingte Verpflichtungen eingegangen. So habe sie dessen Schulden ausgeglichen, Mieten bezahlt, sich für Bankkredite verbürgt. Dies zusammengenommen habe zu einer katastrophalen Situation geführt. Die Gegenüberstellung von aktiven und passiven Vermögenswerten ergebe eine Unterdeckung von 650 000 DM. Der Wert der Praxis und der derzeitige Rückkaufswert der Lebensversicherung decke die Verbindlichkeiten nicht. Der Wert des Zweifamilienhauses, welches im hälftigen Miteigentum der Ehegatten steht, sei aufgrund des Preisverfalls auf dem Immobilienmarkt mit bestenfalls 700 000 DM anzusetzen. Durch die zugegebenermaßen wirtschaftlich wenig sinnvollen Entscheidungen (u.a. Hinzukauf des Nachbargrundstücks) sei das Anwesen mit Grundpfandrechten zugunsten der Sparkasse in Höhe von 1 020 000 DM so stark belastet, daß der Grundpfandgläubiger derzeit mit 320 000 DM ausfallen würde. Daher seien zur Begleichung der Steuerschulden keine Vermögenswerte verfügbar und auch keine Sicherheiten für Kreditaufnahme vorhanden, zumal auch die Praxiseinrichtung sicherungsübereignet sei. Bei dieser finanziellen Situation verblieben zur Tilgung der Steuerschulden nur 800 DM monatlich.
Die Oberfinanzdirektion (OFD) hat diesen Stundungsantrag, der sich nach dem Stande vom 18.September 1986 auf rückständige Einkommensteuer 1980 bis 1983 (sowie Einkommensteuervorauszahlung III/1986) im Gesamtbetrag von 101 714 DM bezog, durch Beschwerdeentscheidung vom 4.Dezember 1986 als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin vor dem Finanzgericht (FG) Klage erhoben mit dem Antrag, das FA unter Aufhebung der ablehnenden Verfügungen zu verpflichten, die rückständige Einkommensteuer mit der Maßgabe zu stunden, daß monatliche Ratenzahlungen von 800 DM zu leisten sind. Das FG hat über die Klage noch nicht entschieden.
Nach Klageerhebung hat die Klägerin beim angerufenen FG den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt mit dem Begehren, dem FA aufzugeben, die rückständige Einkommensteuer bis auf weiteres, längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache mit der Maßgabe zu stunden, daß monatlich 800 DM zu zahlen sind. Zur Begründung dieses Antrages hat die Klägerin vorgetragen, der Anordnungsanspruch sei identisch mit dem im Hauptverfahren verfolgten Anspruch auf Stundung gemäß § 222 der Abgabenordnung (AO 1977). Den Anordnungsgrund sieht die Klägerin in der Ablehnung ihres Antrages auf Vollstreckungsaufschub durch das FA (Schreiben vom 10.März 1987).
Das FG hat den Antrag auf Erlaß der begehrten einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, mit der sie ihr Antragsbegehren weiterverfolgt, hilfsweise eine Zurückverweisung an das FG beantragt.
Das FA hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 114 Abs.1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen. Voraussetzung hierfür ist, daß der im Hauptverfahren geltend gemachte oder geltend zu machende Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer Regelung (Anordnungsgrund) bezeichnet und glaubhaft gemacht werden (§ 114 Abs.3 FGO, § 920 Abs.1 und 2 der Zivilprozeßordnung --ZPO--). Bezeichnung und Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs bedeuten, daß der Antragsteller den Anspruch rechtlich schlüssig darlegen und dessen tatsächliche Voraussetzungen (§ 294 ZPO) glaubhaft machen muß. Zum Anordnungsgrund muß dargelegt und glaubhaft gemacht werden, daß der Anordnungsanspruch gefährdet ist. Das ist der Fall, wenn das private Interesse des Antragstellers an der einstweiligen Regelung das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Zustandes überwiegt und die vorläufigen Maßnahmen unumgänglich sind, um wesentliche Beeinträchtigungen der Rechtsposition des Antragstellers zu verhindern. Die Gründe müssen schwerwiegend sein; bloße Rechtsbenachteiligungen genügen nicht (vgl. zuletzt Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12.April 1984 VIII B 115/82, BFHE 140, 430, BStBl II 1984, 492). Beide Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.
1. Anordnungsanspruch i.S. des § 114 Abs.1 Satz 2 FGO kann auch der Anspruch auf Stundung i.S. des § 222 AO 1977 sein. Die Entscheidung über die Gewährung oder Ablehnung der Stundung ist eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörden (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 7.März 1985 IV R 161/81, BFHE 143, 397, BStBl II 1985, 449). Die Finanzbehörden müssen deshalb nach pflichtgemäßem Ermessen prüfen, ob die Einziehung der Steuer eine erhebliche Härte für den Steuerpflichtigen bedeuten würde. Dabei ist die Stundungswürdigkeit zu berücksichtigen (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12.Aufl., § 222 AO 1977 Rdnr.8). Im Rahmen dieser Ermessensprüfung haben die Finanzbehörden weiterhin der Frage nachzugehen, ob nicht durch die Gewährung der Stundung der Steueranspruch gefährdet würde.
a) Im Hauptverfahren ist durch die letzte Verwaltungsentscheidung, nämlich die Beschwerdeentscheidung der OFD vom 4.Dezember 1986, das Bestehen eines Anspruchs der Klägerin auf Gewährung von Stundung gemäß § 222 AO 1977 im begehrten Umfang verneint worden. Die OFD hat die Stundung mit der Begründung abgelehnt, der Steueranspruch sei gefährdet. Die Klägerin sei zwar willens, aber wegen ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Situation nicht in der Lage, die notwendige Absicherung des Steueranspruchs durch Beibringen von Sicherheiten zu gewährleisten. Darüber hinaus drohe sich die äußerst angespannte Situation der Klägerin, die sich ohnehin schon in einer Überschuldung von 650 000 DM ausdrücke, durch eine weitere Einengung ihrer beengten Liquidität zu verschlimmern. So seien selbst die angebotenen monatlichen Ratenzahlungen von 800 DM gefährdet, wenn der Ehemann mit seinen Unterhaltsforderungen durchdringen würde. Es erscheine fraglich, ob die Klägerin dann überhaupt noch Zahlungen an das FA werde leisten können. Von einer gesicherten Zahlungsweise im angebotenen Umfang für den Fall der Stundung könne deshalb nicht ausgegangen werden. Es sei nicht ausgeschlossen, daß die bestehende Gefährdung des Steueranspruchs in seine Uneinbringlichkeit umschlage.
b) Wird im Verfahren nach § 114 Abs.1 Satz 2 FGO als Anordnungsanspruch ein Anspruch geltend gemacht, der im Hauptverfahren von einer Ermessensentscheidung der Verwaltung abhängig ist, und hat diese in Ausübung des Ermessens den geltend gemachten Anspruch abgelehnt, gehört zur schlüssigen Darlegung des Anspruchs auf eine Regelungsanordnung nach § 114 Abs.1 Satz 2 FGO nicht nur, daß die rechtlichen Voraussetzungen für das Stundungsbegehren i.S. des § 222 AO 1977 vorliegen, sondern auch, daß die Finanzbehörden den im Hauptverfahren geltend gemachten Anspruch in einer Weise abschlägig beschieden haben, daß die Gerichte im Rahmen des § 102 FGO zur Feststellung einer Ermessensverletzung gelangen können (vgl. BFH-Beschluß vom 5./13.Mai 1977 VII B 9/77, BFHE 122, 28, BStBl II 1977, 587).
Aus den Darlegungen der Klägerin wird ein Ermessensfehler der OFD nicht erkennbar. Die OFD konnte angesichts der Überschuldung der Klägerin und ihrer sich nur mehr verschlechternden Liquiditätslage (Unterhaltsansprüche des in Scheidung befindlichen Ehemanns und Eintritt der Klägerin in eine andere Steuerklasse mit erhöhter Einkommensteuerbelastung) zu dem Ergebnis kommen, daß die begehrte Steuerstundung in Höhe von damals 101 714 DM den Steueranspruch gefährden würde. Die Klägerin verfolgt nämlich nach wie vor ihr Stundungsbegehren weiter, wie es im Beschwerdeschreiben vom 12.Juni 1986 spezifiziert ist, nämlich die rückständigen Steuern mit der Maßgabe zu stunden, daß "zunächst" monatliche Ratenzahlungen von 800 DM geleistet werden. Würde diesem Stundungsbegehren entsprochen, müßte sich das FA über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren binden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Finanzbehörden in einem solchen Stundungsbegehren an sich schon eine Gefährdung des Steueranspruchs gesehen haben. Sie hatten dabei nämlich nicht nur die derzeitige, sondern auch die zukünftige Situation der Klägerin zu berücksichtigen. So war es keineswegs sicher, daß die angebotene Ratenzahlung von monatlich 800 DM als Tilgungsuntergrenze verstanden werden konnte. Die von der Klägerin gemachten Hinweise auf die künftige Entwicklung, d.h. mögliche Verschlechterung der Honorarsituation, ließ zumindest für die Zukunft die Möglichkeit einer Unterschreitung der Monatsraten von 800 DM zu. Unter Berücksichtigung aller Umstände konnten die Finanzbehörden ohne Ermessensfehler zu dem Ergebnis kommen, daß die mit dem Stundungsbegehren beabsichtigte Einbindung des FA als Gläubiger (d.h. die für das FA unabänderliche Beschränkung auf eine monatliche Tilgungssumme von höchstens 800 DM) zu einer Einengung seiner Dispositionsmöglichkeiten im Hinblick auf im Fluß befindliche Vermögensituation der Klägerin führen würde, wie sie in der Beschwerdeentscheidung der OFD unter Hinweis auf die mögliche weitere Verschlechterung dargestellt ist. Der Klägerin kann deshalb nicht in ihrer Argumentation beigetreten werden, daß die Stundung deswegen gerechtfertigt sei, weil der Steueranspruch bereits so gefährdet sei, daß eine weitere Gefährdung nicht mehr eintreten könne. Die Gefährdung eines Steueranspruchs erschöpft sich nicht in der Betrachtung der Vermögenssituation des Steuerschuldners. Sie kann auch dadurch bewirkt werden, daß sich der Steuergläubiger in Bindungen bezüglich der Tilgungsmodalitäten begeben soll, die ihn in der gesetzlich gebotenen Wahrnehmung der Interessen des Fiskus behindern könnten. Es ist deshalb nicht ermessensfehlerhaft, wenn es die Finanzbehörde ablehnt, den auch nach Darstellung der Klägerin äußerst gefährdeten Steueranspruch auf unabsehbare Zeit aus der Vollstreckung zu nehmen. Den konkreten Belastungen der Klägerin durch Eintritt der Verzugsfolgen kann auf andere Weise entgegengewirkt werden. Auch stellt sie der Eintritt der Vollstreckbarkeit nicht schutzlos. Im Rahmen des § 258 AO 1977 kann aber beiderseits flexibel auf die jeweilige Situation Rücksicht genommen werden.
c) Die Klägerin kann ihrem Begehren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht dadurch zum Erfolg verhelfen, daß sie im Anordnungsverfahren ihr Stundungsbegehren zeitlich beschränkt (und zwar bis zur Entscheidung im Hauptverfahren). Die Klägerin verkennt mit ihrem diesbezüglichen Antrag und Vorbringen das Wesen einer einstweiligen Anordnung als einer vorläufigen Sicherung der im Hauptverfahren geltend gemachten Rechtsposition. Infolgedessen unterliegt der Darlegung und Glaubhaftmachung als Anordnungsanspruch der im Hauptverfahren geltend gemachte Anspruch, denn bezüglich diesem wird eine Regelungsanordnung nach § 114 Abs.1 Satz 1 FGO begehrt.
2. Die Klägerin hat auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechtsposition der Klägerin, die die begehrte einstweilige Anordnung rechtfertigen könnte, ist nicht erkennbar. Die derzeitige Position der Klägerin wird in tatsächlicher Hinsicht durch die Höhe ihrer Überschuldung, nicht unbeträchtliche Steuerschulden und eine gefährdete Liquiditätslage gekennzeichnet und in rechtlicher Hinsicht durch die Entscheidungen der Finanzbehörden, daß bei dieser Sachlage mit der Klägerin keine Regelung über die langfristige Tilgung ihrer Steuerschulden getroffen werden könne. Mit ihrem Antrage auf Erlaß einer Regelungsanordnung nach § 114 Abs.1 Satz 2 AO 1977 erstrebt die Klägerin demgegenüber nicht die Sicherung des dargestellten Zustandes, sondern seine Änderung im Sinne einer Vorwegnahme der Entscheidung im Hauptverfahren, und zwar in einem für sie positiven Sinne. Würde diesem Begehren entsprochen, hätte die Klägerin bis zum (nicht absehbaren) Zeitpunkt der Beendigung des Hauptverfahrens ihr Stundungsbegehren verwirklicht. Bis zu dem genannten, in der Zukunft liegenden Zeitpunkt läge in Wirklichkeit keine vorläufige Regelung in dem Sinne vor, daß die Rechtsposition der Klägerin nicht beeinträchtigt würde. Vielmehr hätte die Klägerin für zunächst unbestimmte Zeit ihr im Hauptverfahren verfolgtes Klagebegehren in nicht rückgängig zu machender Weise durchgesetzt. Eine die Hauptsache vorwegnehmende Regelung im Wege der Vorabbefriedigung wäre allenfalls dann in Erwägung zu ziehen, wenn auf andere Weise ein effektiver Rechtsschutz nicht zu gewährleisten wäre und die Nachteile, die bei Ablehnung des Antrags entstünden, nicht wiedergutzumachen wären (vgl. zuletzt BFH-Beschluß vom 14.Januar 1987 II B 102/86, BFHE 148, 440, BStBl II 1987, 269). Ein solcher Fall ist jedoch nicht dargelegt und auch nicht erkennbar. Zwar wird die Klägerin durch die Ablehnung der Stundung nunmehr grundsätzlich Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt, jedoch besteht hier ein effektiver Rechtsschutz aufgrund von § 258 AO 1977.
Fundstellen
Haufe-Index 62094 |
BStBl II 1988, 514 |
BFHE 152, 407 |
BFHE 1988, 407 |
BB 1988, 1591-1593 (LT1) |
DB 1988, 1530-1530 (ST) |
HFR 1988, 377 (LT1) |