Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an den Nachweis, dass es sich um BSE-Fleisch handeln könnte
Leitsatz (NV)
1. Bei der Gewährung von Ausfuhrerstattung kann vom Ausführer der Nachweis verlangt werden, dass das Erzeugnis nicht aus einem Mitgliedstaat stammt, aus dem die Ausfuhr verboten ist, falls die Verwaltung über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Erzeugnis einem solchen Ausfuhrverbot unterliegt (Anschluss an EuGH-Urteil vom 1. Dezember 2005 Rs. C-309/04, EuGHE I 2005, 10349, ZfZ 2006, 57). Anhaltspunkte, die das Verlangen eines solchen Nachweises rechtfertigen, können sich nicht nur aufgrund der Beschaffenheit und sonstiger objektiver Merkmale der Ausfuhrware, sondern auch aus über sie vorliegenden Handelspapieren oder sonstigen, diese Ware unmittelbar betreffenden Erkenntnissen ergeben.
2. Es bleibt offen, in welchem Umfang sich die Verdachtsmomente dafür, dass die Ausfuhrware einem Ausfuhrverbot unterliegt, verdichtet haben müssen, um von dem Ausführer den Negativbeweis verlangen zu können, dass die Ware dem Ausfuhrverbot nicht unterliegt. Denn im Streitfall ist die in diesem Zusammenhang in Betracht zu ziehende Erheblichkeitsschwelle in jedem Fall und offenkundig überschritten.
Normenkette
EWGV 3665/87 Art. 13; EGEntsch 239/96; ZK Art. 70-71
Verfahrensgang
Tatbestand
I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt --HZA--) für gefrorenes Rindfleisch vorschussweise Ausfuhrerstattung erhalten. Sie hatte das Rindfleisch von einer in Belgien ansässigen Firma gekauft und im Juni 1997 in Deutschland zur Ausfuhr angemeldet. Zu diesem Zeitpunkt bestand aufgrund der Entscheidung der Kommission vom 27. März 1996 mit den zum Schutz gegen die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) zu treffenden Dringlichkeitsmaßnahmen --96/239/EG-- (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 78/47; geändert: ABlEG Nr. L 139/17) ein Verbot, u.a. Rinder aus dem Vereinigten Königreich und im Vereinigten Königreich erschlachtetes Rindfleisch nach anderen Mitgliedstaaten zu versenden oder in Drittländer auszuführen.
Ob das von der Klägerin ausgeführte Rindfleisch unter dieses Verbot fiel, ist offen. Die Klägerin hat bei der Ausfuhranmeldung in Belgien ausgestellte Genusstauglichkeitsbescheinigungen und ein belgisches Veterinärzertifikat vorgelegt. Die vorgelegten Ursprungszeugnisse nennen einen belgischen Zerlegebetrieb als Absender der Ware, eines die Europäische Gemeinschaft als Ursprungsland. Eine weiterhin von der Klägerin vorgelegte Bescheinigung des belgischen Veterinärs erklärt, dass das Fleisch nicht von in dem Vereinigten Königreich oder in einem anderen Land, in dem die Viehseuche BSE aufgetreten ist, gehaltenen Rindern stammt.
Bei der Ausfuhrabfertigung ist der Warensendung eine Probe entnommen worden, deren Untersuchung durch die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) keine Beanstandungen ergab; insbesondere bestätigte die ZPLA die gesunde und handelsübliche Qualität der Ware. Spätere Nachforschungen der Europäischen Kommission haben jedoch beim HZA Zweifel erweckt, ob es sich um Fleisch belgischen Ursprungs und nicht vielmehr aus dem Vereinigten Königreich stammendes Rindfleisch handele. Das HZA hat aufgrund dieser Zweifel mit dem angefochtenen Änderungsbescheid den der Klägerin gewährten Vorschuss auf die Ausfuhrerstattung, erhöht um 15 %, zurückgefordert.
Die dagegen erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Es urteilte, die Voraussetzungen für die Gewährung von Ausfuhrerstattung lägen nicht vor; denn die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass das von ihr ausgeführte Rindfleisch von handelsüblicher Qualität gewesen sei. Sie habe bestehende Zweifel, ob das Fleisch unter das Ausfuhrverbot gemäß der Entscheidung 96/239/EG falle, nicht beseitigen können. Ware, die unter dieses Ausfuhrverbot falle, entspreche nicht handelsüblicher Qualität. Für diese habe die Klägerin jedoch gemäß § 16 der Ausfuhrerstattungsverordnung (BGBl I 1996, 766) sowie § 11 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (BGBl I 1986, 1397) den Nachweis zu führen.
Durch die vorliegenden Bescheinigungen werde dieser Nachweis nicht erbracht. Vielmehr begründeten im Zusammenhang mit Untersuchungen bei der Firma X, die in den Ursprungsbescheinigungen als Zerlegebetrieb genannt ist, getroffene Feststellungen den erheblichen Verdacht, dass die Ware dem vorgenannten Ausfuhrverbot unterlag. Die Ware sei über die Firma Y von jener Firma geliefert worden. Folglich beträfen Zweifel an der Zuverlässigkeit jener Firma auch die von der Klägerin ausgeführte Ware, selbst wenn Feststellungen zu der in diesem Verfahren in Rede stehenden Lieferung nicht getroffen worden seien. Der gegenüber der Firma ausgesprochene Entzug der Zulassung als Zerlegebetrieb in unmittelbarer zeitlicher Folge zu den strittigen Ausfuhren belege die erheblichen Zweifel an der Zuverlässigkeit der Firma. Schon allein die festgestellten herausgeschnittenen Stempelabdrücke legten den erheblichen Verdacht betrügerischer Manipulationen in dem Betrieb der Firma nahe. Die Feststellung, dass Veterinärbescheinigungen ausgestellt wurden, ohne dass die betreffende Ware vorlag, rechtfertige es, Zweifel auch an der Aussagekraft der Veterinärbescheinigungen und der Genusstauglichkeitsbescheinigungen anzumelden. Der Verdacht, dass durch die Manipulationen entgegen dem Ausfuhrverbot aus dem Vereinigten Königreich erfolgte Importe verschleiert werden sollten, dränge sich spätestens aufgrund der Mitteilung der Task-Force "Koordinierung der Betrugsbekämpfung" der Europäischen Kommission vom 29. Oktober 1998 auf, wonach die vorgenannte Firma Rindfleisch in den Verkehr gebracht habe, das entgegen dem Verbringungsverbot aus dem Vereinigten Königreich stammte.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision der Klägerin, die sich im Wesentlichen auf folgende Überlegungen stützt:
Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 1. Dezember 2005 Rs. C-309/04 (EuGHE 2005, I-10349) sei die gesunde und handelsübliche Qualität der Ausfuhrware eine materielle Voraussetzung für die Gewährung von Erstattungen, deren Vorliegen nach den nationalen Beweisregeln nachzuweisen sei, falls die nationalen Behörden im Hinblick auf die Ausfuhranmeldung Zweifel äußerten. Nach der Systematik des Erstattungsrechts, so meint die Klägerin, müssten diese Zweifel jedoch bei der Prüfung der Ausfuhranmeldung durch die Ausfuhrzollstelle geäußert werden. An diese Erkenntnis knüpften die Beschaffenheitsfiktionen des Art. 70 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 2 des Zollkodex (ZK) an. An die Widerlegung der dort geregelten Fiktionen seien strenge Anforderungen zu stellen, wie sich auch aus Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 (VO Nr. 800/1999) ergebe, der "Beweise" verlange, dass das Erstattungserzeugnis an einem Mangel leide und vor Erfüllung der Zollförmlichkeiten in einem Drittland nicht mehr von gesunder und handelsüblicher Qualität gewesen sei. Aus diesem Regelungszusammenhang folge, dass der Ausführer grundsätzlich nur dann verpflichtet sei, den erstattungsrechtlichen Qualitätsnachweis zu erbringen, wenn die Ausfuhrstelle im Rahmen des Ausfuhrverfahrens Zweifel an der gesunden und handelsüblichen Qualität äußere. Dass sei auch gerecht und angemessen, weil der Ausführer nach der Ausfuhr diesen Nachweis regelmäßig nicht mehr führen könne.
Im Streitfall seien indes von der Ausfuhrzollstelle keine Zweifel hinsichtlich der gesunden und handelsüblichen Qualität des Fleisches geäußert worden.
Allerdings teile der EuGH diese Rechtsauffassung offensichtlich nicht, wie sich aus seinem Urteil in EuGHE 2005, I-10349 ergebe. Das möge daran liegen, dass die Kammern des EuGH die Rechtslage nicht erkannt hätten, wie sich auch aus der Fehleinschätzung des Urteils ergebe, dass sich die Prüfung, ob das Erstattungserzeugnis aus dem Vereinigten Königreich stamme, auf eine rechtliche Eigenschaft des Erzeugnisses beziehe, die mit einer Warenkontrolle nicht festgestellt werden könne.
Eine andere Erklärung für die Rechtsauslegung des EuGH sei, dass dieser sich an das erstattungsrechtliche Regelwerk deshalb nicht gehalten habe, weil es in dem Kontext von BSE außer Kraft zu setzen sei.
Ferner beruft sich die Klägerin darauf, dass der EuGH eine Prüfung der --vom Ausführer stillschweigend versicherten-- handelsüblichen Qualität der Ausfuhrware nur unter der Voraussetzung verlange, dass Anhaltspunkte dafür bestünden, dass das Erzeugnis einem Ausfuhrverbot unterliege. Diese Anhaltspunkte müssten konkret sein. Das Verlangen, einen Nachweis zu führen, dass die Erstattungsware einem Ausfuhrverbot nicht unterliege, stehe ohnehin hart an der Grenze der Rechtsstaatlichkeit und der Kalkulationssicherheit. Die Anhaltspunkte dürften sich also nicht in allgemeinen Verdachtsmomenten erschöpfen. Das folge letztlich auch aus dem Nämlichkeitsprinzip und der Erkenntnis, dass das Erfordernis einer gesunden und handelsüblichen Qualität dem Ausführer keine Gefährdungshaftung zumuten wolle. Konkrete, auf die ausgeführte Ware bezogene Anhaltspunkte dafür, dass das Fleisch dem BSE-Verbringungsverbot unterlegen habe, gebe es jedoch nicht. Es gebe einen einzigen Anhaltspunkt dafür, dass das Fleisch dem Ausfuhrverbot unterlegen haben könnte; dieser bestehe darin, dass das Fleisch zum Teil aus dem Zerlegebetrieb X stamme, bei dem von der Europäischen Kommission diverse Verstöße gegen die in der Gemeinschaft geltenden Veterinärbestimmungen festgestellt worden seien. Ein solcher allgemeiner Anhaltspunkt reiche jedoch nicht aus. Auch aus dem Umstand, dass der Vorlieferant der Klägerin unredlich gewesen sei, folge nicht die mangelnde handelsübliche Qualität der Ware. Denn ein solcher Schluss sei auch unter dem Aspekt des Nämlichkeitsprinzips unzulässig; wäre eine solche Schlussfolgerung statthaft, wäre die Redlichkeit des Vorlieferanten eine objektive Erstattungsvoraussetzung.
Im Übrigen sieht die Klägerin einen maßgeblichen Unterschied in der Beurteilung der Streitsache gegenüber dem dem Urteil des EuGH in EuGHE 2005, I-10349 zugrunde liegenden Fall darin begründet, dass die Ausfuhrware bei der Ausfuhr beschaut und eine Probe untersucht worden sei, ohne dass die Qualität beanstandet worden sei. Dadurch sei gemäß Art. 70 Abs. 1 ZK die Fiktion der handelsüblichen Qualität der gesamten Ausfuhrware ausgelöst worden. Hingegen beruhe das EuGH-Urteil in EuGHE 2005, I-10349 wesentlich darauf, dass das Fleisch bei der Ausfuhr physisch nicht kontrolliert worden sei, wodurch die im Zusammenhang mit BSE gesteigerte Pflicht der Zollbehörde zur Prüfung der Voraussetzungen der Erstattung verletzt worden sei.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG sowie den Änderungsbescheid des HZA in der Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben.
Das HZA beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Es ist der Ansicht, dass aus dem EuGH-Urteil in EuGHE 2005, I-10349 zu folgern sei, dass die Beschaffenheitsvermutung des Art. 70 ZK nicht für den Nachweis des Gemeinschaftsursprungs sowie der gesunden und handelsüblichen Qualität von Erzeugnissen gelte, die einem gemeinschaftsrechtlich festgelegten Verbringungsverbot unterlägen. Diese Erstattungsvoraussetzungen könnten erst später, z.B. im Rahmen einer Betriebsprüfung, überprüft werden. Die Prüfung beziehe sich insoweit auf eine rechtliche Eigenschaft der Erzeugnisse, die mit einer Warenkontrolle nicht festgestellt werden könne. Im Streitfall lägen gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass die Ausfuhrware mit einer hohen, zumindest jedoch einer nicht zu vernachlässigenden Wahrscheinlichkeit aus dem Vereinigten Königreich stamme.
Entscheidungsgründe
II. Der Senat kann durch Beschluss nach § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO) entscheiden, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Revision unbegründet ist (§ 126 Abs. 2 FGO). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden. Das Urteil des FG entspricht dem Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO). Der Klägerin, die mit ihrer Klage sinngemäß begehrt, das HZA dazu zu verpflichten, ihr die vorschussweise gewährte Ausfuhrerstattung endgültig zu gewähren, hat keinen Anspruch auf Ausfuhrerstattung.
Ausfuhrerstattung wird nach Art. 13 der hier noch anzuwendenden Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen --ABlEG Nr. L 351/1-- (vgl. jetzt Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999) nur für Erzeugnisse gewährt, die von handelsüblicher Qualität sind. Dazu hat der EuGH entschieden, dass eine Ware, für die ein gemeinschaftsrechtliches Verbot der Ausfuhr nach Drittländern gilt, nicht als ein Erzeugnis von handelsüblicher Qualität anzusehen ist und dass für die Gewährung einer Ausfuhrerstattung vom Ausführer der Nachweis verlangt wird, dass das ausgeführte Erzeugnis nicht aus einem Mitgliedstaat stammt, aus dem die Ausfuhr verboten ist, falls die nationale Verwaltung über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Erzeugnis einem solchen Ausfuhrverbot unterliegt (EuGH-Urteil in EuGHE 2005, I-10349). Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung des zur letztverbindlichen Auslegung des europäischen Gemeinschaftsrechts berufenen EuGH an.
Danach kann der Klägerin im Streitfall keine Ausfuhrerstattung gewährt werden. Für Ware wie das von ihr ausgeführte Rindfleisch bestand ein Verbot der Ausfuhr in Drittländer, sofern das Fleisch von in dem Vereinigten Königreich geschlachteten Rindern stammte. Nach den für den beschließenden Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG muss der Senat auch davon ausgehen, dass es im Sinne der vorgenannten Entscheidung des EuGH hinreichende "Anhaltspunkte" dafür gibt, dass die von der Klägerin ausgeführte Ware unter dieses Verbot fiel.
Der EuGH hat in dem vorgenannten Urteil nicht im Einzelnen und abschließend dazu Stellung genommen, wann von dem Ausführer ein solcher Nachweis verlangt werden kann, wann also die ein solches Verlangen rechtfertigenden "Anhaltspunkte" für Zweifel der Zollbehörde an der Herkunft der Ware schwerwiegend genug sind, um dies zu rechtfertigen. Er hat vielmehr in einem Fall, in dem "gewisse Anhaltspunkte" dafür bestanden, dass die betreffende Ware einem Ausfuhrverbot unterliegen "könnte", und der Ausführer sich über den Ursprung der Ware mit Nichtwissen erklärt hatte, es dem nationalen Gericht überlassen, "bei der Untersuchung aller maßgebenden Gesichtspunkte des Falles" seine Schlussfolgerungen zu ziehen. Auch der beschließende Senat hat im Streitfall keinen Anlass, abschließend dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang sich die Verdachtsmomente dafür, dass die Ausfuhrware einem Ausfuhrverbot unterliegt, verdichtet haben müssen, um von dem Ausführer den Negativbeweis verlangen zu können, dass die Ware dem Ausfuhrverbot nicht unterliegt, dass also im Streitfall das Rindfleisch nicht von in Großbritannien geschlachteten Rindern stammt. Denn im Streitfall ist die in diesem Zusammenhang in Betracht zu ziehende Erheblichkeitsschwelle in jedem Fall und offenkundig überschritten:
Das FG ist bei der tatsächlichen Würdigung der Streitsache zu dem Ergebnis gelangt, dass die im Zusammenhang mit den Untersuchungen bei der Firma X getroffenen Feststellungen einen "erheblichen Verdacht" begründeten, dass die von der Klägerin ausgeführte Ware einem Ausfuhrverbot unterlag. Der Verdacht, dass die Herkunft aus dem Vereinigten Königreich verschleiert werden sollte, "dränge sich … auf". Diese Würdigung ist auf der Grundlage der vom FG berücksichtigten Beweismittel möglich und deshalb gemäß § 118 Abs. 2 FGO für den Senat bindend. Soweit die Klägerin dem sinngemäß entgegenhält, das Nämlichkeitsprinzip verlange, dass sich Anhaltspunkte für das Bestehen eines Verwertungsverbotes hinsichtlich der konkreten Ware, für die Ausfuhrerstattung begehrt wird, ergeben müssten, ist ihr Vorbringen von Rechtsirrtum geprägt. Denn es begreift sich zwar, dass sich der ggf. vom Ausführer zu verlangende Nachweis, dass seine Ware nicht unter ein Ausfuhrverbot fällt, auf die konkrete Ausfuhrware beziehen muss. Damit ist freilich nichts darüber gesagt, dass sich die Anhaltspunkte, die das Verlangen eines solchen Nachweises rechtfertigen, nur aufgrund der Beschaffenheit und sonstiger objektiver Merkmale dieser Ausfuhrware, wie etwa Anzeichen herausgeschnittener Veterinärstempel, aufgrund der über sie vorliegenden Handelspapiere oder sonstiger, diese Ware unmittelbar betreffender Erkenntnisse ergeben können. Wäre es so, wäre unverständlich, dass der EuGH in dem vorgenannten Entscheidungsfall es dem nationalen Gericht überlassen hat, Schlussfolgerungen aus den auch dort nur mittelbar die Ausfuhrware betreffenden Erkenntnissen über eine mögliche Herkunft der Ware aus einem Land zu ziehen, für dessen Produktion ein Ausfuhrverbot bestand. Das wäre auch schwerlich vereinbar mit der vom EuGH hervorgehobenen gesteigerten Pflichtenstellung des Ausführers "in einem Kontext, in dem die Ausfuhr von Fleisch aus einem Mitgliedstaat zum Schutz der öffentlichen Gesundheit vor schweren Krankheiten und Epidemien verboten ist", in dem der EuGH also offensichtlich das Verlangen eines Herkunftsnachweises durch den Ausführer ungeachtet einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Herkunft aus Großbritannien und, anders als es die Klägerin für richtig hält, ungeachtet aus der konkreten Warenpartie gewonnener Anhaltspunkte für eine solche Herkunft für gerechtfertigt hält. Der Senat hat vielmehr keinen Zweifel, dass der EuGH bei einem erheblichen und sich aufdrängenden Verdacht einer solchen Herkunft, wie ihn das FG sinngemäß festgestellt hat, das Verlangen eines Herkunftsnachweises durch den Ausführer für gerechtfertigt halten würde. Einen solchen Nachweis hat die Klägerin im Streitfall nicht erbracht.
Von der Notwendigkeit eines solchen Nachweises ist sie auch nicht aufgrund der Vorlage bestimmter, eingangs erwähnter Bescheinigungen entbunden; denn das FG, dessen tatsächliche Würdigung auch insofern für den Senat bindend ist, hat aus diesen Bescheinigungen nicht entnehmen können, dass der anderweit begründete erhebliche Verdacht einer Herkunft des Fleisches aus Großbritannien durch die vorliegenden Bescheinigungen ausgeräumt sei.
Ebenso wenig ist die Klägerin von dem Nachweis der Herkunft des Fleisches deshalb entbunden, weil die Ausfuhrsendung beschaut und eine Warenstichprobe von der ZPLA untersucht und nicht beanstandet worden ist. Die Ergebnisse einer solchen Beschau gelten zwar nach Art. 70 Abs. 1 Unterabs. 1 ZK, der grundsätzlich auch im Erstattungsverfahren anzuwenden ist, für alle in der Ausfuhranmeldung bezeichneten Waren. Was in diesem Sinne als Ergebnis einer Beschau anzusehen ist und folglich die Fiktion einer entsprechenden Beschaffenheit der Ausfuhrsendung auslöst, richtet sich jedoch danach, welche Merkmale der Ware bei der Beschau geprüft und aufgrund einer solchen Prüfung festgestellt worden sind. Dass im Streitfall festgestellt worden wäre, dass die Ausfuhrware nicht aus Großbritannien stammt, ist indes vom FG nicht festgestellt worden und auch nicht erkennbar. Dass die Ware nicht aus Großbritannien stammt, ist deshalb nicht fiktiv anzunehmen, und zwar ungeachtet dessen, mit welchen Rechtsbegriffen das Beschauergebnis von den beteiligten Zollbehörden zusammengefasst worden ist, ob also etwa der Ware eine handelsübliche Qualität bescheinigt wurde.
Im Übrigen hat der Senat bereits entschieden, dass unbeschadet der auch bei einem Ausfuhrverfahren grundsätzlich eingreifenden Fiktion der Art. 70 und 71 ZK dem Ausführer und nicht der Zollbehörde die Feststellungslast für die erstattungsfähige Beschaffenheit der Ausfuhrware obliegt, der Ausführer also ungeachtet seiner Ausfuhranmeldung seine Angaben im Ausfuhrverfahren zu beweisen hat und im Falle deren Nichterweislichkeit die Feststellungslast trägt, sofern die Zollbehörde ernstliche Anhaltspunkte dafür hat, dass sie unzutreffend sein könnten (Urteil des Senats vom 16. Januar 2007 VII R 19, 35/03, BFHE 216, 429).
Fundstellen
Haufe-Index 1995790 |
BFH/NV 2008, 1219 |