Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Gegenvorstellung gegen rechtskräftige Beschlüsse

 

Leitsatz (NV)

Hat der BFH eine Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, so ist eine Gegenvorstellung hiergegen grundsätzlich nicht statthaft. Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn substantiiert dargetan wird, daß der rechtskräftige Beschluß auf einer Verletzung des Rechts auf Gehör beruht oder unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters ergangen ist.

 

Normenkette

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 Abs. 1; FGO §§ 110, 115 Abs. 5 S. 3; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Der Senat hat die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) wegen Nichtbeachtung des vor dem Bundesfinanzhof (BFH) gebotenen Vertretungszwangs als unzulässig verworfen. Der Kläger hat gegen diesen Beschluß Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und dabei verschiedene Anträge gestellt, mit denen er eine erneute Entscheidung des Senats über die Zulassung der Revision herbeiführen möchte.

 

Entscheidungsgründe

Die als Gegenvorstellung zu wertende Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist nicht statthaft.

Gegen den Beschluß des Senats ist ein Rechtsbehelf nicht gegeben. Der Beschluß ist in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen, das Urteil des FG also rechtskräftig geworden (§ 115 Abs. 5 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Die Rechtskraft bindet nicht nur die Beteiligten (§ 110 FGO), sondern auch das Gericht. Der Beschluß ist weder abänderbar noch aufhebbar (vgl. BFH-Beschluß vom 1. Juli 1991 IV B 148/90, BFH/NV 1992, 48 m.w.N.).

Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und der obersten Gerichtshöfe des Bundes kommt eine Abänderung formell rechtskräftiger Entscheidungen auf eine Gegenvorstellung hin - ausnahmsweise - nur in Fällen in Betracht, in denen die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -) beruht oder unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Diese Voraussetzungen einer Gegenvorstellung müssen allerdings substantiiert dargetan werden (Senatsbeschluß vom 9. Januar 1992 VII S 33, 34, 35 und 38/91, BFH/NV 1992, 675).

Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Insbesondere verstößt der in Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs angeordnete Vertretungszwang vor dem BFH nicht gegen die Verfassung (vgl. BFH-Beschuß vom 24. Februar 1986 VIII E 9/85, BFH/NV 1989, 40 m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerfG). Auch ist die vom Kläger insoweit beanstandete Rechtsmittelbelehrung des FG zutreffend. Aus ihr ergibt sich, daß bereits bei der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beim FG der Vertretungszwang zu beachten ist. Im übrigen ist der Kläger vor dem angegriffenen Senatsbeschluß auch von der Geschäftsstelle des Senats mit Schreiben vom ... 1993 und ein weiteres Mal auf seine Gegenvorstellung hin auf den Vertretungszwang hingewiesen worden, ohne daß er - auf den ersten Hinweis - die notwendigen Folgerungen (z.B. Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 155 FGO i.V.m. § 78b der Zivilprozeßordnung) gezogen hätte. Nun können solche Anträge keinen Erfolg mehr haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423297

BFH/NV 1994, 812

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