Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine NZB bei Ablehnung der Änderung eines Beschlusses über AdV
Leitsatz (NV)
Gegen den Beschluß des FG, durch den der Antrag auf Änderung eines Beschlusses über die Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 6 FGO) abgelehnt wird, ist die Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 3, 6, § 115 Abs. 3, § 128 Abs. 3
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragte beim Finanz gericht (FG), die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 1984 und 1985 sowie der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für September bis Dezember 1992 und Januar bis März 1993 auszusetzen. Das FG lehnte den Antrag mit Beschluß vom 29. Juli 1994 ab. Später beantragte der Antragsteller, diesen Beschluß aufzuheben und nunmehr die Vollziehung der oben genannten Bescheide auszusetzen. Das FG lehnte diesen Antrag mit Beschluß vom 24. November 1994 ab, der Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Das FG ließ die Beschwerde nicht zu.
Mit der "Nichtzulassungsbeschwerde" beantragt der Antragsteller die Zulassung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof (BFH).
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde war zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist.
Die Finanzgerichtsordnung (FGO) sieht bei Entscheidungen des FG über die Aussetzung der Vollziehung eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde durch das FG nicht vor. § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO ordnet nur die entsprechende Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO an. Diese Regelung besagt lediglich, daß die in § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO genannten Kriterien für die Zulassung der Beschwerde durch das FG maßgebend sind. Die Anordnung einer entsprechenden Anwendung des § 115 Abs. 3 FGO, der die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision vorsieht, ist in § 128 FGO nicht enthalten. Daraus folgt, daß eine Nichtzulassungsbeschwerde bei Entscheidungen über die Aussetzung der Vollziehung nicht statthaft ist. Dies gilt, da § 128 Abs. 3 FGO auf Beschlüsse nach § 69 Abs. 3 FGO insgesamt Bezug nimmt, nicht nur für Beschlüsse über einen erstmaligen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, sondern auch für Beschlüsse, in denen über eine Änderung eines ergangenen Beschlusses (§ 69 Abs. 6 FGO) entschieden wird (vgl. BFH-Beschluß vom 25. Juni 1991 VII B 112/90, BFH/NV 1992, 189).§
128 Abs. 3 Satz 1 und 2 FGO entspricht, soweit Entscheidungen über die Aussetzung der Vollziehung betroffen sind, der aufgehobenen Vorschrift des Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG). Zu dieser Regelung hat der BFH stets die Ansicht vertreten, daß bei Entscheidungen des FG über die Aussetzung der Vollziehung eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde durch das FG nicht vorgesehen ist (Beschlüsse vom 22. Januar 1976 V B 91/75, BFHE 117, 531, BStBl II 1976, 241; vom 13. März 1985 I B 14/85, BFH/NV 1986, 418; vom 22. Oktober 1987 IX B 62/87, BFH/NV 1988, 255; in BFH/NV 1992, 189; vom 30. März 1992 V B 33/92, BFH/NV 1993, 173). In Bestätigung dieser Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 12. März 1976 2 BvR 119/76 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1976, 217) entschieden, daß gegen Art. 1 Nr. 3 BFHEntlG keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
Fundstellen