Entscheidungsstichwort (Thema)
NZB: Sachaufklärungs- und Divergenzrüge
Leitsatz (NV)
1. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung erfordert die Darlegung
-- der ermittlungsbedürftigen Punkte,
-- der Beweisthemen und Beweismittel,
-- des Schriftsatzes mit Datum und Seitenzahl, in dem die Beweismittel benannt worden sind,
-- weshalb des FG-Urteil aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann,
-- daß bei nächster sich bietender Gelegenheit die Nichterhebung des Beweises gerügt worden ist oder
-- daß die Nichterhebung der angebotenen Beweise nicht so rechtzeitig erkennbar war, um dies noch vor dem FG rügen zu können.
2. Mit der Behauptung, der entscheidungserhebliche Sachverhalt im Streitfall weiche von den Sachverhalten, über die der BFH bereits entschieden hat, ab, ist keine Divergenz i. S. d. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO gerügt.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 2-3
Verfahrensgang
Gründe
1. Der Verfahrensmangel ist nicht ordnungsgemäß dargelegt.
Wird mit der Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 76 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) geltend gemacht, das Finanzgericht (FG) habe Beweisanträge übergangen, ist diese nach ständiger Rechtsprechung (z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 31. Juli 1990 I R 173/83, BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66; ausführlich Gräber, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 120 Rz. 40 m. w. N.) nur dann formgerecht erhoben, wenn dargelegt wird:
a) die ermittlungsbedürftigen Punkte,
b) die Beweisthemen und Beweismittel,
c) der Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl, in dem die Beweismittel benannt worden sind,
d) weshalb das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann,
e) daß bei nächster sich bietender Gelegenheit die Nichterhebung des Beweises gerügt worden ist oder daß die Absicht des FG, die angebotenen Beweise nicht zu erheben, nicht so rechtzeitig erkennbar war, um dies noch vor dem FG rügen zu können.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben zu c) bis e) nichts vorgetragen.
2. Auch soweit die Kläger die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO beantragen, fehlt es an der ordnungsgemäßen Darlegung dieses Zulassungsgrundes.
Hierzu hätten die Kläger nicht nur die Entscheidung des BFH, von der nach ihrer Meinung das FG abgewichen sein soll, "bezeichnen", d. h. mit Datum, Aktenzeichen und ggf. Fundstelle angeben müssen. Darüber hinaus muß nach ständiger Rechtsprechung (z. B. BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479; vom 22. Januar 1993 III B 311/90, BFH/NV 1994, 713) aus der Entscheidung des FG ein diese tragender Rechtssatz abgeleitet werden, der zu einem ebenfalls die Entscheidung tragenden Rechtssatz der Entscheidung des BFH in Widerspruch stehen kann. Die nach Auffassung des Beschwerdeführers voneinander abweichenden Rechtssätze sind erkennbar oder doch zumindest in nachvollziehbarer Weise gegenüberzustellen.
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Kläger tragen hierzu sinngemäß letztlich nur vor, der Sachverhalt des Streitfalles unterscheide sich von den Sachverhalten, über die in den zur Begründung der Divergenzrüge zitierten BFH-Urteilen entschieden worden ist. Im übrigen erschöpft sich die Begründung in der Darlegung, das FG-Urteil sei fehlerhaft.
3. Auch der Hinweis der Kläger auf unterschiedliche Auffassungen in der BFH- Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung rechtfertigt keine Zulassung der Revision. Denn im Urteil vom 26. Mai 1993 X R 78/91 (BFHE 171, 476, BStBl II 1993, 718) hat der erkennende Senat mit Zustimmung des VIII. und des III. Senats und in Übereinstimmung mit dem IV. und dem XI. Senat entschieden, daß
-- ein Grundstück bei einer Betriebsaufspaltung nicht nur wegen seiner Lage und seines Zuschnittes auf die besonderen Bedürfnisse des Betriebes, sondern auch deswegen wesentliche Betriebsgrundlage sein kann, weil das Betriebsunternehmen aus anderen innerbetrieblichen Gründen auf das Grundstück angewiesen ist und daß
-- eine sachliche Verflechtung nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß das Betriebsunternehmen jederzeit am Markt ein für seine Belange gleichwertiges Grundstück kaufen oder mieten könnte.
Selbst wenn man dem übrigen Vorbringen zur grundsätzlichen Bedeutung entnehmen könnte, nach Ansicht der Kläger bestehe Bedarf für eine Entscheidung zur Frage, ob ein Grundstück auch dann wesentliche Betriebsgrundlage ist, wenn es nicht auf die besonderen Belange des Unternehmens zugeschnitten ist, ist diese Frage bereits durch die vorstehend zitierte Rechtsprechung geklärt.
Der Beschluß ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 421299 |
BFH/NV 1996, 620 |