Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensmängel: Rügeverzicht
Leitsatz (NV)
1. Kritik an der tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts durch das FG betrifft keinen Verfahrensmangel, sondern die Anwendung materiellen Rechts. Ein Verfahrensfehler liegt nur vor, wenn das FG unter Zugrundelegung seiner materiell-rechtlichen Auffassung gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts verstoßen hat.
2. Zu den Verfahrensvorschriften, auf deren Beachtung der Betroffene verzichten kann, gehört insbesondere die Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das Übergehen von Beweisanträgen, aber auch die Verletzung der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme und des rechtlichen Gehörs.
3. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung.
Normenkette
FGO § 76 Abs. 2, § 96 Abs. 1 S. 1, § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 3, § 116 Abs. 3 S. 3, § 119 Nr. 3, § 155; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 295
Verfahrensgang
Gründe
Der Senat entscheidet gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mittels Kurzbegründung.
Die Beschwerde ist nicht zulässig erhoben und war zu verwerfen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 FGO den Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt.
1. Die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) sind nicht schlüssig gerügt.
a) Mit ihrem Vorbringen, die Vorentscheidung enthalte keine Wiedergabe eines unstreitigen Tatbestandes, sondern lediglich einen Anschluss an die Feststellungen der Steuerfahndung, rügt die Klägerin die --sich aus den Entscheidungsgründen ergebende-- Würdigung dieser Feststellungen durch das Finanzgericht (FG). Kritik an der tatsächlichen Würdigung des streitigen Sachverhalts durch die Vorinstanz betrifft keinen Verfahrensmangel, sondern die Anwendung materiellen Rechts (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Februar 2000 V B 149/99, BFH/NV 2000, 974, m.w.N.; vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 96 Rz. 21), die als solche nicht zur Zulassung der Revision führen kann. Ein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegt nur vor, wenn das FG unter Zugrundelegung seiner materiell-rechtlichen Auffassung --einschließlich seiner tatsächlichen Würdigung-- gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts verstoßen hat (vgl. BFH- Beschluss vom 30. Dezember 1998 XI B 51/98, BFH/NV 1999, 1099).
Aus den vorstehenden Gründen ist ein Verfahrensfehler auch nicht dargelegt, soweit die Klägerin ein "Übergehen ihres Sachvortrags" angreift und rügt, das FG habe die schriftlich vorliegende Erklärung eines Zeugen "nicht verwertet" (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO); dies gilt insbesondere, wenn sich daraus keine für die Entscheidung wesentlichen Erkenntnisse ergeben. Mögliche Fehler des FG bei der Würdigung der rechtserheblichen Umstände des Streitfalles begründen --selbst wenn sie vorliegen-- auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs eines Beteiligten (BFH-Beschluss vom 6. Mai 2004 I B 143/03, juris, m.w.N.).
Ein --wie von der Klägerin möglicherweise zusätzlich geltend gemachter-- Verfahrensfehler des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) vermag ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision zu führen. Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO können nur solche sein, auf denen die Entscheidung des FG beruhen kann (vgl. auch Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 77, m.w.N.).
b) Wird die Verletzung von Verfahrensvorschriften durch das FG geltend gemacht, auf deren Beachtung der Betroffene verzichten kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO--), setzt deren schlüssige Rüge den Vortrag des Beschwerdeführers voraus, dass er den Verstoß in der Vorinstanz gerügt hat bzw. aus welchen entschuldbaren Gründen er an einer solchen Rüge vor dem FG gehindert gewesen ist. Zu diesen Mängeln gehört insbesondere die von der Klägerin gerügte Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Übergehen von Beweisanträgen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. August 2003 VII B 260/02, BFH/NV 2004, 69; vom 22. September 2004 X B 38/04, juris, jeweils m.w.N.). Insoweit hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass sie in der mündlichen Verhandlung vor dem FG das Unterlassen der Vernehmung der von ihr benannten Zeugen gerügt hat; Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung. Es ist auch nicht ersichtlich, warum der fachkundig vertretenen Klägerin eine solche Rüge nicht möglich gewesen sein soll.
Dasselbe gilt hinsichtlich der Rüge der Verletzung der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (BFH-Beschluss vom 25. November 1992 II B 169/91, BFH/NV 1993, 258; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 101), und soweit die Klägerin die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 119 Nr. 3 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) infolge der Nichtverlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung rügt (vgl. BFH-Beschluss vom 14. November 1990 X R 145/87, BFH/NV 1991, 373; Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz. 15).
c) Schließlich hat die Klägerin die Voraussetzungen einer Verletzung der richterlichen Hinweispflicht i.S. des § 76 Abs. 2 FGO nicht dargelegt. Letztere umfasst nicht die Verpflichtung des Gerichts, die einzelnen für die Entscheidung erheblichen (rechtlichen oder tatsächlichen) Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten (BFH-Beschlüsse vom 14. Juni 1999 I B 127/98, BFH/NV 1999, 1609; vom 6. Mai 2004 I B 143/03, juris, jeweils m.w.N.). Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen ein Beteiligter fachkundig vertreten ist.
2. Auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) hat die Klägerin nicht wie erforderlich dargelegt.
Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht nur erforderlich, eine konkrete Rechtsfrage herauszustellen. Vielmehr ist zusätzlich schlüssig und substantiiert vorzutragen, warum die Klärung dieser Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Hierzu gehört unter Heranziehung von Literatur und gegebenenfalls Rechtsprechung auch die Darlegung, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und strittig ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 15. Oktober 2004 III B 2/04, juris; vom 5. Juni 2003 X B 115/02, BFH/NV 2003, 1340, jeweils m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht. Die Klägerin hat zwar Rechtsfragen formuliert, jedoch weder ausgeführt, ob und in welchem Umfang diese umstritten sind, noch hat sie im dargestellten Sinne das allgemeine Interesse an ihrer Klärung dargelegt (BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217). Im Kern erschöpft sich die Beschwerdebegründung insoweit in der Darstellung der eigenen rechtlichen Bewertung der Klägerin, wonach das FG den Streitfall im Ergebnis unrichtig entschieden habe.
Fundstellen
Haufe-Index 1447882 |
BFH/NV 2006, 101 |