Entscheidungsstichwort (Thema)
Abbruchsentschädigung kein Schadensersatz
Leitsatz (NV)
Entschädigungszahlungen einer Gemeinde an den Grundstückseigentümer für dessen Verpflichtung, den Abbruch der - an einen auszulagernden Gewerbebetrieb vermieteten - Gebäude zu dulden, sind nach der BFH-Rechtsprechung Leistungsentgelt und nicht Schadensersatz. Es handelt sich um keine erst zu klärende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
Normenkette
FGO § 115; UStG 1980 § 1 Abs. 1, § 10
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war Eigentümerin eines Grundstücks mit aufstehenden Gebäuden in G. Das bebaute Grundstück war an die X GmbH (GmbH) vermietet, die auf dem Gelände ein Schrotthandels- und Rohstoffverwertungsunternehmen betrieb. Die Klägerin hatte zur Umsatzsteuerpflicht der Vermietungsumsätze optiert (§ 9 des Umsatzsteuergesetzes 1980 - UStG -).
Auf Betreiben der Stadt G sollte der Betrieb verlagert werden. Die Klägerin, die GmbH und die Stadt G schlossen 1982 einen notariell beurkundeten Vertrag, in dem sich die GmbH verpflichtete, das Grundstück zu räumen, sämtliche Gebäude abzubrechen und die Materialien zu entfernen. Die Klägerin verpflichtete sich, den Abbruch zu dulden. Sie erhielt von der Stadt G eine Entschädigung für die abzubrechenden Gebäude und Anlagen in Höhe von 400 000 DM. Die GmbH erhielt von der Stadt G eine Entschädigung in Höhe von 100 000 DM zuzüglich 14 000 DM Umsatzsteuer zur Abgeltung aller ihrer Ansprüche für die Aufgabe der Betriebsstätte auf dem Betriebsgelände. Ferner erhielt die GmbH zur Durchführung der Abbrucharbeiten einen Betrag von 50 000 DM einschließlich Umsatzsteuer.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) beurteilte die Entschädigung an die Klägerin als Entgelt für die Duldung des Gebäudeabbruchs und zog die Klägerin bei der Umsatzsteuerfestsetzung für 1982 auch aus dem Entschädigungsbetrag zur Umsatzsteuer heran.
Die Klägerin vertrat dagegen die Auffassung, die Entschädigungssumme sei nicht Entgelt für eine Leistung, sondern nichtsteuerbarer Schadensersatz, weil die Betriebsgebäude auf Anordnung der Stadt G abgerissen worden seien.
Einspruch und Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid 1982 blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte im wesentlichen aus: Die Klägerin habe mit der Duldung des Gebäudeabbruchs durch den Mieter, die GmbH, eine sonstige Leistung an die Stadt G erbracht. Die dafür mit Vertrag vom . . . 1982 vereinbarte Zahlung sei umsatzsteuerrechtlich Entgelt. Leistung und Gegenleistung seien miteinander final verknüpft (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7. Mai 1981 V R 47/76, BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495). Da es sich nicht um ein zu Unrecht abverlangtes Sonderopfer handle, sei die Entschädigungszahlung durch die Stadt G auch kein Schadensersatz. Auch wenn - wie von der Klägerin vorgetragen - der Umsatz aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt werde, liege hier Leistungsaustausch vor, wie § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG zeige. Die Annahme des Leistungsaustauschs stimme mit der Auffassung des BFH überein, der in vergleichbaren Fällen der Aufgabe oder Verlagerung von Gewerbebetrieben gegen Entschädigung steuerbare Umsätze angenommen habe (Urteile vom 1. Dezember 1960 V 268/58, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1961, 139; vom 27. Februar 1969 V 102/65, BFHE 95, 306, BStBl II 1969, 386; V 144/65, BFHE 95, 309, BStBl II 1969, 387; vom 7. August 1969 V 177/65, BFHE 96, 441, BStBl II 1969, 696, und vom 10. Februar 1972 V R 119/68, BFHE 105, 75, BStBl II 1972, 403).
Gegen die Nichtzulassung der Revision im FG-Urteil hat die Klägerin Beschwerde erhoben. Sie macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, deren Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (BFH-Urteil vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Im Hinblick auf den vom FG festgestellten Sachverhalt könnte in einem Revisionsverfahren gegen das vorliegende Urteil als entscheidungserheblich nur die Rechtsfrage angesehen werden, ob die vereinbarte Entschädigungszahlung der Stadt G an die Klägerin für die - ebenfalls vertraglich vereinbart - abzubrechenden Gebäude auf ihrem Grundstück Entgelt für eine umsatzsteuerbare Leistung oder nichtsteuerbarer Schadensersatz ist. Abgrenzungsgrundsätze zu dieser Frage hat der BFH bereits in den vom FG angewendeten Urteilen entwickelt. Danach entfällt Schadensersatz - unbeschadet der Bezeichnung einer Zahlung als Entschädigung - jedenfalls dann, wenn es sich vereinbarungsgemäß um die Zahlung für eine Leistung handelt. Die in den Urteilen, z.B. in BFHE 95, 308, BStBl II 1969, 387, und in BFHE 105, 75, BStBl II 1972, 403, verlangte echte Wechselbeziehung zwischen Leistung und Gegenleistung fehlt nach dieser Rechtsprechung, wenn der Entschädigungsbetrag gezahlt worden ist, weil dem Empfänger ein Schaden, also ein zur Wiederherstellung des früheren Zustandes verpflichtender Nachteil an seinem Vermögen oder sonstigen Rechtsgütern zugefügt worden ist. Diese Lage wurde dann angenommen, wenn der Nachteil vom Entschädigungspflichtigen gegen den Willen des Entschädigungsempfängers verursacht worden ist, ohne daß sich jener auf eine gesetzliche oder behördliche Anordnung stützen kann. Diese Grundsätze hat das FG zutreffend angewendet. Sie werden im wesentlichen auch durch die neue Rechtsprechung zum Leistungsaustausch (BFHE 133, 133, BStBl II 1985, 495) bestätigt.
Soweit die Klägerin einwendet, der in ihrem Fall maßgebliche Sachverhalt unterscheide sich von dem, der der BFH-Rechtsprechung zugrunde liege; er werfe eine Rechtsfrage auf, die erst abschließend revisionsrechtlich zu klären sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Zum einen ist nicht ersichtlich, daß das Urteil des FG Bremen vom 12. Oktober 1965 II 585/65 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1966, 42) einen anderen Sachverhalt enthält, der die von der Klägerin vorgetragene rechtliche Beurteilung verlangt. Darüber hinaus ist diese Entscheidung durch die vom FG angeführte BFH-Rechtsprechung überholt. Die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage des Streitfalls durch eine Revisionsentscheidung läßt sich jedenfalls nicht daraus herleiten.
Fundstellen