Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde muß schriftlich eingelegt werden

 

Leitsatz (NV)

Die Beschwerde muß schriftlich, d. h. mit der handschriftlich angebrachten Unterschrift (nicht Maschinenschrift) versehen, beim FG eingelegt werden.

 

Normenkette

FGO § 129

 

Fundstellen

Haufe-Index 415668

BFH/NV 1990, 39

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