Entscheidungsstichwort (Thema)
Bezeichnung des "Gegenstands des Klagebegehrens" i. S. d. § 65 Abs. 1 FGO erfordert Konkretisierung des Klagebegehrens
Leitsatz (NV)
Der Gegenstand des Klagebegehrens ist nur dann i. S. d. § 65 Abs. 1 FGO bezeichnet, wenn der Kläger vorträgt, inwiefern der angefochtene Verwaltungsakt seine Rechte verletzt und daher rechtswidrig ist.
Normenkette
FGO § 65 Abs. 1
Verfahrensgang
Gründe
Der Senat ist vorschriftsmäßig besetzt (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 18. Februar 1994 X B 35/93, BFH/NV 1995, 120, und vom 10. August 1994 X K 4/94, BFH/NV 1995, 141).
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; die Auslegung des Begriffs "Gegenstand des Klagebegehrens" ist nicht klärungsbedürftig.
Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung mußte bei einer Anfechtungsklage auch der Streitgegenstand bezeichnet werden. Zur Bezeichnung des Streitgegenstands verlangte der Große Senat des BFH die Konkretisierung des Klagebegehrens, d. h. es war vorzutragen, inwiefern der angefochtene Verwaltungsakt die Rechte des Klägers verletzt und daher rechtswidrig ist (BFH-Beschluß vom 26. November 1979 GrS 1/78, BFHE 129, 117, BStBl II 1979, 99).
Durch das FGO-Änderungsgesetz wurde in § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO der Begriff "Streitgegenstand" durch die Tatbestandsvoraussetzung "Gegenstand des Klagebegehrens" ersetzt. Hiermit beabsichtigte der Gesetzgeber jedoch keine sachliche Änderung (BTDrucks 12/1061, S. 14). Die von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen zur Bezeichnung des Streitgegenstands gelten auch für die neue Fassung des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO (BFH-Beschluß vom 15. November 1994 VIII B 29/94 m. w. N. zur Rechtsprechung der Finanzgerichte -- FG -- und zum Schrifttum, BFH/NV 1995, 886 --). Aufgrund des klägerischen Vortrags muß das FG die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis bestimmen können. Setzt das FG eine Ausschlußfrist, innerhalb der der Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen ist, muß der Kläger bis zum Fristablauf darlegen, inwiefern der angefochtene Verwaltungsakt seine Rechte verletzt. Allein der Antrag, die angefochtenen Steuerbescheide "insoweit zu ändern, als ein von dem Bp-Bericht abweichender Umsatz bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb anzusetzen ist", reicht nicht aus.
Die Entscheidung ergeht im übrigen nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 423569 |
BFH/NV 1996, 57 |