Entscheidungsstichwort (Thema)
Angabe des Anlasses der Bewirtung
Leitsatz (NV)
Es bedarf keiner höchstrichterlichen Bestätigung der Auffassung, daß Angaben wie "Kontaktpflege" u. ä. den Anlaß der Bewirtung nicht ausreichend kennzeichnen.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 2
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet.
...
Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen haben keine grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO oder wären in dem von ihr angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig.
1. Die Klägerin hat nicht dargelegt, inwieweit die Frage umstritten sei, daß Angaben wie "Kontaktpflege" und ähnliches den Anlaß der Bewirtung nicht ausreichend kennzeichnen. Es läßt sich vielmehr ohne weiteres aus dem Gesetzeszweck ableiten, daß derart allgemein gehaltene Angaben nicht geeignet sind, den "Zusammenhang mit einem geschäftlichen Vorgang oder einer Geschäftsbeziehung" (R 21 Abs. 9 der Einkommensteuer-Richtlinien) erkennen zu lassen. Im Schrifttum wird denn auch übereinstimmend darauf hingewiesen, daß Angaben wie "Kundenpflege", "Geschäftsfreundebewirtung", "Kundenbewirtung" nicht ausreichen (Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 15. Aufl., § 4 Tz. 554; Söhn in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 4 Rdnr. H 124 -- beide unter ausdrücklicher Billigung des angefochtenen Urteils; Bordewin in Hartmann/Böttcher/Nissen/Bordewin, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, §§ 4 --5, Betriebsausgaben, Rdnr. 217/29; Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 4 EStG Grüne Blätter Anm. II 2; Wacker in Blümich, Einkommensteuergesetz, § 4 Rdnr. 269; Wolff-Diepenbrock in Littmann/Bitz/Hellwig, Das Einkommensteuerrecht, §§ 4 --5 EStG Rdnr. 1692).
2. Die Frage, ob auch die Funktion der Bewirteten festgehalten werden muß, könnte von grundsätzlicher Bedeutung sein (vgl. hierzu Söhn in Kirchhof/Söhn, a.a.O., Rdnr. H 124). Sie ist jedoch nicht klärungsfähig, da es sich in keinem Fall um die ein zige Beanstandung handelte. Auch die Fragen nach der Angemessenheit der Aufwendungen und der Möglichkeit, mehrere Bewirtungen in einem Beleg zusammenzufassen, tauchen nicht allein auf. Auch insoweit wird von einer Begründung gemäß Art. 1 Nr. 6 BFHEntlG abgesehen.
Fundstellen
Haufe-Index 423704 |
BFH/NV 1997, 218 |