Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde wegen Akteneinsicht nach rechtskräftig abgeschlossenem Hauptverfahren
Leitsatz (NV)
1. Für die Entscheidung über eine Beschwerde gegen die vom Finanzgericht - für das Klageverfahren - nur in den Diensträumen des Finanzamts gewährte Akteneinsicht besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr, sobald das Klageverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
2. Wird in einem solchen Fall für das Beschwerdeverfahren keine verfahrensbeendende Erklärung abgegeben, ist das Rechtsmittel ohne sachliche Prüfung als unbegründet zurückzuweisen.
Normenkette
FGO §§ 78, 128, 132
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hatte nach dem Erlaß eines Vorbescheides im Verfahren des Klägers wegen Lohnsteuer-Jahresausgleichs 1978 mündliche Verhandlung sowie Akteneinsicht beim Amtsgericht K beantragt.
Das Finanzgericht (FG) gestattete dem Kläger, die Gerichts- und Beiakten in den Räumen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt - FA -) einzusehen.
Gegen diese Entscheidung legte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers Beschwerde ein, die er nicht begründete und der das FG nicht abhalf.
Inzwischen hat das FG die Klage in der Hauptsache abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig geworden.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
1. Der Kläger hat kein rechtlich geschütztes Interesse mehr, daß über sein Rechtsmittel noch sachlich entschieden wird. Er kann die bei einer möglichen Einsichtnahme in die Akten zu gewinnenden Erkenntnisse im Hauptverfahren nicht mehr verwerten. Denn dieses ist bereits rechtskräftig abgeschlossen.
Da der Kläger gleichwohl - im hier anhängigen Nebenverfahren - keine verfahrensbeendende Erklärung abgegeben hat, ist davon auszugehen, daß er an seinem ursprünglichen Begehren festhält.
2. Dies führt - entgegen der Ansicht des FA - zwar nicht dazu, daß die Beschwerde unzulässig geworden ist. Denn für das Rechtsschutzbedürfnis und damit auch für die Zulässigkeit der Beschwerde ist der Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung maßgebend (vgl. Beschluß des Senats vom 29. März 1974 III B 43/73, BFHE 112, 239, BStBl II 1974, 463).
Doch ist das Rechtsmittel im Hinblick darauf, daß der Kläger weiterhin eine streitige Entscheidung begehrt, ohne sachliche Prüfung als unbegründet zurückzuweisen (siehe auch hierzu den Beschluß des Senats in BFHE 112, 239, BStBl II 1974, 463; ähnlich bei einer Erledigung der Hauptsache im Revisionsverfahren Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 27. April 1982 VIII R 36/70, BFHE 135, 264, BStBl II 1982, 407, und vom 5. März 1979 GrS 3/78, BFHE 127, 155, BStBl II 1979, 378).
Fundstellen
Haufe-Index 422928 |
BFH/NV 1986, 289 |