Entscheidungsstichwort (Thema)
PKH-Antrag durch juristische Person
Leitsatz (NV)
Begehrt eine inländische juristische Person PKH für ein Rechtsmittelverfahren vor dem BFH, so hat sie, mögen auch die Bewilligungsvoraussetzungen im einzelnen unterschiedlich sein, den Antrag auf Bewilligung nebst der vorgeschriebenen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wie eine Privatperson innerhalb der Rechtsmittelfrist einzureichen.
Normenkette
FGO § 142 Abs. 1; ZPO §§ 114, 116 S. 1 Nr. 2, S. 2, § 117 Abs. 2
Gründe
Der Antrag auf "Beratungshilfe", den der Senat als Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) ansieht, ist abzu lehnen, weil die beabsichtigte Rechtsver folgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i. V. m. § 116 Satz 2, § 114 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --).
An der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung fehlt es bereits deshalb, weil die Antragstellerin sich bei der Einlegung ihres Rechtsmittels (Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens nach Klagerücknahme) nicht entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des Finanzgerichts durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten hat vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs) und das Rechtsmittel deshalb unzulässig ist. Verfügt ein Beteiligter nicht über ausreichende Mittel für die Beiziehung eines solchen Bevollmächtigten bei oder vor der Einlegung eines Rechtsmittels in einem finanzgerichtlichen Verfahren, so besteht zwar, nachdem ihm PKH bewilligt und eine vertretungsberechtigte Person beigeordnet worden ist, die Möglichkeit zu einer wirksamen formgerechten Einlegung des Rechtsmittels auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. Voraussetzung dafür ist jedoch, daß dem Rechtsmittelführer wegen seiner Mittellosigkeit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
Hierzu muß der Rechtsmittelführer, wenn es sich dabei, wie im Streitfall, um eine inländische juristische Person handelt, beim Rechtsmittelgericht innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag auf PKH stellen und in einer Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Beifügung entsprechender Belege (§ 117 Abs. 2 ZPO) darlegen, daß die Kosten der Rechtsverfolgung weder von ihm noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und daß die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde (§ 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO; vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 27. Januar 1994 V S 16/93, BFH/NV 1995, 332). Geschieht dies nicht, kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich nicht gewährt werden (vgl. BFH-Beschluß vom 25. März 1986 III R 134/80, BFH/NV 1986, 631, mit Hinweisen auf die einhellige Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe, und Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 1983 1 BvR 277/83, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Finanzgerichtsordnung, § 142, Rechtsspruch 33).
Im Streitfall ist innerhalb der Rechtsmittelfrist weder der PKH-Antrag gestellt noch die vorgeschriebene Erklärung mit den erforderlichen Darlegungen eingereicht worden. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist daher bei der Entscheidung über den PKH- Antrag davon auszugehen, daß der Antragstellerin bei Einlegung eines formgerechten Rechtsmittels keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat daher schon aus diesem Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Fundstellen
Haufe-Index 422305 |
BFH/NV 1997, 896 |