Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert für Verfahren wegen Aufhebung einer vZTA
Leitsatz (NV)
Der Gegenstandswert für ein Verfahren wegen (rückwirkender) Aufhebung einer verbindlichen Zolltarifauskunft beträgt 6 000 DM.
Normenkette
BRAGO § 8 Abs. 1; GKG § 13 Abs. 1
Tatbestand
Die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin haben in eigenem Namen die Festsetzung des Gegenstandswerts für das durch Urteil des Senats vom 11. Oktober 1988 VII K 5/88 (BFHE 155, 1, BStBl II 1989, 149) abgeschlossene Verfahren beantragt. Dieses Verfahren hatte, entsprechend dem Klageantrag, zur Aufhebung eines Verwaltungsakts geführt, durch den eine der Klägerin von der beklagten Oberfinanzdirektion erteilte verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) rückwirkend aufgehoben worden war.
Entscheidungsgründe
Der Gegenstandswert bestimmt sich nach den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wertvorschriften (§ 8 Abs. 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte), hier nach § 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) für den Streitwert im finanzgerichtlichen Verfahren. Ein Fall von § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG liegt nicht vor. Für eine Bestimmung des Streitwerts nach der Bedeutung der Sache fehlen genügende Anhaltspunkte. Eine Bemessung nach dem Betrag der nach Angabe der Prozeßbevollmächtigten vom Hauptzollamt W - gebundene Zollstelle - wegen der rückwirkenden Aufhebung der vZTA nachgeforderten Eingangsabgaben ist nicht möglich.
Ein Streit wegen der Nachforderung ist ein zwischen der Klägerin und einer (anderen) Finanzbehörde geführtes anderes Verfahren als das wegen der vZTA oder ihrer Aufhebung (vgl. auch Senat, Urteil vom 19. April 1988 VII K 7/86, BFHE 153, 206, BStBl II 1988, 735). Bei der Bestimmung des Streitwerts müssen andere Verfahren außer Betracht bleiben (vgl. Tipke / Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., vor § 135 FGO Tz. 86). Aus dem Verfahren wegen Aufhebung der vZTA selbst heraus ist das Ausmaß des finanziellen Interesses der Klägerin nicht erkennbar. Das rechtfertigt es, den Streitwert ebenso wie im Verfahren wegen einer vZTA (für dieses Senat, Beschluß vom 4. August 1987 VII S 17/87, BFHE 150, 318, BStBl II 1987, 719) in Anwendung von § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zu bestimmen. Ganz allgemein erscheint es nicht veranlaßt, das Interesse an der Nichtaufhebung einer vZTA höher zu veranschlagen als das Interesse an der vZTA selbst. Dementsprechend war der Gegenstandswert - wie geschehen - auf 6 000 DM festzusetzen.
Fundstellen
Haufe-Index 422977 |
BFH/NV 1990, 256 |