Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde: Grundsätzliche Bedeutung, Verfassungswidrigkeit des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG
Leitsatz (NV)
Wird die Verfassungswidrigkeit einer Norm gerügt, so hat der Beschwerdeführer sowohl konkret auf die Rechtsfrage (einschl. Sinn und Zweck sowie systematischer Zusammenhang der einschlägigen Norm) als auch darauf einzugehen, von welcher Seite und aus welchen Gründen ein Verstoß gegen das Grundgesetz geltend gemacht wird.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6; FGO § 116 Abs. 3 S. 3
Gründe
Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, da sie nicht den Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache genügt.
Wird die Verfassungswidrigkeit einer Norm gerügt, so hat der Beschwerdeführer nicht nur konkret auf die Rechtsfrage ―und damit auf Sinn und Zweck sowie den systematischen Zusammenhang der in Frage stehenden Vorschrift―, sondern u.a. auch darauf einzugehen, von welcher Seite und aus welchen Gründen ein Verstoß gegen das Grundgesetz (GG) angenommen wird (Beschluss des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 2. September 1999 IV B 135/98, BFH/NV 2000, 312, m.w.N.).
Hieran fehlt es im anhängigen Verfahren. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeschrift zu der streitigen Frage ―hier: keine Steuerbefreiung von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), wenn die Versicherungsrechte nicht gegen laufende Beitragsleistung, sondern gegen Einmalprämie erworben wurden― weder die bisherige Rechtsprechung (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ―BVerfG― vom 5. Oktober 1992 2 BvR 1510/92, Die Steuerberatung 1993, 139) noch die Ansichten des Schrifttums wiedergibt und diese einer eigenen Bewertung unterzieht, haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vor allem versäumt, den Zweck der Steuerbefreiung (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG) und deren Zusammenhang mit der Steuerbegünstigung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Doppelbuchst. cc und dd EStG darzulegen. Demgemäß lässt die Beschwerdeschrift auch jegliche Stellungnahme zu der Frage vermissen, welches Ermessen dem Gesetzgeber bei der Bestimmung des Katalogs der zum Sonderausgabenabzug berechtigenden Anlageformen zusteht und welche Folgerungen sich hieraus für die Steuerbefreiung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG ergeben (vgl. dazu Söhn in Kirchhof/ Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 10 Rdnr. E 55 ff.; von Beckerath in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 2. Aufl., § 20 Rz. 258).
Im Übrigen sieht der Senat von einer Begründung dieses Beschlusses ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
Fundstellen
Haufe-Index 853159 |
BFH/NV 2003, 49 |