Entscheidungsstichwort (Thema)

Trotz fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung Beschwerde gegen AdVBeschluß nur bei ausdrücklicher Zulassung statthaft

 

Leitsatz (NV)

1. Die Beschwerde gegen einen FG-Beschluß über die AdV gemäß § 69 Abs. 3 FGO ist nur statthaft, wenn das FG die Beschwerde im Tenor oder in den Gründen seiner Entscheidung zugelassen hat. Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung, die von der Statthaftigkeit der Beschwerde ausgeht, ersetzt die Zulassung nicht.

2. Wegen der unzutreffenden Belehrung ist gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG von der Erhebung der Kosten abzusehen.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 3; FGO § 69 Abs. 3; GKG § 8 Abs. 1 S. 3

 

Fundstellen

Haufe-Index 416765

BFH/NV 1990, 725

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