Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsätzliche Bedeutung; Verfassungswidrigkeit von § 48 Abs. 2 EStDV
Leitsatz (NV)
Für Veranlagungszeiträume, die zeitlich vor Ergehen des BFH-Urteils vom 24. November 1993 -- X R 5/91 (BFHE 173, 519, BStBl II 1994, 683) liegen, ist die Frage, ob verfassungsrechtliche Zweifel an der Gültigkeit des § 48 Abs. 2 EStDV bestehen, nicht klärungsbedürftig.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 10b; EStDV § 48 Abs. 2
Gründe
1. Mit der Rüge, das Finanzgericht (FG) habe weder über das -- mit Schriftsatz vom 27. Juni 1994 -- erweiterte Klagebegehren entschieden, noch sei es im Urteil auf den ebenfalls im zitierten Schriftsatz angesprochenen rechtlichen Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes bei Spendenbescheinigungen eingegangen, rügt die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sinngemäß, die Entscheidung sei insoweit nicht mit Gründen versehen. Dies ist ein Verfahrensmangel i. S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 der Finanzgerichtsordnung, der nur mit der Revision geltend gemacht werden kann.
2. Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt u. a. voraus, daß die vom Beschwerdeführer als grundsätzlich beurteilte Frage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 3. Aufl., § 115 Anm. 8 mit Rechtsprechungsnachweisen).
Im Urteil vom 24. November 1993 X R 5/91 (BFHE 173, 519, BStBl II 1994, 683) hat der erkennende Senat entschieden, daß zwar verfassungsrechtliche Zweifel daran bestehen, ob die in § 48 Abs. 2 der Einkommensteuer- Durchführungsverordnung (EStDV) in Verbindung mit Anlage 7 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) getroffene Regelung von der Ermächtigungsgrundlage des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c des Einkommensteuergesetzes gedeckt ist, daß aber -- auch wenn die Regelung in § 48 Abs. 2 EStDV nicht den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) entspricht -- für die Vergangenheit und für eine kurze -- zum Erlaß einer den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG entsprechenden Rechtsverordnung erforderliche -- Übergangszeit (noch) von der Weitergeltung der bisherigen Rechtsverordnung auszugehen sei. Für Veranlagungszeiträume, die zeitlich vor diesem Urteil liegen, ist danach die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage nicht mehr klärungsbedürftig.
3. Eine Zulassung wegen Divergenz setzt u. a. voraus, daß das Urteil des FG auf der Abweichung beruhen kann. Für die Beurteilung dieser Frage kommt es auf den Rechtsstandpunkt des FG an. Das FG hat die Berücksichtigung der geltend gemachten Spenden mit der Begründung abgelehnt, daß Empfänger der Zuwendung nicht, wie nach § 48 Abs. 2 EStDV i. V. m. Anlage 7 Nr. 22 EStR erforderlich, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle war. Auf die Frage, ob die Klägerin auf die Angaben der Spendenbescheinigung (Höhe der Zuwendung, Freistellung von der Körperschaftsteuer wegen Gemeinnützigkeit, Verwendungsbestätigung) vertrauen durfte, kam es hiernach nicht an.
Der Beschluß ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 423841 |
BFH/NV 1995, 870 |