Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässige bzw. unbegründete NZB
Leitsatz (NV)
1. Eine auf §115 Abs. 2 Nr. 1 FGO gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sich der Rechtsuchende darauf beschränkt, die Richtigkeit des angefochtenen Urteils anzugreifen, unbegründet, soweit sich erst aus den Urteilsgründen ergibt, daß eine für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage im anhängigen Verfahren nicht klärungsfähig ist.
2. Soweit mit einer Nichtzulassungsbeschwerde Divergenz zu einem BFH-Urteil geltend gemacht wird, muß die Beschwerdebegründung erkennen lassen, welcher tragende abstrakte Rechtssatz dieser Entscheidung zu einem ebensolchen des angefochtenen Urteils in Widerspruch steht.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, Abs. 3 S. 3; EStG § 23
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben, teils weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der nach §115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Weise dargetan wurden, teils weil sie nicht gegeben sind.
1. Von vornherein unbeachtlich in diesem Verfahren ist das Beschwerdevorbringen, soweit es sich in Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils erschöpft (s. z. B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 17. Juli 1997 XI B 13/97, BFH/NV 1998, 54, und vom 28. August 1997 X B 50/97, BFH/NV 1998, 199; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, §115 Rz. 58, 62, m. w. N.).
2. Im übrigen ist die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) für den Anwendungsbereich des §23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) offensichtlich als grundsätzlich bedeutsam angesehene Rechtsfrage, wonach es auch steuerrechtlich "zwingend zu beachten" sei, "daß die mangelnde Bestimmtheit des ... zu übertragenden Grundstücks einen zwingenden Verstoß gegen die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes darstellt" und über "die Folge der Nichtigkeit ... bisher nicht entschieden" worden sei, in diesem Verfahren nicht klärungsfähig (Gräber, a. a. O., §115 Rz. 10, 59, m. w. N.), weil sich das Finanzgericht (FG) schon im angefochtenen Urteil (S. 8 ff.) mit diesem Einwand ausführlich auseinandergesetzt, ihn im Hinblick auf §41 der Abgabenordnung (AO 1977) für unbeachtlich erklärt und die Klägerin zu dieser Argumentation nicht Stellung genommen, geschweige denn ihn erschüttert hat. Dasselbe gilt hinsichtlich der Behauptung, durch die zweite notarielle Vereinbarung sei die erste rückwirkend "vernichtet" worden, weil die Beschwerdeschrift auch insoweit nicht auf die detailliert begründete Meinung des FG eingeht, wonach der zweite Vertrag eben gerade nicht als Aufhebung des ersten oder als bloße Rückabwicklung, sondern als Neuabschluß, jedenfalls als (indirekte) Bestätigung der zunächst getroffenen Vereinbarung zu werten ist. Es ist daher nicht erkennbar, was eine höchstrichterliche Entscheidung des Streitfalls an Rechtsproblemen anderes mit sich brächte als solche der Anwendung der zu §23 EStG bzw. zu §41 AO 1977 entwickelten allgemeinen Regeln auf den zu entscheidenden Einzelfall.
3. Soweit das Rechtsmittel auf Divergenz zum Senatsurteil vom 15. Dezember 1993 X R 49/91 (BFHE 173, 144, BStBl II 1994, 687) gestützt ist, genügt das Beschwerdevorbringen nicht den Darlegungserfordernissen des §115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Denn es läßt nicht erkennen, welcher tragende abstrakte Rechtssatz dieser Entscheidung mit einem ebensolchen des FG-Urteils in Widerspruch stehen soll (Gräber, a. a. O., §115 Rz. 63 ff., m. w. N.). Dabei hätte es insoweit eingehender Ausführung bedurft, weil sich auch die angefochtene Entscheidung ausdrücklich auf das BFH-Urteil beruft.
4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Fundstellen
Haufe-Index 67423 |
BFH/NV 1998, 1244 |