Entscheidungsstichwort (Thema)
Rüge der fehlenden Vertretungsbefugnis des Vertreters des FA; Unvollständigkeit des Sitzungsprotokolls als Verfahrensmangel
Leitsatz (NV)
- Die Rüge, der Vertreter des FA habe seine Vertretungsbefugnis nicht nachgewiesen, kann nur mit der zulassungsfreien Verfahrensrevision nach § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO geltend gemacht werden, nicht aber als Verfahrensmangel mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
- Die bloße Behauptung, das Gericht habe Äußerungen des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers nicht in das Sitzungsprotokoll aufgenommen; genügt nicht den Anforderungen, die § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO an die ordnungsgemäße Darlegung eines Verfahrensmangels stellt.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 S. 3, § 116 Abs. 1 Nr. 3
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig; sie war deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―).
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat innerhalb der Beschwerdefrist keinen Zulassungsgrund entsprechend den gesetzlichen Anforderungen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 FGO) bezeichnet. Mit ihrem Vorbringen, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ―FA―) habe auf die Klage nicht erwidert, hat die Klägerin keinen Verfahrensfehler, d.h. einen Verstoß des Finanzgerichts (FG) gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts bezeichnet. Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind Verstöße des FG gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 22. Januar 1991 V B 119/89, BFH/NV 1992, 667).
Die Rüge, der Vertreter des FA habe keine Vollmacht vorgelegt, ist ―im Rahmen der auf einen Verfahrensmangel gestützten Nichtzulassungsbeschwerde― ebenfalls unzulässig. Die fehlende Vorlage einer Urkunde, welche die Vertretungsbefugnis des für das FA auftretenden Bediensteten nachweist, könnte einen Verfahrensmangel nur insoweit begründen, als das FA nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten gewesen sein könnte (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 8. Februar 1991 III R 190/86, BFH/NV 1992, 41). Damit hat die Klägerin den Verfahrensmangel des § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO bezeichnet. Ein solcher wesentlicher Verfahrensmangel kann indes nur mit der zulassungsfreien Verfahrensrevision, nicht jedoch mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden (vgl BFH-Beschluss vom 12. November 1993 I B 131/93, BFH/NV 1994, 800). Überdies wäre diese Rüge auch unbegründet. Aus dem Protokoll ergibt sich, dass der Vertreter des Beklagten über eine Generalvollmacht verfügt, was die Klägerin auch nicht in Abrede nimmt. Damit bedurfte es nicht der Vorlage einer auf das fragliche Verfahren bezogenen Einzelvollmacht (vgl BFH-Beschluss in BFH/NV 1994, 800).
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unzulässig. Ein Verfahrensmangel kann nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn er eine Verfahrensvorschrift betrifft, auf deren Beachtung die Prozessbeteiligten verzichten konnten und verzichtet haben (vgl. BFH-Urteil vom 29. September 1988 V R 53/83, BFHE 154, 395, BStBl II 1988, 1022; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 37). Zu den verzichtbaren Mängeln gehört u.a. die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (BFH-Urteile vom 18. Dezember 1970 VI R 313/68, BFHE 102, 220, BStBl II 1971, 591; vom 26. Januar 1977 I R 163/74, BFHE 121, 286, BStBl II 1977, 348; BFH-Beschluss vom 3. Juni 1992 II B 192/91, BFH/NV 1993, 34). Da die formellen Anforderungen an die Rüge eines Verfahrensmangels im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde mit denen des § 120 Abs. 2 FGO für die Begründung einer Verfahrensrüge im Revisionsverfahren übereinstimmen, hätte es der Darlegung bedurft, dass der Verstoß in der Vorinstanz gerügt wurde oder weshalb dem Beteiligten eine derartige Rüge nicht möglich war (vgl BFH-Urteil vom 22. Juli 1988 II R 175/88, BFHE 154, 218, 226, BStBl II 1988, 995, 998; BFH-Beschluss vom 25. April 1995 II B 7/95, BFH/NV 1995, 914). Dazu enthält die Beschwerdebegründung indes keine Ausführungen.
Unzulässig ist auch die Rüge, das Gericht habe bestimmte Äußerungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht in das Sitzungsprotokoll aufgenommen. Die Klägerin hätte insoweit u.a. vortragen müssen, dass das Gericht die Aufnahme der Äußerungen in das Protokoll abgelehnt hat (vgl. § 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung ―ZPO―) und ihr Prozessbevollmächtigter von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, die Berichtigung des Protokolls zu beantragen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. November 1997 V B 107/97, BFH/NV 1998, 859; vom 27. März 2000 III B 67/69, BFH/NV 2000, 1091). An einem derartigen Vortrag fehlt es jedoch.
Die Ablehnung einer beantragten Terminverlegung (§ 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 2 ZPO) rechtfertigt für sich gesehen nicht die Zulassung der Revision; mit der Verfahrensrüge kann jedoch geltend gemacht werden, die Ablehnung der Terminverlegung habe zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs geführt. Gleichwohl hat die Klägerin den Verfahrensmangel der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör insoweit nicht schlüssig gerügt. Die Klägerin hat weder vorgetragen, dass sie den Verstoß in der mündlichen Verhandlung gerügt hat, noch was sie bei Gewährung rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz ausgeführt hätte.
Soweit die Klägerin vorträgt, die Einkommensteuerbescheide 1988 bis 1990 seien ihr nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, rügt sie keinen Verstoß des FG gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts, sondern behauptet eine unrichtige Anwendung materiellen Rechts, die nicht als Verfahrensmangel geltend gemacht werden kann.
Fundstellen