Entscheidungsstichwort (Thema)
Außerordentliche Beschwerde nicht mehr statthaft
Leitsatz (NV)
- Mit In-Kraft-Treten des § 321a ZPO, der über § 155 FGO auch im finanzgerichtlichen Verfahren Anwendung findet, ist eine außerordentliche Beschwerde zum BFH auch dann nicht mehr statthaft, wenn die rechtskräftige Entscheidung der Vorinstanz ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzt oder aus sonstigen Gründen greifbar gesetzeswidrig ist.
- In einem solchen Fall ist die Entscheidung allein durch das Gericht, das die angegriffene Entscheidung erlassen hat, im Wege der (fristgebundenen) Gegenvorstellung zu überprüfen und ggfs. zu korrigieren.
Normenkette
FGO §§ 128, 155; ZPO § 321a
Tatbestand
I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) begehrt im Wege der außerordentlichen Beschwerde, der Bundesfinanzhof (BFH) möge zunächst über seine Zuständigkeit entscheiden und feststellen, dass Vollstreckungen aus strafrechtlichen Ermittlungen gemäß § 208 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) vor Rechtskraft eines Strafurteils das Menschenrecht gemäß Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) auf Unschuldsvermutung verletzen. Ferner soll festgestellt werden, dass die Menschenrechte nicht durch Aufbau verfahrensrechtlicher Schranken abgeschafft werden dürfen.
Vorangegangen war die ablehnende Entscheidung des Finanzgerichts (FG), mit der der im Dezember 2001 bei dem FG eingereichte Schriftsatz der Antragstellerin als Antrag auf Abänderung eines ablehnenden Beschlusses des erkennenden Senats des FG vom 12. Oktober 1999 9 V 46/99 über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) einer Forderungspfändung gemäß § 69 Abs. 6 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgelegt worden ist. Das FG hat ausgeführt, die maßgebende Frage sei, inwieweit der Verfassungsgrundsatz des Verbotes zum Zwang der Selbstbelastung während eines anhängigen Steuerstrafverfahrens Auswirkungen auf das Steuerfestsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren habe. Nach der herrschenden Meinung und Auffassung des BFH, die auch der Bundesgerichtshof (BGH) teile und der das FG folge, bestünden keine Bedenken gegen eine Schätzung in einem Besteuerungsverfahren, dessen Gegenstand sich mit dem des Steuerstrafverfahrens teilweise decke. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sei es den Finanzämtern auch in der Zeit zwischen der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens und strafrechtlicher Verurteilung nicht verwehrt, nicht nur Steuern festzusetzen und zu erheben, sondern diese auch zu vollstrecken. Das FG hat die Beschwerde nach § 128 Abs. 3 FGO nicht zugelassen.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der "außerordentlichen Beschwerde", mit der sie offenkundig geltend machen will, die Entscheidung des FG sei greifbar gesetzeswidrig. Vollstreckungen nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens und während strafrechtlicher Ermittlungen nach § 208 Abs. 1 AO 1977 vor Rechtskraft eines Strafurteils verletzten die Unschuldsvermutung und bewirkten damit einen Verstoß gegen die in Art. 6 Abs. 2 EMRK verbürgten Menschenrechte. Der BFH möge über seine Zuständigkeit entscheiden und zu den von der Antragstellerin gerügten Menschenrechtsverletzungen und Grundrechtsverletzungen Stellung nehmen und nicht wie im Beschluss über das Verfahren VII B 292/99 die nunmehr erhobene außerordentliche Beschwerde zur Sachentscheidung gar nicht annehmen. Darin liege ―wie auch in der Verweigerung einer Sachentscheidung durch das FG― nicht nur ein Verstoß gegen das Gebot eines fairen Verfahrens, sondern Rechtsverweigerung. Zur Bekräftigung ihres Sachvortrages, wonach der gepfändete Anspruch von der Finanzbehörde tatsachenwidrig unterstellt worden sei, legt die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 20. Mai 2002, auf den insoweit Bezug genommen wird, je eine von ihr gefertigte Vermögensübersicht zum 6. April 1987 und 14. Dezember 1990 vor. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Rechtsverletzungen gebe es keine Alternative zur Aufhebung der Vollstreckungen durch den BFH.
Die Antragstellerin stellt die Verfahrensanträge auf Beachtung der Unschuldsvermutung durch die Finanzgerichtsbarkeit, auf Vorlage der Rechtssache an das Bundesverfassungsgericht (BVerG) gemäß Art. 100 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) und begehrt entsprechende Hinweise des Vorsitzenden des erkennenden Senats darüber, welche sachdienlichen Anträge gestellt werden müssen, um ihrem vorgenannten Begehren zum Erfolg zu verhelfen. Da der BFH Verfassungsrecht wie Art. 101 und Art. 103 GG sowie selbst Menschenrechte wie Art. 6 Abs. 2 EMRK mittels Unzulässigkeitsbeschlüssen verweigere und das Beschwerderecht einschränke, müsse letztlich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte angerufen werden.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist nicht statthaft.
1. Sie ist im Streitfall nicht wie begehrt als außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit statthaft. Eine solche Beschwerde, die in der FGO nicht vorgesehen ist, hat die bisherige Rechtsprechung des BFH ausnahmsweise in Fällen, in denen ein Beschluss ―wie im Fall der Antragstellerin― kraft Gesetzes unanfechtbar ist (hier gemäß § 128 Abs. 3 FGO), dann für zulässig erachtet, wenn der angegriffene Beschluss unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und die eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 1994 VII B 144/94, BFH/NV 1995, 791, und vom 19. Dezember 2000 VII B 301/00, BFH/NV 2001, 425, m.w.N.).
2. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz (ZPRG) hält der Senat die außerordentliche Beschwerde zum BFH wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" der Vorentscheidung nicht mehr für statthaft.
a) Durch das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene ZPRG vom 27. Juli 2001 (BStBl I 2001, 1887, 1901) hat der Gesetzgeber mit § 321a der Zivilprozessordnung (ZPO) eine besondere Abhilfemöglichkeit bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in die ZPO eingefügt. Nach dieser Vorschrift ist der Prozess vor dem Gericht des ersten Rechtszuges auf die Rüge der durch das Urteil beschwerten Partei fortzuführen, wenn eine Berufung nach § 511 Abs. 2 ZPO nicht zulässig ist und das Gericht des ersten Rechtszuges den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Durch § 321a ZPO wird dem erstinstanziellen Gericht im Fall der gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) erstmals die Möglichkeit der Selbstkorrektur bei unanfechtbaren Urteilen eingeräumt (s. Lange, Der leise Wegfall der außerordentlichen Beschwerde zum BFH, Der Betrieb ―DB― 2002, 2396). Der BGH hat in seinem Beschluss vom 7. März 2002 IX ZB 11/02 (Neue Juristische Wochenschrift ―NJW― 2002, 1577) in der Neuregelung des Beschwerderechts durch das ZPRG die Entscheidung des Gesetzgebers dafür gesehen, dass ggf. dasjenige Gericht, dem der gerügte Fehler vorgeworfen wird, und ggf. unterlaufen ist, für Abhilfe zu sorgen hat (§ 572 Abs. 1, § 574 ZPO), und daraus den Schluss gezogen, dass mit dem In-Kraft-Treten der Regelung des Beschwerderechts durch das ZPRG ein außerordentliches Rechtsmittel zum BGH auch dann nicht statthaft ist, wenn die angegriffene Entscheidung ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzt oder aus sonstigen Gründen greifbar gesetzeswidrig ist.
b) Diese Rechtsentwicklung hat nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) zur Folge, dass auch die Anrufung des BVerwG durch die außerordentliche Beschwerde gegen rechtskräftige Entscheidungen der Vorinstanzen seit dem In-Kraft-Treten des ZPRG ausgeschlossen ist (BVerwG-Beschlüsse vom 16. Mai 2002 6 B 28.02 und 6 B 29.02, NJW 2002, 2657). Das BVerwG hat dazu ausgeführt, dem Rechtsgedanken, dass eine erforderliche "Selbstkorrektur", soweit sie nicht innerhalb des allgemeinen Rechtsmittelzuges geleistet werden kann, dem Gericht obliegt, dem der Verstoß zur Last fällt (judex a quo), könne auch im Rahmen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch die Zulassung von Gegenvorstellungen Rechnung getragen werden. Mit der gesetzgeberischen Entscheidung im Rahmen der Reform des Zivilprozesses, die von der Verfahrensart unabhängig ist (§ 173 VwGO), sei es unvereinbar, weiterhin ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel zum BVerwG zuzulassen.
c) Der erkennende Senat folgt dieser Rechtsprechung; denn sie ist auf die FGO entsprechend anwendbar. Auch im finanzgerichtlichen Verfahren, für das über die dem § 173 VwGO entsprechende Vorschrift des § 155 FGO ebenfalls die Regelungen der ZPO sinngemäß anzuwenden sind, soweit die FGO keine eigenständigen Bestimmungen über das Verfahren enthält, ist es mit der gesetzgeberischen Entscheidung im Rahmen der Reform des Zivilprozesses durch die Einführung des Rügeverfahrens gemäß § 321a ZPO vor dem judex a quo die übergeordnete Instanz von dem gesetzlich nicht vorgesehenen Rechtsmittel einer außerordentlichen Beschwerde zu entlasten, nicht (mehr) vereinbar, weiterhin eine solche zuzulassen und über diese zu entscheiden. Dem Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers dürfte auch in Verfahren vor den FG durch die sinngemäße Anwendung des Rügeverfahrens gemäß § 321a ZPO i.V.m. § 155 FGO, d.h. durch die Einräumung des auch in der Rechtsprechung des BFH grundsätzlich anerkannten außerordentlichen Rechtsbehelfs der Gegenvorstellung beim judex a quo (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. März 1986 I E 1/86, BFH/NV 1986, 483; vom 19. Juli 1994 II S 13/94, BFH/NV 1995, 53; vom 19. Oktober 2000 VI S 18/00, BFH/NV 2001, 333, und vom 11. April 2001 VIII S 8/97, BFH/NV 2001, 1140; vgl. auch Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Vor §§ 115 bis 134 FGO Rz. 42 ff.; Rüsken, Rechtsbehelfe gegen willkürliche Gerichtsentscheidungen, Deutsche Steuer-Zeitung 2000, 815; s. aber auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., Vor § 115 Rz. 26 ff.) hinreichend Rechnung getragen sein (vgl. Senatsbeschluss vom 11. November 2002 VII S 20/02 (PKH), zur Veröffentlichung in BFH/NV vorgesehen).
Danach kann der BFH seit dem 1. Januar 2002 mit der außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit einer nach § 128 FGO unanfechtbaren Entscheidung des FG nicht mehr befasst werden. In einem solchen Fall ist die Entscheidung allein durch das FG, das diese erlassen hat, im Wege der (fristgebundenen) Gegenvorstellung zu überprüfen und ggf. zu korrigieren (vgl. Lange, DB 2002, 2396, 2397). Beseitigt das FG einen ihm unterlaufenen Verfassungsverstoß nicht, kommt allein die Anrufung des BVerfG im Wege der Verfassungsbeschwerde in Betracht (BGH-Beschluss in NJW 2002, 1577).
Nach alledem ist die außerordentliche Beschwerde der Antragstellerin als nicht statthaft durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).
Fundstellen