Leitsatz (amtlich)
Es ist im Regelfall nicht ermessenswidrig, wenn das FG die einfache Beiladung desjenigen ablehnt, der ein den Belangen des Steuerpflichtigen entgegengesetztes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat, falls der Steuerpflichtige der Beiladung widerspricht.
Normenkette
FGO § 60 Abs. 1
Tatbestand
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) wurde durch Steuerhaftungsbescheid des Zollamts (ZA) K vom 29. Juli 1975 für Eingangsabgaben in Höhe von 42 286,90 DM in Anspruch genommen. Das ZA ging dabei davon aus, daß die Antragstellerin am 4. Februar 1975 die Abfertigung von Rindfleisch zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren nach den Niederlanden beantragt hatte und diese Ware während des Versandverfahrens der zollamtlichen Überwachung entzogen wurde. Die Antragstellerin behauptet dagegen, das fragliche Fleisch sei von dem Fleischkaufmann M unter Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung an die Klägerin weitergeliefert worden. Wegen der Inanspruchnahme der Antragstellerin schwebt ein Rechtsstreit vor dem Finanzgericht (FG) A.
Die Antragstellerin beantragte in der Vorinstanz, zu dem beim FG B anhängigen Verfahren beigeladen zu werden. In diesem Verfahren geht es um den Steuerbescheid des beklagten Hauptzollamts C (HZA) vom 20. September 1976 und die Einspruchsentscheidung des HZA vom 23. August 1977. Danach nahm des HZA die Klägerin als Abnehmerin von Fleisch, das durch den Fleischkaufmann M eingeschmuggelt worden war, nach § 57 Abs. 2 Satz 2 des Zollgesetzes (ZG) als weitere Zollschuldnerin für einen Gesamteingangsabgabenbetrag von 179 646,10 DM in Anspruch.
Ihren Antrag auf Beiladung zum vorliegenden Verfahren begründete die Antragstellerin damit, sie habe nach den Steuergesetzen ein rechtliches Interesse daran, daß die Klägerin die nacherhobenen Abgaben entrichte. Die Klägerin hat gegen die Beiladung Einwendungen erhoben. Das HZA hat der Beiladung zugestimmt.
Mit dem angefochtenen Beschluß lehnte das FG den Antrag der Antragstellerin ab. Zur Begründung führt es aus:
Es könne dahingestellt bleiben, ob die Antragstellerin durch die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits in ihren rechtlichen Interessen nach den Steuergesetzen berührt werde. Denn das FG habe es im Rahmen der von ihm nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung für richtig gehalten, von einer Beiladung abzusehen. Dabei habe es sowohl dem Grundsatz der Prozeßökonomie als auch dem des Steuergeheimnisses Rechnung getragen.
Das von der Antragstellerin zum Ausdruck gebrachte Interesse, einen Mithaftenden zu haben, sei kein Interesse nach den Steuergesetzen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.
Die Klägerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Das HZA hält den Beiladungsantrag für zulässig und für begründet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Das FG kann nach § 60 Abs. 1 FGO auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften. Ob das Gericht die einfache Beiladung beschließt oder einen darauf gerichteten Antrag ablehnt, hat es nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden. Im vorliegenden Fall hat das FG von diesem Ermessen keinen fehlerhaften Gebrauch gemacht.
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Interesse der Antragstellerin an der Abweisung der Klage der Klägerin ein "rechtliches Interesse nach den Steuergesetzen" ist und ob die Haftung des weiteren Zollschuldners nach § 57 Abs. 2 Satz 2 ZG neben der Haftung des Hauptbeteiligten im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach § 41 Abs. 2 ZG eine "Haftung neben dem Steuerpflichtigen" im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 FGO ist. Denn jedenfalls erscheint die Ablehnung der Beiladung durch das FG schon deswegen ermessensfehlerfrei, weil die Antragstellerin ein den Belangen der Klägerin entgegengesetztes Interesse am Ausgang des Steuerrechtsstreits hat und die Klägerin der Beiladung widersprochen hat.
Die Beiladung dient sowohl den Interessen des Beigeladenen, der die Möglichkeit erhalten soll, auf das Verfahren Einfluß zu nehmen, um zu verhindern, daß die Entscheidung seine Rechtsstellung nachteilig berührt, als auch der Prozeßökonomie und der Rechtssicherheit, da sie widersprechende Entscheidungen über denselben Gegenstand verhindern hilft. Bei der Ermessensentscheidung über die einfache Beiladung sind jedoch nicht nur diese Interessen, sondern auch die Interessen des Steuerpflichtigen, d. h. des Klägers des betreffenden Rechtsstreits, zu berücksichtigen. Das ergibt sich schon aus der Regelung des § 60 Abs. 1 Satz 2 FGO, wonach der Steuerpflichtige vor der Beiladung zu hören ist.
Der Steuerpflichtige hat ein Interesse an der Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 der Abgabenordnung - AO 1977 -). Dieses Interesse hat einen hohen Stellenwert. Durch die Beiladung eines Dritten würde das Recht des Steuerpflichtigen auf die Wahrung des Steuergeheimnisses durchbrochen werden. Das gilt entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch im vorliegenden Fall. Zwar ist der Antragstellerin der Sachverhalt aus dem Schlußbericht und den Ermittlungsunterlagen des Zollfahndungsamtes bekannt. Aber auch die Äußerungen der Klägerin im finanzgerichtlichen Verfahren unterliegen dem Steuergeheimnis und würden der Antragstellerin offenbart, wenn diese zum Verfahren beigeladen würde. Gerade im Hinblick auf die Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses hat die Regelung des § 60 Abs. 1 Satz 1 FGO die (einfache) Beiladung an engere Voraussetzungen geknüpft als etwa § 65 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), indem sie das rechtliche Interesse "nach den Steuergesetzen" zur Voraussetzung der Beiladung gemacht hat (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 14. Januar 1975 VII B 10/74, BFHE 115, 5, BStBl II 1975, 388).
Das Interesse des Steuerpflichtigen an der Wahrung des Steuergeheimnisses ist, soweit es um die einfache Beiladung geht, jedenfalls dann im Regelfall höher zu bewerten als das Interesse des Beizuladenden an der Verbesserung seiner Rechtsposition durch die Beiladung, wenn der Beizuladende ein den Belangen der Klägerin entgegengesetztes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat und der Steuerpflichtige der Beiladung widerspricht (Seeliger, Die Beteiligung Dritter am Steuerprozeß, Deutsches Steuerrecht 1966 S. 406, 407; Tipke-Kruse, AO/FGO, Komm., 9. Auflage, § 60 FGO Anm. 3 Abs. 11). Auf die Frage, ob es Fälle geben kann, in denen bei Vorliegen solcher Voraussetzungen die einfache Beiladung dennoch zulässig ist, braucht hier nicht näher eingegangen zu werden; denn jedenfalls wäre das nur denkbar, falls ein zwingendes Interesse an einer solchen Beiladung trotz des Widerspruchs des Steuerpflichtigen bestünde (vgl. auch Seeliger, a. a. O.,), wofür im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte vorliegen.
RFH und BFH sind in den Urteilen vom 28. Juni 1933 VI A 646/33 (RStBl 1933, 753) und vom 20. März 1958 V z 59/58 U (BFHE 67, 29, BStBl III 1958, 283) zu einem etwas anderen Ergebnis gelangt. Sie haben die einfache Beiladung ohne Ausnahme für ausgeschlossen erachtet, wenn der Beizuladende ein den Belangen des Steuerpflichtigen entgegengesetztes Interesse am Ausgang des Steuerrechtsstreits hat. Eines näheren Eingehens auf diese Urteile bedarf es jedoch nicht, weil sie zu einer anderen Vorschrift, nämlich zu § 241 Abs. 2 AO in einer später geänderten Fassung, ergangen sind.
Fundstellen
BStBl II 1979, 25 |
BFHE 1979, 7 |