Entscheidungsstichwort (Thema)
NZB: Absetzung für Substanzverringerung auf Bodenschatz
Leitsatz (NV)
Ob ein im Privatvermögen als selbständiges Wirtschaftsgut entstandener Bodenschatz in einen neu gegründeten Betrieb eingelegt und von dem Einlagewert Absetzungen für Substanzverringerung (§ 7 Abs. 6 EStG) vorgenommen werden können (vgl. einerseits das Urteil des III. Senats des BFH vom 26. November 1993 III R 58/89, BFHE 173, 115, BStBl II 1994, 293, und andererseits das Urteil des VIII. Senats des BFH vom 19. Juli 1994 VIII R 75/91, BFHE 175, 90, BStBl II 1994, 846), ist zwar eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Jedoch hat das FG aufgrund der tatsächlichen Umstände angenommen, der Bodenschatz habe sich erst im Betriebsvermögen zu einem selbständigen Wirtschaftsgut konkretisiert. Da der BFH an die tatsächlichen Feststellungen des FG, gegen die keine Verfahrensrügen erhoben worden sind, gebunden ist (§ 118 Abs. 2 FGO), kommt es im Streitfall auf die Entscheidung dieser Rechtsfrage nicht an. Die Revision kann daher nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden.
Normenkette
EStG § 7 Abs. 6; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 118 Abs. 2
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die finanzgerichtliche Entscheidung weicht nicht von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. September 1997 IV R 88/96 (BFHE 184, 400, BStBl II 1998, 657) ab.
Nach diesem ―mit der ständigen BFH-Rechtsprechung übereinstimmenden― Urteil wird ein Bodenschatz als Wirtschaftsgut "greifbar", wenn er "zur nachhaltigen Nutzung in den Verkehr gebracht wird". Das sei der Fall, wenn mit seiner Aufschließung begonnen oder mit einer alsbaldigen Aufschließung zu rechnen sei. Diese Voraussetzungen seien spätestens zu dem Zeitpunkt erfüllt, in dem die erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigung zum Abbau des Bodenschatzes erteilt werde. Werde im Falle der Veräußerung des Grundstücks ein Preis für den Bodenschatz bezahlt, sei er als Wirtschaftsgut ebenfalls "greifbar" geworden, weil damit zu rechnen sei, dass der Erwerber alsbald mit der Ausbeutung beginne, es sei denn aufgrund der Umstände des Einzelfalls sei ausnahmsweise nicht in absehbarer Zeit mit der Aufschließung zu rechnen, z.B. weil die Abbaugenehmigung bereits abgelehnt worden sei, nicht erteilt werden dürfe oder der Erwerber selbst mit der Genehmigung nicht rechne.
Das Finanzgericht (FG) hat diese Rechtssätze seinem Urteil zugrunde gelegt. Da es sich im Streitfall nicht um eine Veräußerung des Grundstücks handelte, bei der ein Preis für den Bodenschatz bezahlt worden war, hat das FG zutreffend gemäß den Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung geprüft, wann der Bodenschatz "nachhaltig in den Verkehr gebracht", d.h. wann mit seiner Aufschließung begonnen worden oder mit seiner alsbaldigen Aufschließung zu rechnen war. Aufgrund der tatsächlichen Umstände im Streitfall ist es zu dem Ergebnis gekommen, zum Zeitpunkt des Antrags auf Erteilung der Abbaugenehmigung am 29. August 1991 sei mit der alsbaldigen Erschließung noch nicht zu rechnen gewesen, so dass maßgebender Zeitpunkt die Erteilung der Abbaugenehmigung am 9. April 1992 gewesen sei.
2. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kann die Revision nicht zugelassen werden, weil die Beantwortung der vom Kläger als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Frage im Streitfall nicht entscheidungserheblich ist.
Auf die Entscheidung, ob Bodenschätze in einen neu gegründeten Betrieb eingelegt und von dem Einlagewert Absetzungen für Substanzverringerung (AfS) vorgenommen werden können (vgl. einerseits das Urteil des III. Senats des BFH vom 26. November 1993 III R 58/89, BFHE 173, 115, BStBl II 1994, 293, und andererseits das Urteil des VIII. Senats des BFH vom 19. Juli 1994 VIII R 75/91, BFHE 175, 90, BStBl II 1994, 846), käme es im Streitfall nur dann an, wenn der Bodenschatz bereits vor Beginn der gewerblichen Tätigkeit im Privatvermögen als selbständiges Wirtschaftsgut "greifbar" geworden wäre.
Nach dem finanzgerichtlichen Urteil ist das Wirtschaftsgut "Kiesvorkommen" aber nicht im Privatvermögen, sondern im Betriebsvermögen des Klägers entstanden. Der Kläger habe spätestens mit der Gewerbeanmeldung am 24. Februar 1992 seine gewerbliche Tätigkeit aufgenommen. Erst mit Erteilung der Abbaugenehmigung am 9. April 1992 habe sich das Kiesvorkommen zum selbständigen Wirtschaftsgut konkretisiert. Die Entstehung des Wirtschaftsguts habe sich somit im Gewerbebetrieb des Klägers vollzogen.
Soweit der Kläger dagegen vorträgt, der Bodenschatz habe sich im Privatvermögen konkretisiert, weil das Grundstück erst nach Erteilung der Abbaugenehmigung durch die am 1. Mai 1992 in den Büchern dokumentierte Einlage zum Betriebsvermögen geworden sei, legt er keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Es ist höchstrichterlich geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Grundstück mit Bodenschatz dem Betriebsvermögen zuzuordnen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH gehört bei einem Unternehmer, der Bodenschätze im Tagebau fördert, der Grund und Boden einschließlich des Bodenschatzes zum notwendigen Betriebsvermögen (z.B. BFH-Urteil vom 5. Dezember 1989 VIII R 322/84, BFH/NV 1990, 499, m.w.N.). Als notwendiges Betriebsvermögen werden die Wirtschaftsgüter angesehen, die erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind; sie sind ohne Einlagehandlung dem notwendigen Betriebsvermögen zuzuordnen. Unerheblich ist, ob oder wann die Zugehörigkeit buchmäßig erfasst wird (z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 1990, 499, m.w.N.). Es kommt somit nicht darauf an, dass das Grundstück in den Büchern erst am 1. Mai 1992 als Einlage gebucht worden war. Als notwendiges Betriebsvermögen war es mit Beginn der gewerblichen Tätigkeit dem Betriebsvermögen zuzuordnen.
Soweit der Kläger außerdem geltend macht, entgegen der Auffassung des FG sei mit der alsbaldigen Aufschließung des Kiesvorkommens bereits vor Erteilung der Abbaugenehmigung und vor dem Beginn der gewerblichen Tätigkeit zu rechnen gewesen, legt er ebenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar, sondern rügt fehlerhafte Rechtsanwendung oder fehlerhafte Sachverhaltswürdigung, die als solche eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Der Senat ist gemäß § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung an die Sachverhaltswürdigung des FG, mit der alsbaldigen Aufschließung des Bodenschatzes sei erst bei Erteilung der Abbaugenehmigung zu rechnen gewesen, gebunden, so dass von einer Entstehung des Wirtschaftsguts "Bodenschatz" im Betriebsvermögen auszugehen ist. Eine Einlage dieses Wirtschaftsguts ist daher nicht möglich.
3. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.
Fundstellen
Haufe-Index 425002 |
BFH/NV 2000, 713 |