Entscheidungsstichwort (Thema)
KraftSt-Entrichtung im Markenverfahren (Zeichenzwang); geklärte Rechtslage
Leitsatz (NV)
1. Die Frage, ob die KraftSt-Entrichtung im Markenverfahren nicht anders als durch die mit Steuermarken versehene Steuerkarte nachgewiesen werden kann, ist -- in bejahendem Sinne (Zeichenzwang) -- geklärt und kein Grund für die Zulassung der Revision.
2. Auf die noch ungeklärte Frage, ob bei unverschuldetem Verlust der Steuerkarte (1.) aus Rechtsgründen von einer KraftSt-Festsetzung abzusehen ist, kommt es nicht an, wenn nach den getroffenen Feststellungen weder von mangelndem Verschulden noch von einer tatsächlich erfolgten Steuerentrichtung ausgegangen werden kann.
Normenkette
KraftStG 1979 § 12a; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Tatbestand
Gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), Halter eines im Beitrittsgebiet zugelassenen Personenkraftwagens, wurde Kraftfahrzeugsteuer für 1992 festgesetzt, weil er die Kraftfahrzeugsteuerkarte 1992 nicht vorlegen konnte (Bescheid vom 13. Oktober 1993, Einspruchsentscheidung vom 27. April 1994). Die Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) entschied -- im Anschluß an das Senatsurteil vom 20. September 1994 VII R 29/94 (BFHE 175, 456, BStBl II 1995, 79) --, die Kraftfahrzeugsteuer sei gemäß § 12 a Abs. 4 Satz 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG 1979) festzusetzen gewesen, da eine nur durch die Steuerkarte mit den Steuermarken nachweisbare Steuerentrichtung im Markenverfahren nicht erfolgt sei. Trotz Hinweises habe der Kläger nicht darlegen können, daß ihm die mit den Steuermarken versehene Karte unverschuldeterweise verlorengegangen sei. An der Verfassungsmäßigkeit der Steuerentrichtung im Markenverfahren bestehe kein Zweifel.
Mit der Beschwerde sucht der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und wegen eines Verfahrensmangels zu erreichen. Rechtsgrundsätzlich zu klären sei die Frage, ob es für den Nachweis der Entrichtung der Steuer ausreichend sei, wenn der Verlust der Steuerkarte sowie die Entrichtung der Steuer in zutreffender Höhe zumindest glaubhaft gemacht würden. In BFHE 175, 456, 459 sei ausdrücklich offengelassen worden, ob bei unverschuldetem Verlust der Karte ausnahmsweise -- aus Rechtsgründen -- ein anderweitiger Nachweis anzuerkennen sei. Klärungsbedürftig sei zunächst, unter welchen Voraussetzungen ein unverschuldeter Verlust anzunehmen und eine Glaubhaftmachung der Steuerentrichtung im Markenverfahren zulässig sei. Im übrigen habe das FG -- verfahrensfehlerhaft -- der Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt. Es sei trotz entsprechenden Vorbringens nicht auf die Frage eingegangen, ob bei verfassungskonformer Auslegung eine Glaubhaftmachung des Kaufs der Steuermarken ausreiche. Diese Frage sei unter Berücksichtigung der vor dem Beitritt gültigen Steuerregelung, an die § 12 a KraftStG 1979 anknüpfe, zu bejahen. Das FG hätte entsprechende Schlußfolgerungen ziehen müssen, ohne zu prüfen, ob ein unverschuldeter Verlust der Steuerkarte vorliege.
Das beklagte Finanzamt (FA) hält die Beschwerde für unzulässig, jedenfalls für unbegründet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Kraftfahrzeugsteuerentrichtung im Markenverfahren für im Beitrittsgebiet zugelassene Kraftfahrzeuge nur durch Vorlage der mit den entsprechenden Steuermarken -- Steuerzeichen -- versehenen amtlichen Steuerkarte im Original nachgewiesen werden kann (Zeichenzwang; anschließend an BFHE 175, 456; Urteil vom 6. Dezember 1994 VII R 81/94, BFH/NV 1995, 733; nicht veröffentlichte Urteile vom 6. Dezember 1994 VII R 43/94, 45/94, 50/94, 52/94, 62/94; vom 2. Februar 1995 VII R 94/94, und vom 16. März 1995 VII R 96/94). Die im jetzigen Beitrittsgebiet früher geltende kraftfahrzeugsteuerrechtliche Regelung ist dabei berücksichtigt worden. Ein anderweitiger "Nachweis" ist somit kraft Gesetzes ausgeschlossen; erst recht nicht genügend ist die bloße Glaubhaftmachung der Steuerentrichtung. Diese Frage ist mithin abschließend geklärt. Gesichtspunkte, die eine erneute revisionsrechtliche Überprüfung angezeigt erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen weder gegen den gesetzlichen Zeichenzwang als solchen noch gegen eine ihn beachtende Gesetzesauslegung.
Noch nicht höchstrichterlich entschieden ist freilich, ob aus Rechtsgründen von einer Festsetzung abzusehen ist, wenn die Steuerentrichtung anderweitig belegt ist und den Halter kein irgendgeartetes Verschulden an dem Verlust der mit Steuerzeichen versehenen Steuerkarte trifft (BFHE 175, 456, 459 mit Anmerkung in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1995, 150; bejahend das a. a. O. angeführte Urteil des Thüringer FG; ebenso neuerdings FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 16. August 1995 3 K 320/94 Kfz, Entscheidungen der Finanzgerichte 1996, 198). Diese Frage ist an sich rechtsgrundsätzlicher Art (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Sie wäre jedoch im Streitfall nicht klärungsfähig, so daß sich die Nichtzulassungsbeschwerde insoweit als zwar zulässig, jedoch unbegründet erweist (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl. 1993, § 115 Anm. 62 a. E.). In einem Revisionsverfahren wäre nach den bindenden Feststellungen, die die Vorinstanz getroffen hat, davon auszugehen, daß der Kläger sich auf einen unverschuldeten Verlust der Steuerkarte -- Grundvoraussetzung für eine etwaige Ausnahme vom Zeichenzwang -- nicht berufen kann (vgl. auch für den Fall "einfachen" Verlierens der Karte Senatsurteil VII R 62/94). Einen vollen anderweitigen Beleg ("Nachweis") für eine Steuerentrichtung kann er zudem schon nach seinem eigenen Vortrag nicht erbringen.
Ein Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) ist nicht i. S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet. Der Kläger rügt zwar allgemein einen Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, macht aber zur Begründung lediglich geltend, das FG hätte ohne Rücksicht darauf, ob der Verlust der Steuerkarte unverschuldet war, allein auf Grund glaubhaft gemachter Steuerentrichtung der Klage stattgeben müssen. Damit bemängelt der Kläger nur eine -- seiner Ansicht nach -- unrichtige Rechtsanwendung, die die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen vermag. Im übrigen trifft die Rechtsauffassung des Klägers, wie bereits ausgeführt, nicht zu.
Fundstellen
Haufe-Index 421380 |
BFH/NV 1996, 709 |