Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzugsfähigkeit von Unterhaltszahlungen an nicht eheliche Kinder
Leitsatz (NV)
Es ist nicht verfassungsrechtlich geboten, Unterhaltszahlungen an nicht eheliche Kinder in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge steuerfrei zu stellen.
Normenkette
GG Art. 3, 6; EStG § 53
Nachgehend
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Es muss sich um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handeln. Eine Rechtsfrage ist u.a. dann nicht klärungsbedürftig, wenn sich diese ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Juli 1999 IX B 81/99, BFH/NV 2000, 123).
Danach ist die von dem Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob Unterhaltszahlungen an nicht eheliche Kinder in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge steuerlich abzugsfähig sind, nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Sie ist nicht klärungsbedürftig, da sie offensichtlich nur so beantwortet werden kann, wie dies in der Vorentscheidung geschehen ist. Das Gesetz sieht den Abzug von Unterhaltszahlungen in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge nicht vor.
Dagegen bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der BFH hat entschieden, dass es kein Gebot des Grundgesetzes (GG) sei, dass das Einkommensteuerrecht das bürgerliche Unterhaltsrecht in dem Sinne "abbildet", dass zivilrechtlich bestehende Unterhaltsverpflichtungen von den Einkünften abgezogen werden können und erst das dann verbleibende Einkommen besteuert wird. Der Steuergesetzgeber sei nicht verpflichtet, die für Unterhaltszahlungen der Eltern an ihre Kinder benötigten Mittel auch insofern steuerfrei zu lassen, als sie über deren Existenzminimum hinausgehen (BFH-Urteil vom 15. Mai 1997 III R 4/96, BFHE 183, 165, BStBl II 1997, 720). Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Das BVerfG hat in dem Beschluss vom 29. Mai 1990 1 BvL 20, 26/84 und 4/86 (BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653) ausdrücklich klargestellt, dass das Existenzminimum der Familienmitglieder des Steuerpflichtigen steuerfrei zu belassen sei; aber weder aus Art. 3 Abs. 1 noch aus Art. 6 Abs. 1 GG folge, dass die Unterhaltsleistungen für Kinder in der vollen Höhe des bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs steuerlich berücksichtigt werden müssten. Wie das Existenzminimum eines Kindes zu bestimmen ist, hat das BVerfG in dem Beschluss vom 10. November 1998 2 BvL 42/93 (BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174) konkretisiert. Diesen Vorgaben trägt § 53 des Einkommensteuergesetzes hinreichend Rechnung.
Die Vorentscheidung verletzt auch nicht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung. Nach den genannten Bestimmungen haben die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens ein Recht darauf, sich vor Erlass der gerichtlichen Entscheidung zu dem zugrunde liegenden Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern. Mit diesem Recht korrespondiert die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BFH-Beschluss vom 15. Juni 1994 II B 172/93, BFH/NV 1995, 131). Dies hat das FG auch getan, wie sich daraus ergibt, dass es in den Entscheidungsgründen ausführt, nach den Vorgaben des Gesetzes und der Verfassung seien lediglich das Existenzminimum eines Kindes und ―entgegen der Auffassung des Klägers― nicht der zivilrechtlich geschuldete Unterhalt in voller Höhe steuerfrei zu stellen. Die Tatsache, dass das FG den von dem Kläger vorgetragenen Argumenten für die Gegenansicht nicht gefolgt ist, bedeutet nicht, dass es seinen Sachvortrag nicht zur Kenntnis genommen hätte.
Fundstellen
Haufe-Index 604604 |
BFH/NV 2001, 1239 |