Entscheidungsstichwort (Thema)
Bezeichnung der Zulassungsgründe; Sachaufklärungsrüge
Leitsatz (NV)
Mit der Rüge unzutreffender Rechtsanwendung im konkreten Streitfall nach Art einer Revisionsbegründung wird kein Zulassungsgrund i. S. d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 FGO bezeichnet.
Normenkette
FGO § 76 Abs. 1 S. 1, § 115 Abs. 2 Nrn. 1-3, Abs. 3 S. 3; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5, § 16 Abs. 3, § 34 Abs. 1, 2 Nr. 1
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Rügen enthalten keinen schlüssigen Vortrag von Zulassungsgründen (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Kläger und Beschwerdeführer haben statt einer Beschwerde-, eine Revisionsbegründung gegeben, indem sie dem Finanzgericht (FG) eine unzutreffende Rechtsanwendung in dem konkreten Fall vorwerfen. Dies vermag indes nicht die Zulassung einer Revision zu begründen (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 14. Oktober 1992 III B 16/92, BFH/NV 1993, 546).
Die Beschwerde legt die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen nicht hinreichend dar (BFH-Beschluß vom 13. April 1993 III B 88/91, BFH/NV 1994, 44).
Die Beschwerde behauptet nicht eine Abweichung von einem BFH-Urteil, sondern allenfalls eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall (BFH-Beschluß vom 21. Juni 1993 IX B 5/93, BFH/NV 1994, 381).
Die Beschwerde bezeichnet die gerügte Verletzung der Amtsermittlungspflichten durch das FG (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) nicht hinreichend. Sie legt nicht dar, weshalb sich auf der Grundlage des materiell- rechtlichen Standpunktes des FG (vgl. dazu BFH-Urteile vom 31. August 1992 V R 47/88, BFHE 169, 250, BStBl II 1992, 1046, 1047, und vom 15. Dezember 1992 VIII R 9/90, BFH/NV 1993, 656, 657 zur Beweiserhebung bezüglich der Veräußerungsabsicht) eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes hätte aufdrängen müssen (vgl. BFH-Beschluß vom 23. April 1992 II B 174/91, BFH/NV 1993, 243).
Die Divergenzrüge zum behaupteten Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entspricht ebenfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen in der Auslegung der Rechtsprechung. Danach ist neben der -- hier erfolgten -- genauen Bezeichnung der angeblichen Divergenzentscheidungen die Gegenüberstellung zweier voneinander abweichender abstrakter Rechtssätze erforderlich (BFH- Beschluß vom 13. Mai 1992 II B 131/91, BFH/NV 1992, 762). Daran fehlt es hier.
Schließlich wird auch die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage, ob die Annahme laufender Gewinne bei zeitnaher Veräußerung aller Eigentumswohnungen anstelle eines tarifbegünstigten Betriebsaufgabe gewinns gegen den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung verstoße, nicht hinreichend dargetan (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 18. August 1992 VIII R 22/91, BFH/NV 1993, 225, 226 m. umf. N.; BFH-Urteile vom 9. September 1993 IV R 30/92, BFHE 172, 344, BStBl II 1994, 105, 106 m. w. N.; vom 30. April 1987 IV R 72--73/84, BFH/NV 1988, 28; vom 3. März 1988 IV R 212/85, BFH/NV 1988, 558).
Fundstellen
Haufe-Index 423651 |
BFH/NV 1995, 243 |