Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozessvertreter nach § 62 Abs. 4 FGO

 

Leitsatz (NV)

Die Befähigung zum Richteramt legitimiert zur Prozessvertretung nur dann, wenn die Vertretene einer Behörde ist, nicht aber, wenn sie eine natürliche Person ist.

 

Normenkette

FGO § 62 Abs. 4

 

Verfahrensgang

FG Münster (Urteil vom 18.06.2008; Aktenzeichen 2 K 337/08 EZ)

 

Gründe

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden. Der als Prozessbevollmächtigte aufgetretene Vater des Klägers und Beschwerdeführers mag zwar die Befähigung zum Richteramt haben. Darauf kommt es aber nur an, wenn er z.B. eine Behörde vertritt. Im Streitfall vertritt er aber mit seinem Sohn eine natürliche Person und erfüllt deshalb nicht die Voraussetzungen des § 62 Abs. 4 FGO; die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2048015

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