Entscheidungsstichwort (Thema)

Tatbestandsberichtigung

 

Leitsatz (NV)

Für eine Tatbestandsberichtigung nach § 108, § 113 Abs. 1 FGO fehlt es an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse, wenn gegen den Beschluß, hinsichtlich dessen die Tatbestandsberichtigung begehrt wird, kein Rechtsmittel gegeben ist.

 

Normenkette

FGO §§ 108, 113 Abs. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 421206

BFH/NV 1996, 559

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