Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Bezeichnung der Wirtschaftsgüter im Zulagenantrag; hier keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung
Leitsatz (NV)
1. Welche Anforderungen an die "genaue Bezeichnung" der Wirtschaftsgüter, für die Investitionszulage beansprucht wird, gemäß § 19 Abs. 5 Satz 4 BerlinFG konkret zu stellen sind, kann nur anhand der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalles entschieden werden.
2. Können aufgrund der Besonderheiten des Streitfalles in einer Revisionsentscheidung keine Aussagen getroffen werden, die für eine Vielzahl gleichartiger Fälle Bedeutung hätten und damit das Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührten, so kommt eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht in Betracht.
Normenkette
BerlinFG § 19 Abs. 5 S. 4; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Gründe
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
Eine Revisionsentscheidung des Senats könnte zu keiner Klärung über den Streitfall hinaus führen (s. hierzu z. B. Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Anm. 7, erster Absatz a. E.).
Nach § 19 Abs. 5 Satz 4 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) müssen u. a. die Wirtschaftsgüter, für die eine Investitionszulage beansprucht wird, im Antrag so genau bezeichnet werden, daß ihre Feststellung bei einer Nachprüfung möglich ist. Welche Anforderungen danach an die "Bezeichnung" konkret zu stellen sind, kann nur anhand der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalles entschieden werden.
Dies verdeutlicht gerade der Streitfall, der z. B. auch gegenüber dem vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt -- FA --) zur Unterstützung seiner Auffassung herangezogenen (angeblichen) Parallelfall ("div. maschinengebundene Werkzeuge") entscheidende Besonderheiten aufweist. So haben die Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) offensichtlich nur in den Fällen mehrere Wirtschaftsgüter in einer Position zusammengefaßt, in denen die einzelnen Wirtschaftsgüter den gleichen Preis hatten. Dies zeigt sich gerade bei den vom FA gerügten Positionen für die "Sessel" besonders deutlich. Denn hier haben die Kläger insgesamt drei Positionen gebildet: Nr. 7 "acht Sessel -- 18 021,05 DM", Nr. 9 "zwei Sessel -- 4 222,81 DM" und Nr. 15 "vier Sessel -- 6 947,37 DM". Mittels Division der jeweiligen (Netto-)Gesamtpreise durch die betreffende Anzahl der Sessel konnte mithin ohne weiteres der (Netto-)Einzelpreis errechnet und bei einer -- späteren -- Nachprüfung mit dem in der Rechnung ausgewiesenen Preis (unter Abzug der Mehrwertsteuer) verglichen werden.
Aufgrund dieser Besonderheiten des Streitfalles könnten in einer Revisionsentscheidung des Senats keine Aussagen getroffen werden, die für eine Vielzahl gleichartiger Fälle Bedeutung hätten und damit das Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührten. Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kommt danach nicht in Betracht (vgl. hierzu auch schon den Senatsbeschluß vom 3. März 1967 III B 20/66, BFHE 88, 280, BStBl III 1967, 370, zur Verneinung der grundsätzlichen Bedeutung, wenn Entscheidungen im wesentlichen von den im einzelnen Falle vorliegenden tatsächlichen Verhältnissen abhängen).
Im übrigen ergeht die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.
Fundstellen
Haufe-Index 424382 |
BFH/NV 1995, 928 |