Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung von Einfuhrabgaben; Benutzung des grünen Ausgangs auf Flughäfen
Leitsatz (NV)
1. Ein Erstattungsantrag ist unabhängig von dem angegebenen Rechtsgrund auf alle Erstattungsgründe zu prüfen, die nach dem Vorbringen des Antragstellers einschlägig sein könnten.
2. Es kann im Allgemeinen angenommen werden, dass ein Reisender mit wenigstens durchschnittlicher Auffassungsgabe anhand der Hinweise an den Flughafenausgängen erkennt, dass er mit anmeldepflichtigen Waren den roten Ausgang benutzen und die Waren dort bei der Zollstelle anmelden muss.
Normenkette
ZK Art. 202, 236, 238 Abs. 2, Art. 239; ZKDV Art. 234 Abs. 2, Art. 905
Verfahrensgang
FG Düsseldorf (Urteil vom 27.03.2007; Aktenzeichen 4 K 798/06 Z) |
Tatbestand
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) reiste im April 2005 aus Dubai kommend über den Flughafen X in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein, wo sie den grünen Ausgang benutzte, obwohl sie anzumeldende Waren mit sich führte. Für diese Waren erhob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) Einfuhrabgaben. Die nach erfolglosem Einspruch gegen den Abgabenbescheid erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Die hiergegen wegen Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde wurde als unzulässig verworfen (Senatsbeschluss vom 10. November 2006 VII B 336/05).
Den im Januar 2006 gestellten und auf Art. 238 Abs. 2 des Zollkodex (ZK) gestützten Erstattungsantrag der Klägerin lehnte das HZA ab. Die hiergegen nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage wies das FG ab und urteilte, dass diese Erstattungsvorschrift nur schadhafte oder den vertraglichen Bestimmungen nicht entsprechende Waren betreffe.
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, die sie sinngemäß auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann offenbleiben, ob der geltend gemachte Zulassungsgrund überhaupt schlüssig dargelegt ist, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt, da die Rechtssache jedenfalls keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Erstattungsantrag ist zwar unabhängig von dem angegebenen Rechtsgrund (hier Art. 238 Abs. 2 ZK) auf alle Erstattungsgründe zu prüfen, die nach dem Vorbringen des Antragstellers einschlägig sein könnten (Senatsurteil vom 20. Juli 2004 VII R 99/00, BFHE 206, 495, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2005, 15). Jedoch wirft der Streitfall hinsichtlich der in Betracht kommenden Erstattungsvorschriften keine grundsätzlich klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf.
Soweit die Beschwerde in Frage stellt, ob die Waren seinerzeit überhaupt vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sind, verkennt sie, dass bereits in einer die Beteiligten bindenden Weise (§ 110 Abs. 1 FGO) rechtskräftig entschieden worden ist, dass die Klägerin die Einfuhrabgaben schuldet, weil sie Waren vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht hat. Im Übrigen ist es auch nicht zweifelhaft, dass anmeldepflichtige Waren, die nicht auf dem vorgeschriebenen Weg (roter Flughafenausgang) zur Zollstelle befördert werden, i.S. des Art. 202 Abs. 1 Unterabs. 2 ZK vorschriftswidrig verbracht werden.
Bezüglich der Vorschrift des Art. 238 Abs. 2 ZK kann die Entscheidung nur so getroffen werden, wie es das FG getan hat. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im FG-Urteil verwiesen.
Die im Zusammenhang mit der Erstattungsvorschrift des Art. 239 ZK stehenden Rechtsfragen sind geklärt. Auf einen besonderen Fall i.S. des Art. 239 ZK i.V.m. Art. 905 Abs. 1 der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZKDVO), der sich aus Umständen ergibt, bei denen weder eine betrügerische Absicht noch eine offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt, kann geschlossen werden, wenn im Licht des an der Billigkeit ausgerichteten Regelungszwecks dieser Vorschriften Umstände festgestellt werden, aufgrund deren sich der Antragsteller in einer Lage befinden kann, die gegenüber derjenigen anderer Wirtschaftsteilnehmer, die die gleiche Tätigkeit ausüben, außergewöhnlich ist (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 27. September 2001 Rs. C-253/99, EuGHE 2001, I-6493, ZfZ 2001, 408).
Ob derartige Umstände vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalles, die in erster Linie aufgrund einer dem Tatsachengericht vorbehaltenen Würdigung der festgestellten Tatsachen zu beantworten ist. Im Streitfall hat das FG solche Umstände nicht zu erkennen vermocht. Dies ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil von offensichtlicher Fahrlässigkeit der Klägerin auszugehen ist, denn es kann im Allgemeinen angenommen werden, dass ein Reisender mit wenigstens durchschnittlicher Auffassungsgabe die entsprechenden Hinweise an den Flughafenausgängen bemerkt und erkennt, dass er mit anmeldepflichtigen Waren den roten Ausgang benutzen und die Waren dort bei der Zollstelle anmelden muss (Senatsbeschluss vom 16. März 2007 VII B 21/06, BFH/NV 2007, 1263, ZfZ 2007, 152). Dass der Streitfall insoweit eine Ausnahme darstellt, weil die Klägerin diese Kenntnis nicht besaß, hat das FG nicht festgestellt. Die von der Beschwerde bezeichnete Frage, ob die Fiktion des Art. 234 Abs. 2 ZKDVO "nicht wenigstens im Rahmen des Art. 239 ZK zurückgenommen werden" müsse, ist jedenfalls eindeutig zu verneinen.
Fundstellen
Haufe-Index 1825122 |
BFH/NV 2008, 126 |