Entscheidungsstichwort (Thema)
Rücknahme der Revision und Anschlußrevision
Leitsatz (NV)
Willigt der Revisionsbeklagte in die Rücknahme der Revision durch den Revisionskläger ein, so wird seine eigene Anschlußrevision wirkungslos. Er kann dann die Anschlußrevision nicht mehr zurücknehmen.
Normenkette
FGO § 72 Abs. 2 S. 2, §§ 121, 135 Abs. 1, § 136 Abs. 2, § 155; ZPO § 522 Abs. 1, § 556 Abs. 1-2
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) hat der Klage der Kläger, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger (Kläger) teilweise stattgegegeben. Hiergegen legte der Beklagte, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) Revision ein. Die Revisionsbegründung wurde am 22. Oktober 1984 vom Bundesfinanzhof (BFH) an die Kläger abgesandt. Mit am 27. Dezember 1984 eingegangenem Schriftsatz erwiderten diese auf die Revision und legten Anschlußrevision ein. Nach Hinweis auf den Ablauf der Anschlußrevisionsfrist beantragten sie, ihnen wegen der Versäumung der Frist für die Einlegung der Anschlußrevision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Mit Schriftsatz vom 30. Dezember 1985 nahm das FA die Revision zurück. Die Kläger erklärten, ihre nach § 125 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderliche Einwilligung erst dann geben zu können, wenn über ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden worden sei.
Mit Beschluß vom 15. April 1986 hat der Senat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Anschlußrevisionsfrist abgelehnt. Die Kläger haben daraufhin erklärt, daß sie ihre Anschlußrevision zurücknähmen und gleichzeitig die Einwilligung zur Rücknahme der Revision durch das FA gäben.
Entscheidungsgründe
Nach der durch die Einwilligung der Kläger wirksam gewordenen Rücknahme der Revision durch das FA stellt der Senat das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO (§ 121 FGO) im Interesse der Verfahrensklarheit durch Beschluß ein.
Die Kosten der Revision sind gemäß § 136 Abs. 2 FGO dem FA aufzuerlegen, da es sein Rechtsmittel zurückgenommen hat.
Die Kosten der Anschlußrevision haben die Kläger zu tragen. Sie haben zwar ihre Anschlußrevision nicht wirksam zurückgenommen, denn diese ist mit der Einwilligung in die Revisionsrücknahme durch das FA wirkungslos geworden (§ 155 FGO i. V. m. § 556 Abs. 2, § 522 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung - ZPO -). Da jedoch die unselbständige Anschlußrevision wegen Fristversäumnis (§ 155 FGO i. V. m. § 556 Abs. 1 ZPO) von vornherein unzulässig war, sind den Klägern gemäß § 135 Abs. 1 FGO die Kosten der Anschlußrevision aufzuerlegen.
Fundstellen
Haufe-Index 423388 |
BFH/NV 1986, 693 |