Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbe-schwerde; Anforderungen an eine Divergenzrüge
Leitsatz (NV)
§ 115 Abs. 2 Nr.2 FGO bezweckt eine Revisionszulassung in solchen Fällen, in denen die Finanzgerichte in der Beurteilung einer Rechtsfrage von der Rechtsprechung des BFH abweichen; es soll auf diese Weise eine Gefährdung der Rechtseinheit vermieden werden.
Macht ein Beschwerdeführer (im NZB-Verfahren) geltend, das FG habe bestimmte Urteile des BFH in seinem Fall nicht zutreffend angewendet, gibt er im Ergebnis die Begründung einer Revision; dies kann eine Zulassung dieses Rechtsmittels nicht rechtfertigen.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig.
Der Beschwerdeschrift könnte möglicherweise entnommen werden, daß der Kläger der Auffassung ist, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr.1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) und das Urteil des Finanzgerichts (FG) weiche außerdem von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) ab (§ 115 Abs. 2 Nr.2 FGO). Keiner dieser Zulassungsgründe ist jedoch in der durch § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise geltend gemacht worden.
1. Der Kläger hat nicht dargelegt, weshalb seine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Er ist insbesondere nicht auf die Bedeutung einer eventuellen Revisionsentscheidung für die Allgemeinheit eingegangen (s. dazu z.B. Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 115 Anm. 61, m.w.N.).
Seine Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache rechtfertigen im Gegenteil den Schluß, daß er selbst von einer geklärten Rechtslage ausgeht, im übrigen aber der Auffassung ist, das FG habe sie in seinem (konkreten) Fall lediglich nicht beachtet.
2. Eine etwaige Divergenzrüge wäre ebenfalls nicht in der durch § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Form erhoben worden.
Der Kläger bezeichnet in diesem Zusammenhang drei Urteile des BFH und führt daran anschließend aus, diese Urteile seien vom FG ,,nur jeweils im Ausschnitt ohne den entsprechenden Zusammenhang und die Ursächlichkeit" angewendet worden.
Damit rügt der Kläger im Ergebnis aber keine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr.2 FGO. Denn diese Vorschrift bezweckt eine Revisionszulassung in solchen Fällen, in denen die FGe in der Beurteilung einer Rechtsfrage von der Rechtsprechung des BFH abweichen; es soll auf diese Weise eine Gefährdung der Rechtseinheit vermieden werden (s. hierzu Ruban, a.a.O., § 115 Anm.16).
Der Kläger macht vielmehr geltend, das FG habe die genannten Urteile des BFH in seinem Fall nicht zutreffend angewendet. Damit gibt er im Ergebnis die Begründung einer Revision, was eine Zulassung dieses Rechtsmittels jedoch nicht rechtfertigen kann.
3. Im übrigen ergeht die Entscheidung nach Art.1 Nr.6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.
Fundstellen
Haufe-Index 423163 |
BFH/NV 1993, 314 |