Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts
Leitsatz (NV)
1. Das erkennende Gericht ist vorschriftsmäßig besetzt (§116 Abs. 1 Nr. 1 FGO), wenn sich die Zuständigkeit des Spruchkörpers aus dem Geschäftsverteilungsplan ergibt.
2. Die Mitwirkung eines wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richters ist nicht zu beanstanden, wenn der Antrag auf Ablehnung endgültig keinen Erfolg hat.
Normenkette
FGO § 116 Abs. 1 Nrn. 1-2
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte einen Veräußerungsgewinn in Höhe von ... DM; der Zeitpunkt der Veräußerung war der 30. Juni 1991. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) belastete auch den Veräußerungsgewinn mit dem Solidaritätszuschlag. Demgegenüber machen die Kläger geltend, daß der Solidaritätszuschlag erst am 1. Juli 1991 wirksam geworden sei. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, ohne die Revision zuzulassen.
Mit der Revision rügen die Kläger die Zuständigkeit des ... Senats des FG, die Besorgnis der Befangenheit eines Richters sowie die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts. In materieller Hinsicht seien die Vorentscheidungen rechtswidrig, da die Erhebung des Solidaritätszuschlags gegen das Rückwirkungsverbot verstoße.
Die Kläger beantragen sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben und auf den erzielten Veräußerungsgewinn keinen Solidaritätszuschlag zu erheben.
Das FA beantragt sinngemäß, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht statthaft; die Voraussetzungen des §116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben.
1. Das erkennende Gericht war vorschriftsmäßig besetzt (§116 Abs. 1 Nr. 1 FGO). Die an dem Urteil beteiligten Richter gehörten dem zuständigen Senat an. Der zuständige Senat war nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständig; klagen Eheleute, die keinen gemeinsamen Familiennamen haben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan des FG für beide Eheleute nach dem Zunamen, dessen Anfangsbuchstabe im Alphabet vorangeht.
Entgegen der Auffassung der Kläger geht aus dem Protokoll hervor, daß der Richter A nur an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch mitgewirkt hat. Die im Protokoll gemachten Angaben stimmen im übrigen mit den Angaben im Rubrum der angefochtenen Entscheidung überein. Auch insoweit ist die Besetzung des FG-Senats nicht zu beanstanden.
2. An der Entscheidung hat kein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war (§116 Abs. 1 Nr. 2 FGO). Die Beschwerde, die der Kläger wegen der Besorgnis der Befangenheit eines Richters erhoben hat, hat der Senat mit Beschluß vom heutigen Tag zurückgewiesen.
3. Andere Gründe, die eine zulassungsfreie Revision gegeben lassen sein könnten, liegen nicht vor.
Fundstellen
Haufe-Index 66735 |
BFH/NV 1998, 596 |