Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung durch das FG: Anwendung des ZK, begründete Zweifel i.S. des ZK - Nacherhebung von Zoll: Anrechung auf einen Plafond, bindende Auskunft, aktiver Irrtum - Ordnungsmäßigkeit der Zollanmeldung
Leitsatz (amtlich)
1. Im Geltungsbereich des ZK sind auch im finanzgerichtlichen Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO die Vorschriften des Art. 244 Unterabsatz 2 ZK über die Aussetzung der Vollziehung im Verwaltungsverfahren anzuwenden.
2. Begründete Zweifel i.S. des Art. 244 Unterabsatz 2 ZK bestehen, wenn bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der angefochtenen Entscheidung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen auch gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die eine Unentschiedenheit in der Beurteilung der Rechtslage oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken.
3. Zur Nacherhebung von Zoll für Waren, die unter Anrechnung auf einen Plafond zollfrei belassen wurden, bei denen sich aber nachträglich herausstellt, daß sie bei zutreffender Angabe der Warenposition der KN unter Anrechnung auf einen anderen --inzwischen geschlossenen-- Plafond hätten zollfrei belassen werden dürfen.
Orientierungssatz
1. Bindende Auskünfte i.S. von Art. 5 Abs. 1 VO(EWG) Nr. 1697/79, die einer Nacherhebung von Zoll entgegenstehen, sind nur solche, deren Bindungswirkung im Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben ist (vgl. BFH-Rechtsprechung). Als eine solche Auskunft kann der Umstand, daß eine anderes Hauptzollamt gleiche Waren nach Beschau unter einer anderen Unterposition der KN abgefertigt hat, nicht angesehen werden.
2. Ein die Nacherhebung von Zoll nach Art. 5 Abs. 2 VO(EWG) Nr. 1697/79 ausschließender Irrtum der Abfertigungszollstelle liegt nicht vor, wenn die Zollstelle den Irrtum nicht aktiv begangen hat, sondern ihm durch Annahme der angemeldeten Tarifierung unterlegen ist. Dabei kommt es nur auf den Irrtum des für die Abfertigungen zuständigen Hauptzollamts (HZA) an; ein durch ein anderes HZA, das die gleichen Waren abgefertigt hat, begangener aktiver Irrtum (Beschau der Ware, daraufhin Zuordnung zu einer bestimmten Code-Nr. ) kann nicht berücksichtigt werden (vgl. BFH-Rechtsprechung).
3. Die Angabe der zutreffenden Unterposition der KN ist für eine ordnungsgemäße Zollanmeldung erforderlich (vgl. BFH-Urteil vom 22.10.1991 VII R 94/89).
Normenkette
EWGV 1430/79 Art. 2, 13 Abs. 2; EWGV 3040/83 Art. 1 Abs. 2; EWGV 1697/79 Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1-2; EWGV 4259/88 Art. 16; EWGV 2034/89; EWGV 2913/92 Art. 220, 236, 244UAbs. 2, Art. 253; EWGV 2454/93 Art. 889; FGO § 69 Abs. 2-3; ZG § 23
Tatbestand
I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) beantragte für drei Sendungen im März, April und Mai 1989 beim Antragsgegner und Beschwerdegegner, dem Hauptzollamt (HZA), unter Vorlage eines Ursprungszeugnisses die Abfertigung von als "kurze Hosen, aus Baumwolle, Gewebe" unter der Code-Nr. 6203 4290 0000 des Deutschen Gebrauchszolltarifs (DGebrZT) angemeldeten Waren aus Pakistan zum freien Verkehr. Das Zollamt entsprach für die ihm gestellten Waren den Anträgen mit jeweils dem Vermerk "wie angemeldet angenommen" und beließ die Textilien nach Anrechnung auf den für Waren dieser Unterposition mit Ursprung in Pakistan bestehenden Zollplafond unter Anwendung der vorgesehenen vollständigen Zollaussetzung zollfrei. Aufgrund einer am ..... begonnen Betriebsprüfung bei der Antragstellerin ergab sich, daß die Textilien als kurze Hosen für Frauen der Code-Nr. 6204 6290 0900 DGebrZT zuzuweisen waren, was inzwischen unstreitig ist. Da für diese Hosen ab 11. Juli 1989 der Präferenzzollsatz (frei) nicht mehr anzuwenden war, erhob das HZA gestützt auf Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 (VO Nr. 1697/79) des Rates vom 24. Juli 1979 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 197/1) mit Steueränderungsbescheid vom ..... Zoll-Euro zum Satz von 14 % nach.
Nach erfolglosem Einspruch gegen den Steueränderungsbescheid erhob die Antragstellerin Klage zum Finanzgericht (FG), über die noch nicht entschieden worden ist. Die von der Antragstellerin beim HZA beantragte Aussetzung der Vollziehung wies das HZA zurück. Daraufhin beantragte die Antragstellerin beim FG die Aussetzung der Vollziehung. Diesen Antrag wies das FG zurück, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Nachforderungsbescheids weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht bestünden noch Anhaltspunkte dafür vorhanden seien, daß der Antragstellerin durch Vollziehung des Steueränderungsbescheides ein nicht wieder gut zu machender Schaden entstehen würde.
Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde.
Sie macht geltend, daß sie die gleichen Waren auch über ein anderes HZA eingeführt habe. Dieses habe die Textilien nach einer Zollbeschau selbst fälschlich als "kurze Hosen für Herren" eingeordnet. Die Antragstellerin habe den Irrtum nicht erkennen können; sie sei gutgläubig gewesen. Deswegen müsse ihr aufgrund von Art. 5 Abs. 1 Anstrich 1 oder zumindest aufgrund von Art. 5 Abs. 2 VO Nr. 1697/79 Vertrauensschutz gewährt werden. Abgesehen davon werde für die eingeführten Textilien aber auch nach den gesetzlichen Vorschriften objektiv kein Zoll geschuldet, weil die Waren im Zeitpunkt der Einfuhr noch "präferiert" waren. Die Definition des Begriffs "gesetzlich zu erhebende Abgaben" in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3040/83 (VO Nr. 3040/83) der Kommission vom 28. Oktober 1983 (ABlEG Nr. L 297/13) könne nicht zur Auslegung des Begriffes "nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldete Eingangsabgaben" in Art. 2 VO Nr. 1697/79 herangezogen werden. Wenn man aber eine Analogie zwischen beiden Vorschriften ziehen wolle, müsse auch Art. 1 Abs. 2 VO Nr. 3040/83 berücksichtigt werden. Sinn und Zweck dieser Vorschrift bestehe in der Wahrung der volkswirtschaftlich motivierten Kontingentsgrenze. Im vorliegenden Fall sei das Kontingent nicht überschritten worden, weil beide Waren ("Damenshorts und Herrenshorts") in bezug auf die Einfuhr gleichsam ein System kommunizierender Röhren bildeten: Durch die irrtümliche Einstufung als Herrenshorts sei die entsprechende Menge im Kontingent "Damenshorts" nicht verbraucht worden. Bei von Anfang an richtiger Tarifierung hätte eine Anrechnung auf das Kontingent "Damenshorts" stattgefunden; die entsprechende Menge im Kontingent "Herrenshorts" wäre freigeblieben.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.
1. Das FG hat zutreffend erkannt, daß im Streitfall auch für das finanzgerichtliche Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hinsichtlich der Steuerbescheide des HZA Art. 244 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften --ZK-- (ABlEG Nr. L 302/1) sinngemäß anzuwenden ist. Art. 244 Unterabsatz 2 ZK gilt gemäß Art. 253 ZK seit dem 1. Januar 1994. Danach setzen die Zollbehörden die Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Zwar regelt Art. 244 Unterabsatz 2 ZK nur die Voraussetzungen, unter denen die Zollbehörden die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aussetzen können. Da diese Vorschrift jedoch in dem durch Art. 1 ZK festgelegten Geltungsbereich des ZK wegen des dem nationalen Recht vorgehenden Gemeinschaftsrechts an die Stelle der Regelung in § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO getreten ist, gilt sie gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO auch im finanzgerichtlichen Verfahren. Denn § 69 Abs. 3 FGO regelt die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung nicht selbständig, sondern schreibt die sinngemäße Anwendung der im Verwaltungsverfahren geltenden Regeln vor (vgl. Alexander in Witte, ZK, Art. 244 Rz. 3).
2. Mit dem FG ist davon auszugehen, daß begründete Zweifel i.S. des Art. 244 Unterabsatz 2 ZK bestehen, wenn bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der angefochtenen Entscheidung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen auch gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die eine Unentschiedenheit in der Beurteilung der Rechtslage oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken. Derartige Zweifel sind im Streitfall nicht gegeben.
a) Die eingeführten Textilien sind, wie das FG zutreffend ausgeführt hat --und was unstreitig ist--, aufgrund der Anmerkung 8 zum Kapitel 62 der Kombinierten Nomenklatur (KN) als Frauen- oder Mädchenkleidung in die Unterposition 6204 6290 KN bzw. in die Code-Nr. 6204 6290 0900 DGebrZT einzureihen. Sie sind somit bei ihrer Einfuhr zu Unrecht als Waren der Code-Nr. 6203 4290 0000 DGebrZT angemeldet und als solche fälschlicherweise unter Anrechnung auf den nach der Verordnung (EWG) Nr. 4259/88 (VO Nr. 4259/88) des Rates vom 19. Dezember 1988 (ABlEG Nr. L 375/83) für diese Ware bestehenden Plafond zollfrei belassen worden.
b) Deshalb ist für die Waren gemäß Art. 2 Abs. 1 der auf den Streitfall statt des Art. 220 ZK auch anwendbaren VO Nr. 1697/79 der Zoll in Höhe des zum Zeitpunkt der Einfuhr geltenden Drittlandszollsatzes von 14 % nachzuerheben.
Der Umstand, daß im Zeitpunkt der Abfertigung nach der VO Nr. 4259/88 auch ein zollfreier Plafond für Waren der Unterposition 6204 6290 KN bestand, steht der Nacherhebung nicht entgegen. Denn die Waren sind auf den für Waren der Unterposition 6204 6290 KN bestehenden Plafond im Zeitpunkt ihrer Abfertigung mangels einer entsprechenden Anmeldung (Art. 16 VO Nr. 4259/88) tatsächlich nicht angerechnet worden. Ob sie noch nachträglich auf den seit 11. Juni 1989 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2034/89 (VO Nr. 2034/89) der Kommission vom 6. Juli 1989 (ABlEG Nr. L 193/21) beendeten Plafond angerechnet werden können, richtet sich allein nach der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 (VO Nr. 1430/79) des Rates vom 2. Juli 1979 (ABlEG Nr. L 175/1; s. dazu weiter unten).
Der Nacherhebung der Abgaben steht weder Art. 5 Abs. 1 noch Art. 5 Abs. 2 VO Nr. 1697/79 entgegen.
Eine die Behörden bindende Auskunft i.S. von Art. 5 Abs. 1 Anstrich 1 VO Nr. 1697/79 ist nicht erteilt worden. Bindende Auskünfte im Sinne dieser Vorschrift sind nur solche, deren Bindungswirkung im Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben ist (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Entscheidungen vom 20. August 1991 VII R 123/89, BFH/NV 1992, 285, und vom 15. Juni 1993 VII B 14/93, BFHE 172, 248). Als eine solche Auskunft kann jedenfalls der Umstand, daß ein anderes HZA die gleichen Waren nach Beschau unter der Unterposition 6203 4290 KN abgefertigt hat, nicht angesehen werden. Verbindlich wäre lediglich eine nach dem seinerzeit noch geltenden § 23 des Zollgesetzes erteilte verbindliche Zolltarifauskunft gewesen, die im Streitfall nicht erteilt worden ist.
Das FG hat unter Bezug auf die Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 7. September 1993 VII R 128/92, BFHE 172, 561) auch rechtsfehlerfrei ausgeführt, daß schon ein die Nacherhebung nach Art. 5 Abs. 2 VO Nr. 1697/79 ausschließender Irrtum der Abfertigungszollstelle nicht vorgelegen hat, weil die Zollstelle den Irrtum nicht aktiv begangen hat, sondern ihm durch Annahme der von der Antragstellerin angemeldeten Tarifierung unterlegen ist (vgl. auch BFH, Urteile vom 2. Mai 1991 VII R 117/89, BFH/NV 1992, 420, 421, und vom 15. Oktober 1991 VII R 27/91, BFH/NV 1992, 496, 497). Aus dem Umstand, daß das HZA aufgrund seines Irrtums über die angemeldete Code-Nr. die Ware kraft eigener Willensbildung mit dem Zollsatz "frei" abgefertigt hat, kann nicht --wie das FG in Betracht zieht-- gefolgert werden, daß ein "aktiver" Irrtum des HZA vorgelegen hat. Denn die in der Abfertigung liegende aktive Handlung des HZA begründet nicht den Irrtum, sondern ist nur Folge des vorhergehenden Irrtums, dem das HZA passiv unterlegen ist.
Ein möglicherweise durch ein anderes HZA, das die gleichen Waren abgefertigt hat, begangener aktiver Irrtum (Beschau der Ware, daraufhin Zuordnung zu einer bestimmten Code-Nr. ) könnte schon deswegen nicht berücksichtigt werden, weil es nach Art. 5 Abs. 2 VO Nr. 1697/79 nur auf den Irrtum des für die im Streitfall in Rede stehenden Abfertigungen zuständigen HZA ankommt (vgl. Urteil in BFHE 172, 561).
Da es schon an einem aktiven Irrtum des zuständigen HZA fehlt, kommt es auf die Frage, ob ein solcher Irrtum für die Antragstellerin erkennbar war, nicht an.
c) Die danach an sich erforderliche Nacherhebung des Zolls für die eingeführten Waren würde nur dann entfallen, wenn die Voraussetzungen für einen Erlaß des Zolls nach Art. 2 VO Nr. 1430/79 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VO Nr. 3040/83 gegeben sind, die im Streitfall ebenfalls statt der nunmehr geltenden Art. 236 ZK i.V.m. Art. 889 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (ZKDVO) der Kommission vom 2. Juli 1993 (ABl EG Nr. L 253/1) noch anzuwenden sind (Art. 253 ZK). Dies ist jedoch nicht der Fall.
Nach dem wegen Schließung des Zollplafonds für Waren der zutreffenden Unterposition 6402 6290 KN im Streitfall allein in Betracht kommenden Art. 1 Abs. 2 Unterabsatz 3 VO Nr. 3040/83 (jetzt Art. 889 ZKDVO) können die Abgaben nur erlassen werden, wenn u.a. zum Zeitpunkt der Überführung der Waren in den freien Verkehr eine Anmeldung vorgelegt worden ist, in der alle für die Anwendung der Zollfreiheit erforderlichen Angaben ordnungsgemäß gemacht worden sind. Schon an dieser Voraussetzung für einen Erlaß des Zolls fehlt es im Streitfall, weil die Antragstellerin in ihren Anmeldungen nicht die zutreffende Unterposition der KN angegeben hat. Die Angabe der zutreffenden Unterposition der KN wäre aber wie das FG --wenn auch in anderem Zusammenhang-- zutreffend ausgeführt hat, für eine ordnungsgemäße Anmeldung erforderlich gewesen (vgl. BFH, Urteil vom 22. Oktober 1991 VII R 94/89, BFHE 166, 199, 201 f.).
d) Schließlich ist auch der von der Antragstellerin geltend gemachte Gesichtspunkt des Ausgleichs zwischen den Plafonds kein Grund, der ein Absehen von der Nacherhebung des Zolls im Streitfall rechtfertigen kann. Abgesehen davon, daß dieser Gesichtspunkt keinen Niederschlag in den für die Nacherhebung oder den Erlaß von Eingangsabgaben maßgebenden Rechtsvorschriften gefunden hat, ist er auch kein für die Führung von Plafonds erheblicher Gesichtspunkt. Die Plafonds sind für im einzelnen nach Positionen der KN genau bestimmte Waren eröffnet worden, ohne daß ein irgendwie gearteter Ausgleich zwischen ihnen zugelassen worden wäre. Es ist deshalb unerheblich, ob und inwieweit sich die für die verschiedenen Plafonds in Betracht kommenden Waren wirtschaftlich gleichen.
Ob die nachzuerhebenden Eingangsabgaben im Streitfall nach Art. 13 VO Nr. 1430/79 wegen Vorliegens eines besonderen Billigkeitsgrundes erlassen werden könnten, war in diesem Verfahren nicht zu prüfen, weil Voraussetzung für den Erlaß nach dieser Vorschrift die Durchführung eines besonderen Verfahrens ist (Art. 13 Abs. 2 VO Nr. 1430/79).
3. Anhaltspunkte dafür, daß durch die Vollziehung des Steueränderungsbescheides ein unersetzbarer Schaden für die Antragstellerin entstehen könnte, liegen, wie das FG zutreffend festgestellt hat, nicht vor.
Fundstellen
Haufe-Index 65325 |
BFH/NV 1995, 29 |
BFHE 176, 170 |
BFHE 1995, 170 |
BB 1995, 296 (L) |
HFR 1995, 204-205 (LT) |
StE 1995, 118 (K) |