Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit einer Beteiligung zum notwendigen Betriebsvermögen
Leitsatz (NV)
Eine Beteiligung gehört dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt wird. Sie muss dazu bestimmt sein, die gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder dazu dienen, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten. An der somit erforderlichen Funktionszuweisung fehlt es dann, wenn der Einsatz des Wirtschaftsguts im Betrieb als möglich in Betracht kommt, aber noch nicht sicher ist.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2; EStG § 4
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben nicht schlüssig dargelegt, dass den von ihnen formulierten Rechtsfragen eine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ―FGO― i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze ―2.FGOÄndG― vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757; im Folgenden: FGO n.F.; vgl. unten 1.).
Ebenso wenig rechtfertigt § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO n.F. (Erfordernis einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ―BFH― zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) die Zulassung der Revision (vgl. unten 2.).
1. Die Kläger haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht schlüssig (substantiiert) dargelegt.
a) Eine solche schlüssige Darlegung erfordert auch unter der Geltung des neuen Revisionszulassungsrechts nach dem 2.FGOÄndG ein konkretes und substantiiertes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, inwieweit die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (zum neuen Recht vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 32, m.w.N.; ferner Beermann, Deutsche Steuer-Zeitung ―DStZ― 2001, 312, 315, m.w.N.).
b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung zur grundsätzlichen Bedeutung nicht. Die Ausführungen der Kläger beschränken sich darauf, die aus ihrer Sicht klärungsbedürftigen Fragen (wann gehört eine GmbH-Beteiligung zum notwendigen Betriebsvermögen?; hat der Übergang von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes ―EStG― zu § 4 Abs. 1 EStG Einfluss auf die Zuordnung zum notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen?; ist eine Bürgschaft eines Gewerbebetriebs zugunsten einer GmbH, an der der Gewerbetreibende beteiligt ist, nur dann betrieblich bedingt, wenn der GmbH-Anteil notwendiges Betriebsvermögen ist?) aufzuwerfen und folgern aus den Urteilen des BFH vom 23. Mai 2000 VIII R 11/99 (BFHE 192, 474, BStBl II 2000, 621) und vom 23. Januar 2001 VIII R 71/98 (BFH/NV 2001, 894), dass im Streitfall notwendiges Betriebsvermögen anzunehmen sei. Ausführungen darüber, weshalb die Fragen der höchstrichterlichen Klärung bedürfen, fehlen zur Gänze. Insbesondere mangelt es an (konkreten) Hinweisen auf die zu diesem Problembereich vorhandene Rechtsprechung und Literatur. Nähere Darlegungen waren umso mehr geboten, als die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum notwendigen Betriebsvermögen als durch die Rechtsprechung grundsätzlich geklärt angesehen werden kann. Danach gehören Wirtschaftsgüter dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie dem Betrieb dergestalt dienen, dass sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sind; dabei wird nicht vorausgesetzt, dass sie für den Betrieb notwendig im Sinne von "erforderlich" sind (vgl. auch BFH-Urteile vom 1. Oktober 1981 IV R 147/79, BFHE 134, 552, BStBl II 1982, 250; vom 3. Oktober 1989 VIII R 328/84, BFH/NV 1990, 361). Geklärt ist auch, dass eine Beteiligung dann zum notwendigen Betriebsvermögen gehört, wenn sie unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt wird. Sie muss dazu bestimmt sein, die gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder dazu dienen, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten (BFH-Urteil in BFH/NV 1990, 361). An der somit erforderlichen endgültigen Funktionszuweisung fehlt es nur dann, wenn der Einsatz des Wirtschaftsguts im Betrieb erst als möglich in Betracht kommt, aber noch nicht sicher ist (Senatsentscheidungen vom 6. März 1991 X R 57/88, BFHE 164, 246, BStBl II 1991, 829, unter I. 2. b; vom 23. Juni 1999 X B 103/98, BFH/NV 2000, 30, 33).
2. Ebenso wenig rechtfertigt § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO n.F. (Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) die Zulassung der Revision. Dieser Zulassungsgrund erfasst zwar namentlich auch die Abweichung der angegriffenen Vorentscheidung von der Rechtsprechung des BFH und/oder von der Rechtsprechung anderer Finanzgerichte ―FG― (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 49). Zur schlüssigen Rüge einer solchen Abweichung hätten die Kläger indessen tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den (mutmaßlichen) Divergenzentscheidungen des BFH andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen müssen, um so eine Abweichung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO n.F. zu verdeutlichen.
Daran fehlt es im Streitfall. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift beschränken sich auf die unsubstantiierte Bemerkung, "nach BFH IV B 101/95, BFH IV 97, 99 scheine es allgemeine Rechtsauffassung des BFH zu sein, dass eine Bürgschaft betriebsnotwendig ist".
Die weitere Begründung der Kläger zur behaupteten Abweichung von konkret bezeichneten BFH-Entscheidungen im Schriftsatz vom 23. September 2002 ist verspätet, weil sie nicht innerhalb der ―am 2. September 2002 abgelaufenen― Begründungsfrist eingegangen ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an ihre Begründung grundsätzlich nur nach den innerhalb der für die Begründung der Beschwerde gesetzlich vorgesehenen oder vom Vorsitzenden gewährten Frist vorgebrachten Ausführungen zu beurteilen; spätere Darlegungen sind ―abgesehen von bloßen Erläuterungen und Ergänzungen― nicht zu berücksichtigen (BFH-Beschlüsse vom 27. März 1992 III B 547/90, BFHE 168, 17, BStBl II 1992, 842, Ziff. 1 der Gründe, und vom 24. November 1994 V B 80/94, BFH/NV 1995, 691; Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 116 FGO Rz. 53).
3. Die gegen die Entscheidung des FG erhobenen Einwände der Kläger stellen sich in Wahrheit als Einwendungen gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar. Diese können im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg führen (Senatsbeschluss vom 22. Juni 1999 X B 25/99, BFH/NV 1999, 1612, m.w.N. der Rechtsprechung).
4. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiter gehenden Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO n.F. ab.
Fundstellen
Haufe-Index 873235 |
BFH/NV 2003, 320 |
BBK 2003, 244 |
StuB 2003, 369 |