Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Anforderungen an die schlüssige Darlegung von Verfahrensverstößen (Verletzung des Rechts auf Gehör; Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten) und der grundsätzlichen Bedeutung
Leitsatz (NV)
1. Wird die Versagung des Rechts auf Gehör (vgl. § 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 GG) geltend gemacht, so muß der Beschwerdeführer u. a. darlegen, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern durch sein -- lediglich infolge des Verfahrensfehlers unterbliebenes -- Vorbringen die Entscheidung des FG -- auch bei Zugrundelegung dessen sachlich-rechtlicher Auffassung -- anders hätte ausfallen können.
2. Die Rüge des Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten muß mit der gebotenen Klarheit erkennen lassen, welche Aktenteile das FG bei seiner Entscheidung außer acht gelassen haben soll oder zu welchen Akten teilen die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen in Widerspruch stehen sollen. Auch muß der Beschwerdeführer substantiiert darlegen, daß die Vorentscheidung unter Zugrundelegung der dort vertretenen materiell-rechtlichen Auffassung möglicherweise anders getroffen worden wäre, wenn dem FG der vermeintliche Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre. Hierzu genügt nicht der pauschale Hinweis, das FG hätte bei gebührender Beachtung des Akteninhalts dem Klageantrag stattgeben müssen.
3. Zur substantiierten Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer vom Beschwerdeführer für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Rechtsfrage darf er sich nicht auf den Hinweis beschränken, daß die betreffende Rechtsfrage in der Literatur umstritten sei. Vielmehr muß er sich auch mit der zu dieser Frage ergangenen Rechtsprechung des BFH auseinandersetzen und darlegen, wieso diese Rechtsprechung nicht zur Klärung der Rechtsfrage geführt oder wenigstens beigetragen habe.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 3, Abs. 3 S. 3
Gründe
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
1. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) erhobenen Verfahrensrügen sind unzulässig, weil ihre Darlegung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.
a) Vermeintliche Verletzungen des Rechts auf Gehör
aa) Soweit die Kläger beanstanden, das Finanzgericht (FG) habe in seinem Urteil "überraschend unterstellt", daß der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) sie -- die Kläger -- auf seine Verböserungsabsicht hingewiesen habe, ist diese Verfahrensrüge unsubstantiiert.
Wird die Versagung des Rechts auf Gehör (vgl. § 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) geltend gemacht, so muß der Beschwerdeführer u. a. darlegen,
--was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und
--inwiefern durch sein -- lediglich infolge des Verfahrensfehlers unterbliebenes -- Vorbringen die Entscheidung des FG -- auch bei Zugrundelegung dessen sachlich-rechtlicher Auffassung -- anders hätte ausfallen können (Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, Rdnr. 230 und 232, m. w. N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -- BFH --).
Daran fehlt es im Streitfall. Die Kläger haben nicht dargelegt, was sie -- hätte das FG die von ihm vertretene Rechtsauffassung zu den Anforderungen an den Hinweis gemäß § 367 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) vor Erlaß des Urteils geäußert -- erwidert hätten. Ebensowenig haben die Kläger substantiiert dargelegt, daß das angefochtene Urteil ohne den vermeintlichen Verfahrensfehler anders hätte ausfallen können. Ihr schlichter Hinweis darauf, daß das FG -- hätte es rechtliches Gehör gewährt -- ihrem Hilfsantrag hätte stattgeben und die Einspruchsentscheidung aufheben müssen, reicht in diesem Zusammenhang nicht aus. Dies gilt um so mehr, als das FG in einer -- selbständig tragenden -- Hilfsbegründung ausgeführt hat, daß es im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 174 Abs. 4 AO 1977 eines Hinweises durch das FA nach § 367 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 nicht einmal bedurft hätte.
bb) Soweit die Kläger eine weitere Mißachtung ihres Rechts auf Gehör darin sehen, daß sich das angefochtene Urteil nicht mit ihren Argumenten im Schriftsatz vom 16. März 1995 unter 2. auseinandergesetzt habe, genügt auch diese Rüge nicht den Erfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die Kläger haben es jedenfalls unterlassen, substantiiert darzulegen, daß die Vorentscheidung -- bei Zugrundelegung der dort vertretenen sachlich-rechtlichen Auffassung -- ohne den vermeintlichen Verfahrensverstoß anders hätte ausfallen können.
Nach der in dem angefochtenen Urteil verlautbarten (materiell-rechtlichen) Ansicht des FG durfte das FA eine "verbösernde" Einspruchsentscheidung erlassen. Somit hat das FG eindeutig zu verstehen gegeben, daß es die im Schriftsatz vom 16. März 1995 zu Punkt 2 erhobenen Einwendungen der Kläger gegen die Einspruchsentscheidung (nämlich, daß das FA ihnen zu Unrecht eine "Instanz abgeschnitten" und sich "anschließend" auf "die Verletzung von Mitwirkungsrechten" berufen habe) für nicht durchgreifend erachte. Angesichts dessen hätte es einer eingehenden Begründung seitens der Kläger bedurft, wieso gleichwohl das FG zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können, wenn es sich ausdrücklich mit ihrer vorbezeichneten Argumentation auseinandergesetzt hätte.
cc) Die Rüge, das FG habe den Klägern das Recht auf Gehör auch dadurch vorenthalten, daß es ohne deren Wissen Strafakten beigezogen und verwertet habe, ist schon deswegen unzulässig, weil sie erst nach Ablauf der Beschwerdefrist und daher verspätet erhoben wurde.
b) Gerügte Verstöße gegen den klaren Inhalt der Akten
aa) Der unter II. 1. a der Beschwerdeschrift gerügte Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten ist nicht schlüssig dargelegt. Die Rüge der Kläger läßt nicht mit der gebotenen Klarheit erkennen, welche Aktenteile das FG bei seiner Entscheidung außer acht gelassen haben soll oder zu welchen Aktenteilen die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen in Widerspruch stehen sollen. Den Inhalt des von den Klägern in diesem Zusammenhang zitierten Schreibens des FA vom 26. August 1991 hat das FG unter II. 1. der Entscheidungsgründe seines Urteils zutreffend wiedergegeben.
Im übrigen haben es die Kläger unterlassen, substantiiert darzulegen, daß die Vorentscheidung unter Zugrundelegung der dort vertretenen materiell-rechtlichen Auffassung möglicherweise anders getroffen worden wäre, wenn dem FG der vermeintliche Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre. Die bloße Behauptung der Kläger, das FG hätte bei gebührender Beachtung des Akteninhalts ihrem Hilfsantrag stattgeben, die Einspruchsentscheidung aufheben und das Verfahren an das FG zurückzuverweisen müssen, hätte einer (näheren) Begründung bedurft.
Im Kern richtet sich der dahingehende Angriff der Kläger denn auch nicht gegen einen Verfahrensmangel, sondern gegen die vom FG vertretene sachlich-rechtliche Ansicht, daß das vom FG inhaltlich korrekt skizzierte Schreiben des FA vom 26. August 1991 den Anforderungen des § 367 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 genüge.
bb) Auch soweit die Kläger einen Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten darin erblicken, daß das FG bei seiner Entscheidung das Schuldanerkenntnis durch Rechtsanwalt P vom 16. August 1982 nicht berücksichtigt habe, ist ihre Rüge unschlüssig. Es fehlt insoweit an substantiierten Ausführungen darüber, daß das FG auch bei Zugrundelegung der von ihm vertretenen materiell-rechtlichen Auffassung möglicherweise anders entschieden hätte, wenn ihm der vermeintliche Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre. Im übrigen hat das FG entgegen den Behauptungen der Kläger nicht übersehen und verkannt, daß Rechtsanwalt P das Schuldanerkenntnis vom 16. August 1982 im eigenen Namen abgab (vgl. S. 4 Abs. 3 des angefochtenen Urteils). Es hat aus dieser Tatsache lediglich nicht den von den Klägern befürworteten materiell-rechtlichen Schluß gezogen, daß Rechtsanwalt P mit seinen Zahlungen ausschließlich eine eigene und nicht zugleich eine Schuld der X-Treuhand GmbH erfüllt habe. Hieran wird deutlich, daß die Kläger trotz der äußeren Einkleidung ihrer Einwendungen in eine Verfahrensrüge lediglich angebliche materiell-rechtliche Mängel der Vorentscheidung beanstanden.
2. Auch die von den Klägern erhobene Rüge, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, genügt nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO.
Die Kläger haben eine bestimmte Rechtsfrage, von deren Beantwortung die Entscheidung des Streitfalles abhängt (vgl. Herrmann, a. a. O., Rdnr. 142), nicht hinlänglich präzisiert. Ihr Vortrag, die grundsätzliche Bedeutung sei "in der Rechtsfrage zu sehen, wie die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Nr. 2 StrbEG (i. V. m. § 2 Abs. 1 StrbEG) auszulegen (sei), d. h. unter welchen Voraussetzungen nach dieser Vorschrift die nach § 2 Abs. 1 StrbEG vorgesehene Steuerfreiheit von Zinseinkünften durch die Bekanntgabe der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens nach § 3 Abs. 2 StrbEG (meint offenbar: § 1 Abs. 3 Nr. 2 StrbEG) ausgeschlossen (werde)", läßt angesichts ihres allgemein gehaltenen Inhalts nicht mit der gebotenen Präzision erkennen, welche bestimmte, im Streitfall entscheidungserhebliche Frage der Klärung durch den BFH bedürfe.
Selbst wenn man ihren Vortrag dahin verstünde, es sei die Frage klärungsbedürftig, ob der Ausschlußtatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über die strafbefreiende Erklärung von Einkünften aus Kapitalvermögen und von Kapitalvermögen (StrbEG) nur dann eingreife, wenn sich die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens auf die Veranlagungszeiträume 1986 und/oder 1987 bezieht, oder ob es für die Verwirklichung dieses Ausschlußtatbestandes genüge, daß die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens einen früheren Zeitraum betrifft, wäre ihre Rüge mangels hinreichender Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage unschlüssig. Zwar haben die Kläger zutreffend darauf hingewiesen, daß die in Rede stehende Rechtsfrage in der Literatur umstritten sei und namentlich Klein/Orlopp (Abgabenordnung, 4. Aufl., Anhang 2, § 1 StrbEG Anm. 7 b) im Gegensatz zur Finanzverwaltung und zum überwiegenden Teil des Schrifttums die Auffassung verträten, daß nur die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens für die Veranlagungszeiträume 1986 und 1987 zur Verwirklichung des Ausschlußtatbestandes des § 1 Abs. 3 Nr. 2 StrbEG führen könne. Jedoch wäre es in diesem Zusammenhang geboten gewesen, sich mit der (neueren, bei Einlegung der Beschwerde bereits veröffentlichten) Rechtsprechung des BFH zu § 1 Abs. 3 StrbEG (vgl. Urteile vom 17. Februar 1994 VIII R 32/92, BFH/NV 1995, 301, und VIII R 17/92, BFH/NV 1995, 296) auseinanderzusetzen und darzulegen, wieso diese Rechtsprechung nicht zur Klärung der genannten Rechtsfrage geführt oder wenigstens beigetragen habe. So hat der BFH in BFH/NV 1995, 301 entschieden, daß eine straf- und steuerbefreiende Erklärung (§ 1 Abs. 1, § 2 StrbEG) auch dann ausgeschlossen sei, wenn eine für 1982 unterlassene Erklärung einer verdeckten Gewinnausschüttung durch eine im Jahr 1986 durchgeführte Außenprüfung entdeckt worden sei. In BFH/NV 1995, 296 hat er die Auffassung vertreten, daß der Ausschlußtatbestand des § 1 Abs. 3 StrbEG entgegen der Auffassung von Klein/Orlopp (a. a. O., Anhang 2, § 1 StrbEG Anm. 7 a) auch dann eingreife, wenn die Einkommensteuer für 1983 bis 1985 verkürzt und dies durch eine diesen Zeitraum betreffende Außenprüfung entdeckt worden sei. Beide Entscheidungen sind zwar nicht speziell zum hier in Rede stehenden Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 2 StrbEG, sondern zu den Tatbeständen des § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 3 StrbEG ergangen. Gleichwohl läßt sich aus den dort dargelegten Grundsätzen folgern, daß entgegen der Ansicht von Klein/Orlopp (a. a. O., Anhang 2, § 1 StrbEG Anm. 7 b) der Ausschlußtatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 2 StrbEG auch dann eingreife, wenn sich das Straf- oder Bußgeldverfahren auf Veranlagungszeiträume vor 1986 bezieht.
Auch wenn man die Ausführungen der Kläger so interpretierte, daß als grundsätzlich bedeutsam die Frage angesehen werde, ob die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens betreffend den Zeitraum 1978 bis 1982 eine straf- und steuerbefreiende Erklärung i. S. von § 1 Abs. 1, § 2 StrbEG nur für diesen Zeitraum oder auch für spätere Veranlagungszeiträume (namentlich für das Streitjahr 1983) ausschließe, wäre ihre Rüge nicht schlüssig erhoben. Die Einleitung des Strafverfahrens gegen den Kläger betraf nach den nicht beanstandeten Feststellungen des FG den Tatkomplex "X-Treuhand-GmbH". Die hier streitigen Einnahmen aus Kapitalvermögen 1983 hängen mit diesem Komplex zusammen. Das FG hat die Auffassung vertreten, § 1 Abs. 3 Nr. 2 StrbEG sei allenfalls über seinen Wortlaut hinaus dahin auslegungsfähig, "daß der Ausschlußtatbestand (nach Sinn und Zweck der Vorschrift) den Tatkomplex umfaßt. Eine Identität der Einleitungsjahre und des Veranlagungszeitraums ist hieraus nicht abzuleiten".
Die Kläger haben nicht -- wie es für eine schlüssige Rüge erforderlich gewesen wäre -- in hinreichender Weise dargelegt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen diese vom FG vertretene Rechtsansicht bestritten werde.
3. Einer weiteren Begründung bedarf es nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs nicht.
Fundstellen
Haufe-Index 423578 |
BFH/NV 1996, 492 |