Entscheidungsstichwort (Thema)
Unsubstantiierter Antrag auf Zeugenvernehmung
Leitsatz (NV)
Einem Antrag auf Zeugenvernehmung braucht ein FG nicht nachzugehen, wenn konkrete, entscheidungserhebliche Tatsachen, die der Zeuge bekunden soll, weder vorgetragen noch anderweitig erkennbar sind.
Normenkette
FGO § 76 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.
Die Revision ist nicht aufgrund eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zuzulassen. Das Finanzgericht (FG) hat den Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugin zu Recht abgelehnt.
Einem unsubstantiierten Beweisantritt braucht ein FG in der Regel nicht nachzugehen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. Februar 1985 VII R 137/81, BFH/NV 1986, 136, und Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 76 Tz. 25). Das von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) angegebene Beweisthema, die Zeugin darüber zu vernehmen, daß in der Filiale Gewinne erzielt wurden und die Möglichkeit bestand, in der Filiale Gewinne zu erzielen, läßt nicht erkennen, daß die Zeugin entscheidungserhebliche Tatsachen bestätigen sollte. Auch im sonstigen finanzgerichtlichen Verfahren und in der Beschwerdeschrift hat die Klägerin keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die durch die Zeugenaussage hätten bewiesen werden können. Eindeutige konkrete, für die Entscheidung erhebliche Tatsachen hätten im Streitfall jedoch vorgetragen werden müssen; denn es ist weder offensichtlich, welche Umstände für die Gewinnmöglichkeiten der Filiale entscheidend waren, noch woher die Zeugin Kenntnis von ihnen haben konnte. Insbesondere mußte das FG ohne näheren Tatsachenvortrag nicht von sich aus aufklären, ob die Zeugin über Kenntnisse verfügt, die zur Widerlegung der entscheidungserheblichen eigenen Erklärungen der Klägerin im Schreiben vom 6. April 1987 und in der Einkommensteuererklärung 1984 sowie des Inhalts des Betriebsprüfungsberichts geeignet sein konnten. Ebensowenig mußte das FG ohne konkreten Tatsachenvortrag ermitteln, ob die Zeugin die in der Buchführung 1984 fehlende Trennung zwischen den Geschäften der Klägerin und denen ihres Ehemannes durch ihre Aussage hätte ersetzen können und ob sie Kenntnisse von der für die Gewinnerzielung mit ausschlaggebenden Höhe der Betriebsausgaben hatte.
Sonstige Verfahrensmängel sind in der Beschwerdeschrift nicht ausreichend "bezeichnet" i. S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO.
Des weiteren ist auch die grundsätzliche Bedeutung der Frage der Beiziehung von Scheidungsurteilen nicht ausreichend "dargelegt".
Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 423683 |
BFH/NV 1997, 50 |