Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtliches Gehör

 

Leitsatz (NV)

1. Es genügt den Anforderungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wenn das Gericht das Vorbringen der Prozeßparteien zur Kenntnis nimmt und würdigt.

2. Es obliegt den Prozeßparteien, die gegebenen Möglichkeiten zur Äußerung zu nutzen.

 

Normenkette

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Gründe

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -, § 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Die Rüge ist - sofern sie den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels genügen sollte - jedenfalls nicht begründet. Das Finanzgericht (FG) hat ausweislich der Begründung der Vorentscheidung das Vorbringen des Klägers, er sei aufgrund der weiteren Tätigkeit des Steuerberaters . . . in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Dies genügt den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO. Daß das Gericht sich mit dem Vorbringen des Klägers in einer Weise auseinandersetzt, die er selbst für richtig hält, fordern diese Vorschriften nicht (vgl. z. B. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 4. Juli 1989 1 BvR 1460/85 u. a., BVerfGE 80, 269, 286).

Soweit der Kläger auf die Beschlagnahme von Unterlagen und Akten hinweist, hatte er Gelegenheit zu einem entsprechenden Vortrag vor Erlaß des angefochtenen Urteils in einem Schriftsatz, vor allem aber in der mündlichen Verhandlung, zu der er ordnungsgemäß geladen war, jedoch ohne Entschuldigung nicht erschienen ist. Damit war den Anforderungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör genügt. Daß der Kläger die gegebenen Möglichkeiten zur Äußerung nicht genutzt hat, hat er selbst zu verantworten (vgl. z. B. BVerfG-Beschluß vom 7. Oktober 1980 1 BvL 50/79 u. a., BVerfGE 55, 72, 94).

 

Fundstellen

Haufe-Index 418301

BFH/NV 1992, 537

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